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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Uznach und Gastcr. 1722. 173«. 1737. 1267

""k" Fehler klagen, und daß solche nicht als eine Kundschaft gebraucht werden sollten. Schwyz erklärt, daß^ Kreits durch eine Ortsstimme hierin Vorsorge getroffen habe. 8 13. Absch. All).

173«.

Art. 6. I Bezug auf das Collatnrrccht der Pfründen wird vorgeschlagen, daß künstig die lcdigen Pfrün-Uznach mit keinem Andern, als einem Uznacher oder jemand von einem der beiden Stände und ebenso^ Gafter, zu Windegg, Wesen und GamS beseht werden sollen. Ebendieselbe Bestimmung ist auch ans dielarrpsrnndc zu Rußikon im Zürchergebict, welche dem Spital zu Uznach zuständig ist, und deren rechtmäßigeatoren die Stände Schwyz und Glaruö sind, und ebenso auf die Bcneficicn, welche das Stift SchänniSiu confcricrcu hat, auszudehnen. In Beziehung auf die Pfründen dieses Stiftes läßt es die glarncrischc^ndtschast bei der von ihrem Orte crtheilten OrtSstimme bewenden und referiert; die schwyzcrische hingegen^ürt, daß ihre Obern der Pfründe Rußikon halber keineswegs eintreten werden, es sei denn, daß Glarusbestimmt erkläre, daß in Uznach und Gastcr alle Pfründen ohne Ausnahme nur mit Einheimischen sollenwerden, in welchem Falle die dem Stift SchänniS gegebene Ortsstiinme keine Wirkung haben könne,^ das um so weniger, da Schwyz, als das Stift ein unbeschränktes Collaturrccht ansprach, richterlich in dem^ie abgesprochen habe, daß dieses Ansuchen der fast aller Orten in der Eidgenossenschaft eingeführten PrariS"'herrliche» Rechtens zuwiderlaufe, und daher abzuweisen sei, ein Urthcil, welchem nach bisheriger Regicrungö-

^ der damalige LandvogtBeifall gethan habe", so daß cS also dabei zu verbleiben habe. 8 2. ß 7. Derncn

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gen in den Vogteien Uznach und Gastcr halber bleibt es bei der 1736 zu Frauenfeld gemachten Ver-"g- Es wird derselben noch beigesetzt, daß, wie der Hauptmann schuldig sei, dem Soldaten gebührende^""g zu halten, er auch auö dessen Mitteln sich für seine Ansprachen bezahlt zu machen befugt sein soll.t>j/ ^"dvögte haben Hauptlcutcn und Soldaten gut und schleunig Recht zu halten; dem Landvogt steht allein^ Iudicatur darüber zu. Diese Verordnung soll in den Kirchhörcnen beider Vogteien öffentlich verkündet^ 8 4. ß g. Die Landvögte in Uznach und Gastcr sollen zu den üblichen Zeiten ihre Rechnung ablegen,^ b»rch de« Landschrciber verschreiben und den Gesandten der Orte eingeben. 8 5. 9. Die Amtleute in> und Gaster haben in bußfälligcn Sachen künftig derVcrsprechereien" sich zu müßigen und den durch^ Amt ihnen auferlegten Pflichten nachzukommen. 8 6. 10. Da seit einiger Zeit in Sachen, welche eigentlichGebräuche der katholischen Religion betreffen, der evangelische Gesandte von Glaruö beigewohnt hatte, so^ hch die Gesandtschaft von Schwyz bemüßiget zu erklären, daß dieß zu keiner Conscquenz oder Präjudizsolle. 8 13. s 11. Weil laut Abschiedes von 1722 die Angehörigen von Uznach und Gastcr an gewisseEchteste,, auch ihren Anthcil bezahlt haben, und auf gegenwärtiger Confercnz mchrcntheilS dieser Angehörigen^ ^legeuheiteir behandelt wurden, so wird oll roko, eiuliini genommen, ob und für wie viel dieselben für diedieser Confercnz in Anspruch genommen werden sollen. 8 28. Absch. 417.

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läü Wahrnehmung, daß die Hochwälder in Uznach und Gaster außer Lands verkauft werden,

dou ^ ""lhwcndig erscheinen? daß die Obrigkeitenein Einsehen thun". 8 5. ß 13. Bei Artikel 7 (Abschiedßi» die Werbungen betreffend, welcher auf die zu Wesen, Windcgg, Gastcr, Gams und Uznachgemeint

zp ^ ^at es sein vollkommenes Verbleiben. 8 6. ß 14. In Betreff der Besetzung der geistlichen PfründenGach, Wesen, Windcgg und im Gaster läßt es Schwyz beim vorjährigen Abschiede bewenden in der Hoff-

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