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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Uznach. 1737.

Verzug das erbaute Wuhr znfüllen zu lasse», um Schaden abzuwenden. Wird es vom Landvogt undvogt nicht währschaft erfunden, so soll nach Erfordern gemacht werden. Die Rechnung wird bis zuder Admodiatiousjahre eingestellt, damit nach Anleitung der Reformation das Gebührendeabgefaßt"könne. Ferner wird auch für gut befunden, daß die Admodiation auf nicht weniger als auf vier Jahregestellt, und daß keine neuen Bauten ohne Consens der Hoheiten sollten vorgenommen werden, 8 111. !! 'Da des Spitals Hausrath in schlechtem Zustand sich befindet und wider die AdmodiationSordnung ein Spd'Verwalter dem andern denselben nicht eingehändigt hat, so wird dem Landvogt der Befehl crthcilt, die siüReformation angestellten Spitalverwaltcr zu vermögen, denselben laut ersten Inventars in Stand zu stelle» "die Hoheiten dessen zu berichten, damit auf St. Autoni-Syndicat instruiert werden könne und künstig die

mation besser beobachtet werde. 8 11. ff 5«). Es wird nothwendig befunden, daß der Landvogt jeden ,einen Augenschein der Güter und Zimmer dcö Spitals einnehme und, so er etwas mangelhaft antrifft, d»ßin Stand stellen lasse. Im Herbst soll er nachsehen, ob das Angeordnete ausgeführt worden ist. ^Verordnung soll dem Rcsormationsurbar einverleibt, jedem Landvogt bei seinem Regierungsantritt vorgc ^und von demselben beschworen werden. 8 12. ff 51. Das Gotteshaus Wurmspach hatte eine Alp oder Sd'llim Uznachischen an sich gebracht. Auf derselben hatte das Gotteshaus St. Antonien ein Capital von 1U>9laut Verschrcibung vom Landschrciber Cüstor zu fordern, und in Folge der Betreibung um die Zinsen Ist'die Besitzer diese Alp dem Gotteshaus heimsallen lassen. In Folge dessen wird in den Abschied z» ^für gut befunden, es möchte Vorsorge getroffen werden, daß Güter nicht in tovtc Hand fallen, und est»! ^ordnung gemacht werdenwegen Anleihung und Aufhebung äußeren Geldes". 8 13. ff 52. Bei Ablestder Rechnung um die Spitalöopfer zu Uznach, aus welchen die Paramentc erhalten werden, war der Smesscr 66 Gld. schuldig geblieben. Es wird verordnet, daß dieselben beim Untervogte zu Uznach hi»» ,und unter Direktion der Geistlichen und des Untcrvogtö und unter Aussicht des Landvogts an diementc verwendet werden sollen. Bezahlt der Frühmcsscr die 66 Gld. nicht, so sollen sie ihm an seine»' ^kommen abgezogen werden. Die Rechnung ist künftig alle zwei Jahre abzunehmen. 8 14. ff 53. I"ziehung auf die streitige Judicatur in dem Zchntcnstreite (S. Art. 35. des Abschieds von 1736), welche ^perschwhl im Namen des Gotteshauses Jona von gewissen zu Eschcnbach im Uznachcrland liegendenanspricht, wird zugegeben, daß diejenigen, welche den größer» Thcil an Grund und Boden von diesenGütern in dem Hofe Rappcrschwpl haben, an das Gericht dieser Stadtgestellt werden" sollen, daß aberschwyl einen Revers auszustellen habe, daß diejenigen, welche den größer» Thcil im Uznachischen habe», ^uznachischem Gericht zu bcurtheilen seien. 8 17. ff 54. Der Schuldbriefe und Obligationen halber wirdRatificationövorbehalt namentlich in Bezug aus die Brieflein von 166 Gld., welche mit 86 Gld. ablöslich ^und auf welche zwar nicht mehr als 86 Gld. geliehen worden, die aber zu 166 Gld. verzinst werde»/ordnet, daß dergleichen Briefe von 166 Gld., sowie die ewigen Gülten in der Landgrasschaft Uznachsein sollen, und daß der Debitor nicht mehr zu verzinsen und zurückzugeben habe, als er vom Crcditorhat. Der Landschrciber hat ein ordentliches Protocoll darüber zu führen, die ZinSbricfe und Kaufzedcl z» " ^schreiben"; diese sind vom Untervogt gegen die stipulierte Schreib- und Sicgcltarc zu besiegeln. 8 19-Dem Landvogt wird befohlen, in Uznach und Gaster zu verordnen, daß vor Mitte des März keinLandes verkauft werde, damit solches im Lande genutzct undgchirtct" werden könne. Fehlbarc sind zu8 26. Absch. 433.