Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1254
Einzelbild herunterladen
 

1Z54 Murtcn, 1721. 172». 1723. I

und dcr ersten von da bis Johanni 1721 gehenden des neuen Landvogts, 8 11, 15. ß 901. In Betreff 'Streites wegen des Zehntens des Schlosses Murtcn zwischen den, Schultheißen von Murtcn, welcher dffneralstät im dortigen Bezirk zu Händen des Schlosses anspricht, während die Stadt Murtcn und einigeticularcn diesseits und jenseits des Sees zehntfreic Stücke zu haben vorgeben, schlägt Bern vor, daß ein ffderselben entweder seine Specialrechtc vorweisen oder nachweisen soll, wie alt sein Possessorium sei.stimmt bei, will aber für das Possessorium einen Präscriptionstcrmin von 00 Jahren festsetzen. Berns 'sandtschaft nimmt letztem Antrag in den Abschied. jSpätcr stimmte Bern bei.) 8 22. 905. Diemauern zu Murtcn werden zu reparieren beschlossen, 8 21. ß 90k. Die Obcrcommissarien erhalten dendas Gewölbe im Schloß zu Murtcn, in welchem die Documcnte dcr vier Vogteicn aufbewahrt werden,erweitern. 8 39. H 907. Die Eigenthümcr von Reben im Wistcnlach beklagen sich, daß die Baucrsawe ^beendigter Weinlese Schweine und Schaft in ihre Rcbgüter zur Weide jage, wodurch ihnen bedeutender ^zugefügt werde. Dcr Schultheiß von Mutten wird beauftragt, Klage und Gcgengründc von den Klägernden Beklagten einzufordern und den Ständen einzuschicken, denen von Lugnorre zu verbieten, binnen Jahr^isolches Bich in die Rcbgüter zu treiben. 8 10. Absch. 183.

172».

Art. 908. Abnahme dcr zweiten und dritten von Johanni 1721 bis Johanni 1723 gehenden Anüs^nung. 8 3. H 909. Das in ein Zimmer angeschaffte zinnerne Gießsaß soll mit beider Ständebezeichnet werden. 8 1. II 910. Es wird festgesetzt, daß ein Landvogt für Atzung eines Gefangenen >">r ^Murtncrpfund zu 5 Batzen (nicht ein Pfund zu 7'/z Batzen) vom Tage anzurechnen habe, 8 5. II ^dcr Rechnung soll nicht nur dcr Belauf der Abzüge angegeben werden, sondern auch wie groß dieKapitalien gewesen seien. 8 6, H 912, Dcr Landvogt soll nicht von sich aus strafen, wenn cS sich um ^auszcuchung", verächtliche Reden von den h. Obrigkeiten, Zollverschlagnisse und AehnlicheS handelt, sonder" ^Fälle den Ständen überschreiben und von da den Befehl erwarten. 8 7, H 913. Dcr Landvogt hataus keine die Summe von 6 Kronen übersteigenden baulichen Reparationen vorzunehmen. Diesesoll ins Schloßbuch eingetragen werden. 8 8. II 911. ES wird für passend erachtet, zum Verhalt desvogtS aus den Abschieden diejenigen Puncte in ein Jnstructionsbuch für Mutten zusammentragen Z" ' ^welche die Rechte der Stadt Murtcn betreffen, nebst den daS Amt Mutten betreffenden Verordnungen ^ ^,Ercmplar davon soll in das beiden Ständen zuständige Gewölbe in Murtcn, das andere im Schlosse «n ^legt werden. Die Sache wird aber noch vorerst den Obrigkeiten hintcrbracht. 8 10. II 915. Diebegeben sich an den Ausfluß dcr Broye, um durch einen mit Zuziehungverständiger Personen" einzuneh""^^Augenschein sich zu überzeugen, ob durch Errichtung eines oder zweier Digues die Ausfüllung dcr Bro«^ ^könne verhindert und die Schifffahrt auf derselben erleichtert werden. Der Augenschein zeigt jedoch,diesem ganzen Bord des Sees und auch gegen Bisen, wo das MooS ist, lauter Schlamm sei, ^^^,1.Wasser abgelagert werde, und daß auch Ausgrabungen sich bald wieder durch denselben ausfüllenUnter solchen Umständen wird das Werk als ein unnützes aufgegeben und alles in Statu «zu» gelassen, 819- Absä)-

1723.

-h-

Art, 916. Abnahme dcr vierten und fünften von Johanni 1723 bis Johanni 1725 gehendennung, 8 11- !! 917. Die Werkmeister von Bern und Frciburg werden beauftragt, wegen dcr nöthigc"