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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1276
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4276 Grafschaft Uznach, 1722. 172Ä.

ronttum genommen. 8 5. jj 94, Unter RatificationSvorbehalt wird verordnet, daß bei Erwählung oder ^ändcrung einer Fürstill von Schännis der dazu abgeschickten einfachen Gesandtschaft beider Schirmorteund GlaruS 6, dem Diener 1 Ducaten vom Stifte gegeben werden sollen. 8 6. jj 95. Alls die Beschsdes Franz Joseph Schreiber von BalzerS in der Grafschaft Hvheulichtcnstcin, TochtcrmannS von Unttt^'^Bettschart, daß er nicht gehalten zu sein glaube, von dem seiner Frau in Wesen zugefallenen Erbe (Kapital ^Silbergeschirr) den Abzug zu bezahlen, sondern nur von liegenden Gütern und Häusern, wird erkannt, "von Kapitalien, Gold- und Silbergeschirr u. s. w. (ausgenommen Hausrath von weniger Ertragcnheit), nvon liegenden Gütern 19 Procent Abzug bezahlt werden sollen, wenn solches Gut aus der Eidgenossen!^gezogen wird, mit dem Vorbehalt, daß, wenn an einem oder dem andern Orte von den Angehörigen von ^mehr Abzug verlangt werde, das Gcgenrecht eintreten solle. Ferner wird all rekwonckum genommen, ob HnuV^ ^Bettschart, Tochtermann des Untervogts Bcttschart, welcher die Mittel seiner seligen Frau in das Thurgon t'den Abzug zu bezahlen schuldig sei. 8 7. ^ 96. Da vermuthct wird, daß bei Einziehung des Zolls zuUntreue obwalte und zu viele Ausgaben vom Zolle abgezogen werden, so bespricht man sich über einige siäPMaßregeln. 8 9. 97. Der Anzug, daß das Freistift Schännis den Gesandten von Schwyz ^Glarus, als dessen Kastvögten, auf dem Winterritt nicht nur, wie bisher, die Rechnung des Amtmann^ ^Zürich, sondern auch die von allen Einkünften und Ausgaben vorlegen soll, zumal da daS Stift schonwegen seiner Haushaltung Klage eingeschickt habe, wird ack leteroncknm genommen. 8 41. 98. Glaruö tden Antrag, daß, wie die Schiffmeister zu Wesen in drei Thcilc gctheilt seien, auch jeder der Schiffmcisterdritten Thcil Schiffknechte, taugliche Leute, mit erforderlicher Caution bestellen soll. Die schwyzcrischcn Gesa"nehmen den Antrag ack i-okoronckum. 8 17. Absch. 299.

172 t.

Art. 99. ZurMarchscrgänzung" zwischen dem Gamsischen und Werdcnbcrgischcn wird der 9. F^"^gesetzt, an welchem die Gesandtschaften beider Orte zu Wesen zu erscheinen haben. 8 1. !! 199. WegenSchreibers Abzugsangelegcnhcit lassen es beide Stände bei dem Beschlüsse von 1722 Art. 95 bewenden.mann Bcttschart wird von Schwyz zum Nachlaß des Abzugs empfohlen; die glarncrische GesandtschastFerner verlangt sie, daß Gerichtsherr Bettschart von denjenigen Mitteln, welche er ins Thurgau gezogc", ^zugcrischcn Abschieds 6 Procent bezahle. 8 3. !! 191. In Beziehung auf die Besoldung des Weibesdes Landschreibcrs zu Wesen wird der Beschluß von 1722 Art. 91 wiederholt. 8 3. 192. Ju Beziehung ^die Bcfugniß, in Particular- oder Tagmannssachcn eine Gemeinde zu halten, bestätigen Schwyz und 1den Beschluß von 1722 Art. 92. 8 4. I! 193. Der Beschluß von 1722 Art. 94, betreffend die Summe,daS Stift Schännis den Gesandten der beiden Orte und deren Diener bei Erwählung einer Fürstinsoll, wird ratificiert. 8 5. 194. In Beziehung auf die Zollangelegenheit zu Wesen vereinigen sich ^sandtschaftcn beider Stände einstweilen zu folgenden Maßregeln (andere werden ack rvloi-onckum gcnmm" ^1) Der Untervogt zu Wesen soll alle transiticrcnden Stücke und Ballen zählen, Qualität und Quantität ^den Ladzedcln notieren. 2) Bei Abnchmung.des Zolls zu Wesen sollen von Schwyz und Glarus jesandte mit je einem Diener, der Landvogt, der Untervogt und von Wesen zwei der Morgenmalsizcit üciu^l^Uertc je 1 Gulden auf die Person. Die Gesandten jedes Ortes und der Bediente beziehen das alte Regaü-Untervogts Leuten sollen für Letze in Küche und Stall 4 Thaler gegeben werden. 3) In Betreff des Ällm ^und der Mahlzeit für die Capucincr bleibt es beim Alten. 8 7. 195. Der Beschluß von 112"