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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1270 Grafschaft Uznach. 1727. 173«.

ination gegeben wcrdcn sollen. 8 2. ^ 25. Da die Grafschaft behauptet, OrtSstimmen zu haben, daßder Erhaltung der Commandantcn befreit sei, so wird °>ä rekorsnllum genommen, ob dieselben beiMusterungen und im Kriege im GotteShause sollen erhalten werden. Die OrtSstimmen sind von der Gratisin Copie den beiden Orten einzuschicken. 8 3. 26. Der 18. Artikel der Reformation wird also gefaßt:dem Admodiator oder Amtmann ein allzugroßcr augenscheinlicher Schaden in bedeutenden Unglücksfällenbrunst, Hagel, Viehseuchen) zustoßen würde, wcrdcn die Hoheiten nach befindenden Dingen ihn mir gnädigAugen ansehen und ihm eine Ergetzung angedeihcn lassen, mit welcher Gnade er sich dannenthin contentsolle". 8 1. !! 27. Wird nach Verfluß der bestimmten Jahre der Avmvdiator abgeändert, so darf derselbe ^all demjenigen, was ihm laut Urbar und Jnventarium an Gütern, Zehnten, Viehstand, HauSrath u. a.gewiesen" worden ist, nichtsabvcrwandeln", bis die Deputation der Hoheiten alles durchsehen und ihm""Lehen abgenommen hat. 8 5. b 28 a. Wenn der Landvogt in der Zeit seinerAblichtung" auf Reisen""einen oder mehrere Tage in dem Gotteshaus nicht speist, so sollen ihm diese Tage nicht in die achtzehn W"eingerechnet werden. 8 6. ^ 28 l>. Die Kosten für Zehnten-Marchungcn und für Setzung der Steine hatder Amtmann, sondern das Gotteshaus zu tragen; doch sollen ohne Roth und ohne Begrüßung derkeine Marchungcn vorgenommen werden. 8 7. ß 29. Die Gesandten admodiercn Namens der Hoheiten ^Statthalter Franz Bochsler des Gotteshauses St. Antonien Güter, Zinsen, Zehnten und alle Einkünfte "Nutzen und Beschwerden mit der Kaution für die jährliche Bezahlung von 10t) Gld. nach einem Jnstruna" 'welches die Klauseln und Bedingungen enthält. 8 8. ss 30. Damit die Einsammlung des Almosensgenannten großen Almoscnritts) durch diese Admodiation nicht geschwächt werde, wird nothwciwig erachtet,künftig die Patente für die Gesandtschaft also eingerichtet werden sollen, daß dieses Almosen i>msfür die Gutthätcr unv zu AuStheilung dcS Almosens denjenigen arnren Leuten ans den Orten, welche' ^ihre Hülfe und Beisteuer leisten, soll mitgetheilt werden nach alten Bräuchen, wozu der Amtmann mitpflichten verbunden ist." 8 9. ß 31. Der schwyzerischc Gesandte erklärt, daß seine gn. Herren undbillig und gerecht finden, daß ein Landvogt, welcher nach Erledigung der Pfarrei Rußikon einen neuendorthin ernennt, dem Gotteshaus, von welchem daS Collaturrccht dcpendiert, 100 Thaler bezahlen >oll- ^Gesandten von GlaruS, ohne Instruction, nehmen den Antrag all roloi-ünilum, fügen aber bei, daß, u'M".,Pfarrer von Glarus, wie billig, dorthin gesetzt und denen von Zürich vorgezogen werden sollte, sie nicht Z>m't ^daß sich ihre Obern zu jenen 100 Thalern verstehen wcrdcn. 8 10. 32. Da »ach der Angabe deöund der Amtleute zu Uznach Pfarrer Kaspar Müller zu Rußikon am Psarrhofc daselbst fast jährlichBauten vornimmt und sich dafür zum voraus auö dem Zehnten bezahlt macht, übernimmt es Schwpz, ^ernstlich zu untersagen, ohne Erlaubniß der Hoheiten etwas Neues bauen zu lassen, widrigenfalls ihm^ ^vergütet werde. 8 11. ß 33. In Betreff der Appellation des Landrichters Balthasar Schmuckin undmcisters Hauser vereinigt man sich dahin, daß dem jetzt todtkranken Schmuckin eine Frist von sechszur Prosequierung der Appellation gegen Hauser gestattet sein soll; proseguicrt er die Appellation nicht,er die Buße zu bezahlen. Uebrigens soll es der Appellationen halber bei den alten Bräuchen sciuhaben. 8 16. Absch. 257.

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Art. 31. In Beziehung auf die Regicrungsform der Grafschaft Uznach läßt man eS der Civilsacht»bei der bisherigen Uebung verbleiben; in Criminalsachen sollen des Landvogts Urthcilc an das Sv »dicaldann an die Hoheiten appellabel sein, vorbehalten das Malcfiz, das ju« piaocogiiiliouis und alle sem