4266 Mutten. 174». Grafschaft Uznach und Gastcr. 171». 1722.
nen, bei der Versteigerung dem Jean Bassct von Mutten gegen Stellung zweier Bürgen um 366 Kronengeliehen. 8 14. 1048. Alt-Schultbciß Bumann hält um Restitution der 100 Kronen an, welche erErHandlung des Schulgartens, welcher nun zu dem neu erkauften Schloßgarten geschlagen worden, „auögcß^habe". Bern beruft sich auf seine früher gemachten Vorschläge; Freiburgs Gesandtschaft ist nicht instr»»'^wird aber von der bernerischcn aufgefordert, dahin zu wirken, daß beide Stände die Summe übcrnch^§ 15. 1049. Da die Stadt Mutten die ihren Saßungen beigefügten Zusäße und Aenderungcn hattelassen, so werden dieselben, da sie nun der 1729 vorgelegten gleich lauten, zur Approbation in dengenommen, das alte Original ist in das Gewölbe zu Mutten zu legen. 8 16. 1050. Der Schultheiß^richtet, daß das Holz in den 300 eingeschlagenen Jucharten des Galmwaldcö noch zu klein sei, als daßWeidgang darin eröffnet werden könne, und daß der andere Thcil, wenn nicht Maßregeln getroffen würden, ^ruiniert sei. Es wird in Erwartung einer gemeinsamen Remcdurvcrordnung gut befunden, daß der Sch»^jährlich einen Augenschein nehmen und über den Zustand des Waldes berichten soll. 8 13. ^ 1051. 9l>ll ^Anfrage Freiburgs giebt die bernerische Gesandtschaft Bericht über den Stand des Proccsscö deö Sa»"Cornuz von Mur. 8 19. Absch. 519.
Grafschaft Uznach und Gastcr.
171»
Art. 1. Glarus macht einen Anzug in Betreff der Aufnahme der Kundschaften in Criminalproccsl^Uznach und Gastcr, damit wegen heimlicher Processe niemand mit Unbilligkeit beschwert, auch weg»» „machung allznhart gehalten werde; es findet es unbillig, daß „Hinterrucks der beklagten Person processtert»»'Schwyz nimmt den Anzug all ookervnckum. 8 4. Absch. 20.
1722.
Art. 2. Unter Ratificationövorbchalt wird beschlossen, daß bei Bereinigung der Landmarchen diean die Unkosten zwei Theile, die Gemeinden mit Vorbehalt des Regresses auf die interessierten Partikulare» ^dritten Theil in Zukunft bezahlen sollen. Sind aber die Angehörigen die Veranlassung zu einer solche» ^reinigung, so haben diese allein die Kosten zu bezahlen. Zu solchen Bereinigungen darf aber niemand a»^gebraucht werden, als diejenigen, welche die beiden Stände oder der Landvogt verordnet haben. — Bei der^ ^rechnung der Unkosten für die Marchung auf GamS gegen Werdenbcrg soll es sein Verbleiben haben. 8 '3. GlaruS macht für Pannerherr Tschudis sel. Erben, für Landvogt Hauser und Sutcr noch Anfardtt»" ^an Schwyz. Die schwyzerischen Gesandten nehmen dieselben aä relvrenckum. 8 8. ss 4. Um die ^kosten zu Uznach und Gaster nicht zu hoch ansteigen zu lassen, wird verordnet, daß von einem Erainc»Baßen, von einer Kundschaft 1 guter Baßen dem Landvogt, Untervogt, Landweibel, Landschrcibcr u»d ' ^bezahlt und keine weitern Kosten und Spesen ^gemacht werden sollen. 8 10. ß 5. GlaruS macht darausmcrksam, daß in Uznach und Gastcr tw Formierung der Processe Gefährlichkeiten unterlaufen wegen derer,