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^ an die eichene Säule mit den schon längst gerüsteten Steinen durch beiderseitige Obereommissaricn mit Zuzie-^ der benachbarten Amtleute anögcmarcht werde; den Obereommissaricn wird überlassen, die Streitigkeit in"ttff des KerzerSfeldeS nach dem Projecte zei vergleichen. Beider Stände Airsprüche und Rechte aus demder Broyc von der eichenen Säule gegen Wind sollen dabei nicht angetastet oder geschmälert werden,jj 935. Die vier Handwerke von Murtcn, Küfer, Tischmachcr, Schlosser und Zimmerlcute halten um^rlaubniß an, eine Zunft errichten zu dürfen, und um Genehmigung des unter ihnen und vom Stadtrathc
stierten ZunftreglcmentS. Die Gesandten sind geneigt, zu Einführung guter Polizei und besserer Bedienung^ PublicumS zu willfahren, tragen aber den Obereommissaricn auf, vorher noch die projccticrlcn Artikel zu^»>chcn und ihr Bedenken darüber abzugeben. 8 20. Absch. 293.
Art. 93g. Abnahme der dritten und vierten von Johanni 1727 bis Johanni 1729 gehenden AmtSrcch-8 4, 5. ß 937. Der Schultheiß zu Murtcn wird beauftragt, die von den Werkmeistern angegebenen^araiioiicn an Schloß und Scheune zu Murtcn ausführen zu lassen. 8 0. ß 938. Die Obercvmmissarien^ ^gleich »ach Beendigung der Confercnz die AuSmarchung des Amts Murtcn an die HandFitten ^>Mn. 8 7. 939. Aus das Ansuchen der Stadt Murtcn, man mochte ihr ihre 1715 erneuerte
bestätigen, werden die einzelnen Artikel derselben durchgangen, bei manchen Aenderungcn zuHilden der Obrigkeiten beantragt und der Entwurf einer Erkanntniß dem Abschied beigelegt, vurch welche die^Mtigung scincr Zeit ausgesprochen werden könnte. Da ferner die Stadt Murtcn die Jurisdiction aus demn/ lu haben vermeint, so wird ihr bis Martini ein Termin gesetzt, innerhalb dessen sie ihre vermeintlichen^ ^ M beweisen habe. 8 8. 940. Den projeeticrten HandwcrkSordnungen für die Küfer, Tischmachcr,und Zimmerleute wird, um sich zeigenden „Schwärigkeitcn" vorzubeugen, Folgendes bcizurücken gut^"de»! ^or Meinung, daß diese HandwerkSordnungcn die Herrschaft Murren nicht ansehen, noch darunderso„dorn solche allein die Stadt Murtcn und deren Stadtbezirk berühren und dieser Hanbwcrköord-unterworfen sein solle." 8 9. 941. Dem Johann Jakob Herr von Lurtigcn wirb ein Rain im^Ade welcher an dessen Güter stoßt, unter Ratificativnövorbchalt abcrgicrt mit der Bedingung, daß
^ Juchart jährlich einen Schilling zahle und den Gcwächözehnten aufstelle. Die Obercommissariendas Stück zu vermessen. 8 10. Absch. 305.
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^ Art. 912. Abnahme der letzten AmtSrcchnung dcö altcir und der ersten des neuen LandvogtS, gehend vonJohanni 1731. 8 6, 7. ß 943. Der Landvogt wird beauftragt einen Kostcnüberschlag fürj» einzuschicken, rrnd zu welchem Preise die alte anzubringen sei. 8 7. ß 944. Dem Schultheißen
^ urtcn wird in Betreff der Bestrafung der im Galmwald von denen von Licbcstvrf verübte» Frcfel die^Ajcill, daß er sich bei dem regierenden Haupte des Standes Freiburg um die Negatoria anmeldendc>„ Zuhält „Gsatzeö" dergleichen Sachen „fcrggen" soll. 8 8. ß 945. Der Rath von Murtcn hatte»c„ ^""luctor Samuel Chaillct die übeniommenc Spedition von Waaren untersagt. Beide Parteien erschci-»iis Gesandten, und nachdem Freiburg erklärt hatte, daß Chaillct die Alternativobrigkeit übergangen
Cd ^ Bittschrift an Bern gewendet habe, wird einmüthig erkannt, daß derjenige, so sich hierin
P glaube, vor den competierlichcn Richter gewiesen sei. Das von Seiten des Raths dem Chaillct angelegte
^ ^ loll hingegen bis zum Entscheid der Obrigkeit nicht cffecluicrt werden. 8 9. ß 940. Der „Ehrbarkeit"°rzers wird gestattet, in ihren Kosten ein Gemach zu erbauen, in welchem Personen geringerer Fehler hal-
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