Gaster. 172,t. 1723. 172«. 1277
5 U, Absch. 217. ^72 ;.
'In. .»7 D.<« Stift Schimm«, di- «... W.ftn m,° -b Gm»« d-ich.°.n« sich, »-»
Landsch.st ud„n°mm«. u»d .mi «.m W-,° °-r .EI Ulm .
Kauf Junckern, sie nothli^en wollt., von chm I )
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^llzung der Landschaft übernommen und auf dem Äjcgc v^t v....»,... ...... „ . ,
Hatto, trotz ihrer Briefe und Siegel, welche ihnen freien Kauf zusichern, sie nöthigcn wolle, von ihm sich.^ien zu lassen. GlaruS behauptet, daß der Besatzung als einem hochobrigkeitlichcn Regale alle Angehörigenunterwerfen hätten; die sich Beschwerenden hätten vor 28 Jahren keine Eremtion verlangt und sollen^ch angehalten werden, sich zu unterwerfen. Schwyz erkennt die Eremtion von Schännis, Wesen und^ an. Da die Instructionen beider Stände von einander abweichen, wird Folgendes all rvlervnckum ge-^»'nien: Das Stift Schännis, die von Wesen und ab Gams sotten, damit die Admodiatorcn nicht in Schaden°"»»c», überredet werden, daS Salz noch ein Jahr oder fünf Vierteljahre von GlaruS zu nehmen; ferner, wenn. ^«s, welches die obere Landschaft, und Schau,;, welches die untere besahst, mit einander wechseln wollen,° ^vge cines dem andern das frühzeitig anzeigen. 8 1.» 108. Um der muthmaßlichen Zolldefraudation zuauf die Spur zu kommen, wird gut befunden, vom Zöllner zu Wallcnstadt ein Vcrzeichniß der Waarcn,nach Zürich spediert wcrdeu, zu verlangen und dasselbe mit der Rechnung des WagmeisterS zu Zürich^ ^rgleichru. Je nach Befinden konnte dann Anlaß genommen werden, an Zürich das Nöthige gelangen zuund eine aildcrc Disposition in Betreff der Anlandung und Angabe der Waaren zu machen. 8 3. ». ^ Auf die Beschwerde von GlaruS, daß die Wescner dadurch, daß sie ob der Brücke auf der Glarnerscite"6 stille Wasser „mit Fachen vermachen", wodurch die Schiffmcistcr sehr gehindert und gefährdet würden, ver-geht Schwyz, zur Beseitigung dieses UebclstandcS das Scinige beizutragen, und hofft, daß die Wescner selbstHand geben werden. 8 6. » 110. GlaruS beschwert sich, daß man seinen Angehörigen von Wesen aussie zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie auf der Wcsenerscite an Sonn- und Feiertagen fischen, während' Offener an evangelischen Feier- und Festtagen auf glarncrischcr Seite dasselbe thun, und trägt darauf an,^ lll Erzielung der Gleichheit eine Verordnung gemacht werde; ferner daß die Wesener nicht gestatten, daß" Aarner „für sich ohne Passage" auf einem Kiritzcr-Wcidling, wenn ein solcher gerade am Gestade stehe,Östren dürfe, sondern ihn nöthigcn, einen Wcidling für sich besonders zu micthcn. Die schwyzcrischc Ge-tschaft, nicht instruiert, nimmt den Anzug all rotoi-m»«!,»», ist aber der Ansicht, daß die von Wesen, insofern^ "ichls dawider aufzuweisen haben, zu aller Billigkeit anzuhalten seien. 8 7. Absch. 239.
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An. in GlaruS spricht gegen Schwyz die Hoffnung aus, dasselbe werde GlaruS laut der Convention1698 in seinen Rechten der Besatzung der Vogtei Gaster nicht hinderlich sein, sowie auch es den Stand. t'vy; in der Besatzung UznachS ungehindert lassen werde. Der schwyzcrischc Gesandte, obgleich nicht instruiert,.^erholt den schon 1725 gemachten Antrag, cS möchten, damit kein Stand in Nachthcil komme, beide Stände
- - ^ yeidcn Noateicn durch das Loos theilen, doch mit der
^holt den schon 1725 gemachten Antrag, es mvu^», ^»»... .....
Besatzung auf einige Jahre alternieren und die beiden Vogteien durch das Loos theilen, doch mit der
^ "Mng, daß in beiden das Salz von gleicher Qualität sei und zu ebendemselben Preise verkauft werde.
^ Gesandte von GlaruS stellt die Annahme dieses Vorschlags von Seite seiner Obern in Aussicht unter der
^Azung, daß jedem Orte in seiner Vogtei die Judicatur und der Ausspruch, ob einige Eremtion zuläßig