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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1279
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Gastcr. »7»<i. 1Z79

°^ben sollen". 10) Das Malefiz, das jus pi-aoettxmlioms und alle die hochobrigkcitlichc Regalien berührenden^ler sih vorbehalten und den beiden hohen Obrigkeiten allein zuständig. 1l) Von den nicdergerichtlichcn^»en Strafen von 3 bis 9 Pfv., »vclche der Landvogt mit dem Gerichte verhängt, gehört dem Landvogt die^ße, dem Gericht die Hälfte. Die mehr als 9 Pfv. betragenden Strafen mögen die Richter mit und nebenLandvogthelfen richten", jedoch gehören solche höhere Strafen beiden Ständen ganz. 12) Den Gamscrnverboten sein, fremde Hauptleute, Offiziere oder deren Unterhändler werben zu lassen; ferner sollen sie nicht^bzt sein, unter fremde Hauptlcute, welche nicht von einem der beiden Orte sind, Kriegsdienste zu nehmen^ fremde Dienste zu werben oder abzuführen; sie dürfen auch kein fremdes Strolchcnvolk oderHcidcn-^Udlin" aufnehmen, beherbergen oder bei ihnen wohnen lassen, sondern haben es sofort wegzuschaffen.^ ^ein Hintersässe darf ohne Vorwissen und Bewilligung der Orte angenommen werden. 14) Jeder Gamscr^ mit Gewehr und Waffen, Pulver unv Blei wohl zu versehen. Man wird trachten das eidgenössische^gscrcrcitium einzuführen. 8 2. jj 115. Ob ein gewisser Hclblig von Rapperschwyl, welcher im Gastcr Mittel

den Abzug zu bezahlen schuldig sei, nehmen die Gesandten von Schwyz ml ,-akm-ouckum; Glaruö aberder Ansicht ' daß er denselben zu bezahlen habe. 8 8. !> 116. Schwyz führt Beschwerde, daß Marrändert eine neue Susi in der Byäschen errichtet habe, wodurch die alte Zollstättc und die Schifffahrt zubenachthciligct werde, und ersucht GlaruS, die alten Siegel und Briefe, die Schifferordnung und Zoll-Ma von Wesen aufrecht zu erhalten und alle schädliche Consequcnz zu beseitigen. GlaruS aber ist der Ansicht,^ >vic jeder andere souveräne Stand, berechtigt sein »verde, in seinem eigenen gefreiten Lande Maaren aus-^ einzuladen auch selbige auf seinem Land- und Scedistrict zu führen, und daß es ohne Betretung des Gebieteszu 'einem Zoll nicht verpflichtet werden könne. Wenn auchoberhalb beider Orte" ein kleiner Distriet

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Sees betreten »verde, so »verde das hoffentlich nicht berücksichtigt werden, widrigenfalls es sich anerbiete,^ betreffenden Zollsantheil zu vergüten. Zugleich trägt GlaruS darauf an, daß Kundert von der ihm aufcr-Buße dafür, daß er den Zoll übersehen habe, befreit oder die Buße suspendiert »Verden möchte, bis die. ^phachc jus Reine gebracht sei. Schwyz will bei Briefen und Siegeln bleiben, welche deutlich sagen,^"bleö, was obsich und nidsich fahre, mit Ausnahme der Personen Zoll zu zahlen schuldig sei. 8 9. jj^'r Bischof von Chur verlangt, daß die >>ia logntn, welche der Waldbruder Kaspar Büßer gemacht,bei» geistlichen Richter zu ziehen seien, ferner daß auch die Geistlichen den Kirchcnrcchnungcn bciwoh-" ivllcn. Es wird einmüthig befunden, daß die Bcurthcilung wegen dieses Waldbrudcrs Habschaft°r d-« .. ..... welcher an die von einem Geistlichen hinter-

^ssc " Etlichen Richter zu verweisen sei, so gut als derjenige,^bschaft Ansprüche zu machen habe, sich der Municipalree!

Municipalrcchtc bedienen und die Erben vor ihrem com-^ Wichen Richter suchen müsse. Von de n M itteln des WaldbrudcrS, welche den Erben zufallen, ist der Abzugzw. Dvm Bischof von Chur wird in diesem Sinne geantwortet, >o wie auch in Beziehung auf ein

I,^nstlchcn; sdaö aber in» Abschiede nicht genannt istj. 8 10. 118. Zur Verminderung der Kosten »virdw statt der bei den Kirchcnrechnungcn üblichen Mahlzeiten jedem Beiwohnenden 9 gute Batzen, den

s^^"Pvn wegen ihrer großen» Mühe 18 gute Batzen zu geben. 8 1l- !! 119. In Beziehung auf das Ein-»Mt''^ Kirschen, welches im Gastcr an Feier- und Sonntagen ohne Erlaub»,iß der Geistlichkeit bisher^ läßt man es bei der alten Hebung bewenden; jedoch soll namentlich an Sonntagen, als den Tagen^ ^Kn», dieses Geschäft ohne große Roth »licht vorgenommen »Verden. 8 12. ^ 120. GlaruS trägt daraufk'.baß in dem Landniandate, welches die im Gastcr bei Antritt der Regierung des LandvogtS jcwcilen im^ desselben für dessen zwei Jahre errichten, einige Punctc, welche den beiden Orten zuständig seien, den