Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1259
Einzelbild herunterladen
 

Murtcn. 17»». 17»3. 1259

^lttiert. z 38. ^ 957. Samuel Chaillct legt einen Plan zur Vertiefung der Broyc vor, so daß daö Razclagc^»öthjg wiederholt die schon 1731 gestellten Bedingungen. Der Plan wird all retoioncku», gcnom-

8 39. ^ 958. Da verlautete, daß der Freiheitsbrief, welcher den Küfern zu Murtcn 1731 gegeben worden,^ auf das ganze Amt ausgedehnt werden wolle, so soll publiciert werden, daß derselbe allein auf die"lgcrschast zu Murtcn und dessen Stadtbezirk oder Burgcrziel sich beziehe. 8 40. » 959. Die von Golatcn,Laupcn, beklagen sich, daß die von Gurbrü ihrem Weidgang im KerzerSwald Schaden zufügen, ohne^ die Gemeinde KerzerS vermöge des Spruchbriefs von 1678 dieselben davon abhalten. Es wird erkannt,^ »ach diesem Brief die von KerzerS schuldig seien, dieß zu thun. 8 41. 960. Hofmeister May undhaben sich wegen des SticrenmooscS mit den Gemeinden BüchSlcn, Galmiz, Burg und Altavilla nicht^sisicichcn können. Es wird nun jenen beiden Herren bewilligt, zu besonderer Weide für ihre Stieren 20harten cinzufristen und zwar so, daß dieser Einschlag nur bei einer Wassergrößc geöffnet werden soll. Zu GunstenLandvogtS Dicßbach von Licbcstvrs wird bewilligt, diesen Einschlag nach Verhältniß der Anzahl seiner

Vieh, welche er daselbst weiden lassen will, zu vergrößern. 8 42. 961. Peter de Riaz auö Beaumö^ laut Vergleichs zwischen Bern und Freiburg von 1602 von dem durch seine Frau ererbten Gut der Stadt"Ucn 5 Proccnt zu zahlen schuldig sein. 8 43. ss 962. Bern schlägt vor, von dem 1800 Iucharten betragenden^bc Galm etwa 150 Iucharten dem Amt Murtcn zu Händen des Schultheißen auszuscheiden, dieselben thcils in^ ^ Z» lassen, theilö in Domäne zu rcducieren und einen Grangcage daselbst auszurichten. Die Obercommissaricn wer-^ beaustragt, mit Schultheiß Morlot einen Augenschein zu nehmen und zu berichten. 8 45. jj 963. Der SchultheißMurtcn spricht als Präsidierender dcS Gerichts die Befugnis; an, die gerichtlichen Urkunden und Proeedurcn zuRegeln, während bis dahin mißbrauchSweise dieselben von der Stadt Mutten besiegelt worden seien, und beruft sich auf°M» im Schloßbuch eingetragenen Receß von 1581, die von Mutten hingegen aus ihr jeweiliges Possessorium, einen^»ö von 1875, vidimiert von Bern 1656, aus Briefe von 1584, 1586, 1589, auf eine Erkanntniß vom. ^»n 1612 in ihrer alten Sahung. Nach angehörter Replik und Duplik wird beschlossen, Gründe .und^»gründe zur Disposition der Obrigkeiten in den Abschied zu nehmen. 8 46. Absch. 361.

I7»S.

^ Art. 96i z^f dcS Schultheißen von Murtcn Antrag wird beschlossen, daß daö schon 1714 vom RathcMurtcn gemachte und von den Ständen genehmigte Reglement inö Leben treten soll, nach welchem das so// Unkosten verursachende Gepränge und der Zuzug von Bewaffneten beim Empfange dcS ncugewählten»ilthcjßcn moderiert und reguliert wird. 8 6. sNach demselben soll eine Anzahl aus dein Rathc dem Schult-cutgegenrcitcn, die Bürgerschaft bei den Thoren unter dem Gewehr stehen, und sollen mit den Doppclhackcnbr» Thürmen drei Salven geschossen werden.! Absch. 390.

Art. 965. Abnahme der vierten und fünften von Johanni 1733 bis Johanni 1735 gehenden Amtörcch-^ ^ ^ ^66. Da dem Art. 40 des Abschieds von 1733 in Betreff des Freibriefs für die Handwerker^ bicseii entgegengehandelt worden, so daß der Schultheiß Satiöfaetion für gehabte Vcrdricßlichkci-H ""d Unkosten verlangt, so wird jener Abschied nochmals wiederholt und beigefügt, daß die Bürger von^» und Freiburg demselben sich zu unterziehen nicht verpflichtet seien. 8 7. ^ 967. Jakob Herr von Lurtigenbic Erlaubnis;, auf seiner eigenen Matte zu Lurtigen eine Lohrindestampfe errichten zu dürfen, fcr-' baß ihm zu diesem Zwecke 10 Iucharten im Walde Galm abcrgiert und die Erlaubniß crthcilt

buchte, im ganzen Walde Galin die Rinde von dem Pcnsions- und ordinäre Holz ohne Entgelt» an

158-'