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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1271
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Grafschaft Uznach. 1737. 1Z71

° Westlichen Regalien abhängenden Fehler, welche allein den Orten zugehörig sein sollen;zerfallen" die

^ ^ in den Urthcilcn, so hat der Landvogt den Beifall, und dann soll es dabei verbleiben, alles unter Rati-

tionsvorbehalt. 8 3. 35. Die von Efchcnbach besitzen einiges Land auf dem Territorium von Rappcrschwyl,

' welche», die Stadt Rappcrschwyl im Namen des Gotteshauses zu Jona den Zehnten fordert; Rappcrschwyl

^>gt auch, daß diese Besitzer, um Rede und Bescheid zu geben, nach dieser Stadt kommen sollen. Es wird

/wem Schreiben an Rappcrschwyl diese Bcfugniß nicht zugegeben. Sollte dasselbe sich damit nicht zufrieden

" und auf der Forderung des Zehntens beharren, so soll derjenige Richter, in dessen Jurisdiction der

^ Thcil jedes dieser Güter liegt, darüber erkennen, was dann ebenfalls nach Rappcrschwyl überschrieben

bk>l soll, z 15. 36. Dem Landvogt und dem Untcrvogt wird der Auftrag crthcilt, daß die Admvdiatorcn die

Oratio,, der Güter und Zimmer des Spitals zu Uznach alles laut Admodiation gehörig ausführen. Sollte

^was versäumt werden, so sollen die Gesandten die Gebühr vorkehren und die Ungehorsamen corrigicrcn. 8 16.

"' Die Kirchcntreppe soll auf nächsten Frühling neu gemacht werden; die Kosten sind zu drei gleichen Thcilcn dem

büal, de», allen Spitalvcrwaltcr und dem Spitalvcrwaltcr BochSler zuzutheilen. Die Reparation des Gebäudes

^ der Landvogt oder der Untervogt zu beaufsichtigen. 8 17. 38. Der Landvogt wird beauftragt, ein Jnvcn-

deö HausrathS dcö Spitalcs auszunehmen, um zu sehen, ob der alte und der neue Spitalvcrwaltcr

er Admodiation den Hausrath hinterlassen haben. 8 18. 3?. Die Rechnung über die Opfer, auS" " K.ie der Frülunesscr die Inspektion) soll künftig vor dem

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^ die Paramentc angeschafft werden (über diese hat der Frühmesser die Inspektion) soll künftig vor dem

Andient abgelegt werden, nicht mehr vor Landvogt und Untcrvogt. 8 19. 40. In Betreff derKilbin undchubjger-Jahrzeit" wird gut befunden, daß zur Verminderung der Kosten, die Malzeit abgestellt und für die. üseiiz einem jeden 9 gute Batzen gegeben werden sollen, welche Moderation in die Spitaladmodiation zuist. 8 20. 41. Bei nächster Zehntenverlcihung soll die Reparation einiger Zehntcnmarchsteinc vorge-ht werden. 8 21. 42. An der Spitalmühle zu Uznach sollendas Kctt" und das Haus repariert wer-bas Kdlt im Verding innerhalb dreier Jahre und in den Kosten des Spitals und unter Aufsicht des Land-^ oder des UutcrvogtS. 8 22. 43. Da das Gotteshaus St. Antonien durch oft sich wiederholende cigcn-'^chtige Bauten des Pfarrers zu Rußikon an seinem Pfarrhose beschwert wird, so wird demselben bedeutet, daß er^>g ohne Erlaubniß der Obrigkeiten beider Stände nichts bauen dürfe, widrigenfalls er es selbst zu bezahlen8 23. ^ 44, Da zu Uznach bisher ein Creditor, wenn er zu seiner durch Schuldbriefe und Obligationen^'rtcn Forderung gelangen wollte, bis auf 3V Proccntc verlieren mußte, so wird die Sache in den Abschiedbh damit die Obrigkeit Abhülfe eintreten lasse. 8 25. 45. Der katholische Gesandte von GlaruS rügt,^ Fischer von Wesen gegen die alte Convention ihre Fische außer Landes vertragen, wodurch namentlichRasttagen großer Mangel entstehe. In Folge dessen wirb dem Landvogt der Befehl gegeben, die Fischer zuZu ihrer Schuldigkeit, die Fische in daö Glarnerland zu tragen, anzuhalten. 8 26. Absch. 417.

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^ßchert>Sese

an

1737.

Art. 46. In Beziehung auf die Rcgierungsform der Grafschaft Uznach läßt man es beim Abschiede von^ ' bewenden. Sollten die von Uznach die Appellation allein in die regierenden Orte begehren, so soll dieses"suchen Uli relorvuüum genommen werden. 8 4. jj 47. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, wegenstreitigen Marchsteins in dem Rußikonzchnten zu Madctschwyl Information einzuziehen und in die Orte'^'lber z>, berichten. Andere nicht streitige Marchstcine zu Burg sollen repariert werden, daß das Gotteshaus^ Antonien bei dem Seinigcn beschirmet bleibe. 8 9. 48. Dem Spitalmcistcr BochSler wird besohlen, ohne