Grafschaft Uznach. 1713. 172«. 1727.
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1713
Art, fg. Dic Gesandtschaft von Schwy; nimmt den Vorschlag zn einer längst nvthig befundenen Re-°^ucnion des Spitals zn Uznach «4 retoienckum. § -1. Alych. 29.
172«.
^ An, 20. Da seit einiger Zeit durch üble Verwaltung einiger Spitalmcifter dic Stistungscapitalien des^"^cöhauscö St. Antonii zu Uznach sich vermindert hatten, so wurde eine Deputation abgeschickt, welche dicuntersuchen sollte. In Folge dieser Untersuchung werden nun unter Ratificationsvorbchalt folgende An-^Mlugen zu treffen beschlossen. Das Urbarium soll revidiert und neu angefertigt werden, daneben aber sollen^ch' was bisher fehlte, alle Ausgaben, welche das Gotteshaus jährlich zu leisten hat, in ein Buch verzeichnet^tdcn. Beides ist in drei Eremplarcn auszufertigen, von denen zwei in die Orte, eines in das Gotteö-""6 zu legen sind. Dic beiden Gesandten hinterbringen ihren Principalcn ein Projcct dafür. — Ferner wirdbefunden, daß alle Güter des Gotteshauses einem ehrlichen Manne aus sechs bis acht Jahre mit Nutzen^ Schaden gegen einen zu bestimmenden Zins sollten admodiert werden; Lchenmann könnte abwechselnd der."»dvogt von Schwyz und der von katholisch Glaruö oder aber auch ein ehrlicher bemittelter Burger der Graf-Uznach sein. Derselbe soll „Gottcshausamtmann" heißen. Dasjenige Ort, auö welchem der Amtmann ist,° dem andern Orte Bürge und „Nachwähr" sein, der Amtmann aber auch hinreichende Kaution hinterlegen.^ ° wird nun mit dem Landvogt Rudolf Erler von Schwy; unter Ratificationsvorbchalt in der Weise tracticrt,^ er die Güter und Einkünfte sammt allen Beschwcrvcn gegen einen jährlichen Zins von 400 Gld. übcr-Nach sechs Jahren kann er zurücktreten oder hat dann jährlich 500 Gld. zu bezahlen. Auf Martinisoll die Ucbernahmc stattfinden. — Die GotteshauSmühle soll verkauft werden. § 1. » 21. Die Glockeber Kirche von St. Antonien wird umzugießen beschlossen; mit dem Glockengießer Peter Anton Kaiser in^ wird dcßwegen ein Aceord gemacht. 8 2. 22. In Betreff des AppcllationSgeschäfteö deS Landvogtö"wer gegen Landrichter Schmuckin ist Glaruö der Ansicht, daß nach der alten Regimcntöform, welche manin ihr^ Gültigkeit bleiben lassen »verde, nicht der Landvogt, sondern Schmuckin die Appellation än-^en und zu proscquicren habe. Der schwyzerischc Gesandte macht sich anerbictig, bei seinen gn. Herren"bw zu wirken, daß dic alte Regimcntöform in beiden Vogteien, Uznach und Gastcr, aufrecht erhalten, unddiesem etwas im Wege stehe, das Hindcrniß aus dem Wege geräumt werde. 8 9. Absch. 254.
1727.
. Art. 23. Dem ReformationS- oder Admodiationsprojcct wegen des Stifts von St. Antonien und dessen HauS-^Ui,g wird 4bei Art. 12j folgende Erläuterung beigesetzt: Der Landvogt soll zu Uznach jährlich nicht mehr als^ehn Wochen mit Einschluß beider Syndicate vrdinarie in dem Spital »ach stincr besten Kommlichkcit sich auf-^ und also „seine Ablichtung darnach dirigieren". In außerordentlichen Zufälligkeiten soll nach der Ansicht, " ^larus der Landvogt nach seiner Willkür auch aus des Amrmanns Kosten dahin abreisen können. Der^ "bzcrische aber bcharrt instructioitögeinäß darauf, daß in solchen Fällen derselbe nicht ohne Consens
^ Obrigkcitm sich dahin verfügen solle, und nimmt diesen Puncl all rolorouclum. i, ^ 24. Der Rcfor-^ w» syg werden, daß weder den durchreisende»» Gesandten, noch ander»» Particularcn, noch
"bfersboten in dem Stift mehr Einkehr gestattet »verde, sondern daß blvö den Gesandten und Boten, welche" bei» Obrigkeiten wegen des Spitals dahin geschickt »verde», Helberg und Speisen laut Artikels der Rcfor-