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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Murtcn, 17»1. 17»?!.

ber einige Stunden eingesperrt werden können; wenn aber bußwürdigc Sachen vorfallen, so soll bei ^Zuführung ins Schloß Murtcn sein Verbleiben haben. 8 19. jj 947. Dem Schultheißen zu Murtcn wirb 5

stattet, wenn ein passendes Stück Land feil werde, das sich zu einem Garten und zu ObstwachS für das ^ ^eigne, den beiden Ständen darüber einen Bericht einzugeben. 8 11- !! 948. Commis Chaillet macht densandten den Vorschlag, daß er die Broye zu allen Zeiten brauchbar machen wolle, so daß daS kest^Razelage" erspart werden könne, wenn ihm ein Dutzend Eichen zu Pfählen und ungefähr 65 Fuderund Fagots" zu den erforderlichen Digucs durch die schuldigen Ehrtagwen der Untcrthancn an den Ort g^fert würden; ferner verlange er als Entschädigung für seine Mühe nichts, als ein Abergcment dcS Erdrc> 'welches zwischen der Broye, dem See und demdurch die zu Sugy besitzenden", eigentlich niemand zustä»b^Herd sich befinde. Die Gesandten halten dieses Unternehmen für nützlich und nehmen cS all rokoronö^8 12. 949. Zwischen dem Rath von Mutten und dem Küfcrhandwcrk war über die den 3. und 28.crtheilten FreiheitSbriefc auS Anlaß einer Pfändung ein Streit entstanden. Um Erläuterung dieserbriefe angegangen, erkennen die Gesandten, daß die Küfer in Art. 19 und dahcriger Bcfugsamc cbenl^^mit begriffen sein sollen, als wenn sie darin gleich den andern Handwerkern (Tischmachern, SchlossersZimmerleuten) genannt wären; ferner «ollen sie kraft Art. 16, wie die andern drei Handwerke, befugtdie zu pfänden, welche ihnen Eintrag thun. AlsAnrcchnungsgcld" sollen nicht mehr als 4 Bcrnerkwgefordert werden. 8 13. ^ 959. In Betreff des SticrenmooscS waren Alt-Hofmeister May im Levens'Ludwig Ernst in Muntclier und der Rath von Murtcn im Streite mit den Gemeinden Burg,

Büchslcn und Galmiz, und mit denen zu Praz, Naut, Sugiez und Chaumont, und zwar beschwertenLetztem, daß der Rath von Murtcneinen Bezirk für die Brauchstieren zu prätendierendem Guten der ^meinweidigen dortiger Enden habe cinfristcn lassen, wodurch ihnen ihr Anthcil an gemeiner Weid, welcheseit unvordenklichen Zeiten besessen hätten, entzogen würde". Beide Parteien werden angewiesen, r»' ^vierzehn Tagen die Sache mit einander in Freundlichkeit beizulegen. Sollte das nicht geling"''^wollen die Einen erklären, daß der Rath zu Mutten in der Judikatur und Disposition übtt ^Moos ohne Vorwifscn des Schultheißen zu weit gegangen und das Sticrenmoosauszuschlagen ^die Andern, daß dieser Einschlag nützlich und billig sei. 8 14. 951. Der Mutten-Zoll und Zehnte» ^ ^wiederum dem Daniel Schmid, Alt-Kilchmcycr in Murtcn, und zwar auf vier Jahre vom 11. Februargerechnet, gegen 222 Thalcr jährlich bei der Versteigerung hingegeben; zugleich werden dessen zwei Bürge»Handgclübdc genommen. 8 15. 952. Dem Zollbcstcher Schmid wird darin willfahrt, daß von dendie Ermahnung verlesen werden solle, daß jeder den schuldigen Zoll in Treuen abzustatten habe. 8 16. Absch-

17»?!.

Art. 953. Abnahme der zweiten und dritten von Johanni 1731 bis Johanni 1733 gehenden A»ü6^.nung. 8 34, 35. 954. Es wird beschlossen, eine neue Schloßuhr anzuschaffen. 8 36. 955. Nachb"»» ^das von einigen Particularcn gestellte Verlangen der Passation a CloS die Gemeinden des Amtes

schwenden dagegen schriftlich eingegeben hatten, erklärt die bcrncrische Gesandtschaft, daß sie dergleichen P ^tioncn für nützlich halte, und daß hier dasselbe Reglement eingeführt werden sollte, welches hinter GraMon-freiburgische, über dieses Generale nicht instruiert, nimmt die Sache ack i-vtmonckiim. 8 37. I! 956.Katharina Herrenschwand von Murtcn wird die Erlaubniß zur Einschlagung von. 6!^ Juchartcn '""^^gftMattlandcS trotz der Beschwerde derer von Courgevaud von Seiten Berns gegeben; FreiburgS Gesa»