Mutten. 1723. 1Z55
^ioii an Schloß und Scheune einen Augenschein zu nehmen und einen Kostenübcrschlag einzuschicken. 8 12.^ Der Schultheiß zu Mutten stellt den Antrug vier Juchartcn Landes zu den Schloßgüteru zu kaufen. Derwird .-»ck reloronckuni genommen sund voit Bern später ratificicrtj. 8 13. ^ 919. Die beiden Stände^'silieren Art. 807 bis 812; die nöthigen Befehle sollen sofort nach Rückkunft der Gesandten crthciltz ig ^ 620. Wegen des projccticrteu RebbaureglcmentS stellen die aus dem Wistcnlach, nach Murtenuuse», das Ansuchen, man möchte sie bei ihrer bisherigen Freiheit lassen. Dennoch wird ihnen, weil man es,^6 Land ersprießlich hält, daS im obcrn Wistenlach eingeführte Reglement vorgeschrieben und der Schultheiß ange-sowohl ob diesem, als dem von 1621 „Hand abzuhalten". 8 21. jj 921. Es erscheinen vor der Konferenzgeschossene von einem Theil der Bürgerschaft zu Marten und AuSgeschosscne der cils an Erli und Brand"^il habenden Geschlechter, jeder Theil mit seinem Advocateitt--). Die ersten beschwere» sich, daß sie dadurch^vrtheilt würden, daß man ihnen an Erli und Brand keinen Antheil gestatte, da sie. doch sämmtlich Bürger,^ von ihnen auch aus alten Geschlechtern seien, zu den Beschwerden, namentlich zu Erhaltung des Wegesdjx Moosmattcn, auch daS Ihrige beitragen und dieses Erli und Brand ursprünglich Stadtgul sei, aus dem^ ^eil dcö Rathes besoldet werde. Sie verlangen Gleichheit und das Recht gegen einen zu bestimmenden. ^usöpsemiing Antheilhabcr zu werden, oder daß man ihnen gestatten möge, in den Archiven weitere Nach-. ^u>,g zu halten. Die Antheilhabcr entgegnen, daß sie im zwcihundcrtjährigcn Besitze seien, daß sie nach der^ ^ von deni Grasen Amadeus von Savopcn und Herzog voir ChablaiS erhaltenen Handfeste und durch die^vbrigkeitcn die Bcfugniß bekommci? hätten, nach ihrem Belieben über ihre Stadtgüter zu disponieren,°" auch dos Erli und Brand gedacht sei. Kraft dessen hätten sie 1518 diesen Distriet ausgcrcutet, 1521^ ^ch verthcilt, 1523 bestimmt, wie viel einem des Raths, dcS Gerichts und der gemeinen Bürgerschaft
5 ^b'ilt werden soll. 1528 und 1551 sei verordnet worden, daß keiner daran Antheil haben könne, er habe" ü'in Recht gekauft. 1566 endlich sei die Vcrtheilung auf den bisher noch bestehenden Fuß gesetzt worden,
be»i
^"^^lcn hätte ihr Rath das Recht gehabt, solche, die den Eintritt begehren, anzunehmen oder abzuweisen.^ oAge ^ ^ß,6itt verlangende Partei mit ihrem Begehren abgewiesen und angehalten, der
Kurten Satzungen und bisherigen Gebräuchen sich zu unterwerfen, ihr auch zu Gcmüthc geführt, daß in allentz. und Dorfschastcn im Lande iit Ansehung der Rechte und gemeinen Nutzungen zwischen Bürgern undl^^urn ein Unterscheid bestehe, welchen zu berühren sehr bedenklich sei. Der Kosten halber wird festgesetzt,»»d ^ Abgewiesenen der Gegenpartei keine Kosten zu bezahlen haben, wenn sie sich dem Spruche unterziehenjli l/^ ^ bürgerlich aufführen; im entgegengesetzten Falle haben sie nicht nur die aufgelaufenen Kostensondern uuch noch eine Strafe zu gewärtigen. Von einer Seite wollte dieses Urthcil dahin erläutert^ge>^ vorhanden wären, welche erweisen könnten, daß sie zwischen 1551 und 1576 zu Bürgern
>^'^"en worden seien, und »venu ihnen künftig ein Antheil an Erli und Brand vom Rathe würde erkaufthett entrichten gehalten sein sollten, als die damalige Satzung gefordert
»ich ^ über die Klagenden in ihren Unterschriften sich dazu verbunden haben, „sich untereinander zu schützenbc» ^rwen," so wird gut befunden, dieß als eine Sache „von weiter AuSsehenhcit und Bedcnklichkcit"der» ^ hinterbringen s1726 wurden dieselben von beiden Ständen zu einer Buße von 200 Murtncrpfund^ ^hnltj. Schließlich werden beide Partiell ermahnt, sich weder mit Worten, noch mit Werken gegenseitig zu bc-
lttn"'' cils Geschlechter waren die Göttschi, Mnsi, Misel), Dub, Herrenschwand, Wcibcl, Schmied, Mottet, Gaillard,und Kühne.