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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Gaster. 172«. 1727. 173«.

sei, überlasseil werde. Der schwyzerische Gesandte hingegen erklärt deutlich, daß seine gn. Herreil nichttioniert seien, die Judieatur zcrtheilcn zu lassen, sondern daß sie bei der bisher geübten Regimcntsfornl ver>die Unterthanen bei ihren Privilegien belassen und einem jeden geben wollen, waS ihm gehöre. 8 3. Absch- ^

1727.

Art. 112. Glarus wiederholt sein Verlangen, daß Schwyz ihm laut Convention von 1698 die unbe!»"^Besatzung der Landschaft Gastcr überlassen möchte, weil es nicht finden könne, daß die Befreiung desHauses Schännis, der Bürgerschaft zu Wesen und derer ab Gams zuläßig sei, und eS über diese Brich ^Siegel, die ihm noch nie vorgewiesen worden, ebensogut als Schwyz zu urthcilen habe. Schwyz will' ^die Conventioil von 1698 halten, insofern dieselbe authentisch und schriftlich werde vorgewiesen werden,wiederholt seinen Antrag auf Alternation. Der Gesandte von Glaruö antwortet auf den Vorschlag der ^ ^nation wie 1726, und ebenso entgegnet ihm der schwyzerische und fügt noch bei, daß er dahin arbeiten »»daß das Stift Schännis, die von Wesen und ab Gams Glarus ihr Bcfrciungsrecht vorweisen und eine 4-sion darüber erwarten. Er nimmt die Sache all relcrcullum. z 15. Absch. 257.

173«.

Art. 113. Revision der Regierungösorm. Unter Ratistcationsvorbchalt vereinigt man Mfolgende Puncte: 1) Die zu Wesen und im Gastcr sollen bei ihren Siegeln, Briefen, bei ihremund Landbuch bestens geschützt und geschirmt bleiben und in Cvnformität derselben sollen die Civil- und >»Criminalsachen von Landvogt und Gericht nach altem Brauch ohne Appellation beurthcilt, die Bußen .Landvogt und Gericht nach alter Gewohnheit gethcilt werden. 2) Die Malesizsachcn und gemischtenauch das jus praccuKnitionis sind unmittelbar den beiden Orten zugehörig und sollen vom jeweiligen La» ^denselben berichtet werden, damit von beiden Orten ein Urtheil abgefaßt werden könne. Fallen dieverschieden aus, so soll der Landvogt nach altem Brauchden Beifall haben". 3) Im Falle, daß ^Orte einen casus xratiabilis an den Landvogt verweisen, so soll in demselben der Landvogt im Britz»" ^Amtleute, die aber nur berathende Stimme haben, gütlich abmachen, wobei es dann bleiben soll, >o w» ^in andern Fehlern, welche von den hohen Regalien (Salzdebit, Mannschaftörecht, und was davon abhängt ^andern Standcs-Rcgalien) herrühren. 4) Führt der gütliche Weg nicht zum Ziele, so soll der Landvoglein Urtheil die Fchlbaren mit einer Buße belegen. 5) Von dem gütlich Abgemachten oder rechtlich Gespt»'^ ^soll den beiden Orten ihr Antheil verrechnet werden. 6) Dem »ut Buße Belegten ist daS bcucüciuw A'llatianis an das Syndicat und dann vor beide Orte gestattet, jedoch hat der Appellierende seinem Gegct ^auf Verlangen hinreichende Caution in das Recht zu geben. 7) Auch die Syndicatsurtheile sollenHoheiten appcllabcl sein, und wenn das Syndicat in Strafsachen in seinem Urtheilzerfallen" sollte,der Handel sofort vor die Orte gezogen werden, und wenn bei den Orten auch verschiedene Urtheile austz ^so soll der Landvogtden Beifall thun", und dann soll es eine ausgctragene Sache sein. 8 1- !!zu GamS läßt man bei ihren altenUrben" und Frcihcitsbriefen von 1497 verbleiben, bei deren buchst»^Inhalte sie geschützt und geschirmt sein sollen. 9) Weil eS bisher alte Ucbung gewesenwegen dreien )gegebener Urthcl, daß ein Landvogt den Beifall haben möge, sowohl in Civil- als Criminalsachen, .

es bei solch wohlhcrgebrachtcn Gebräuchen sein Bewenden haben dergestalt, daß, was durch dengestraft wird, die Gamser die Apcllation, gleich denen im Gastcr, vor das Syndicat und dann in dn