Murtcn. 1720. 1721. 125Z
^>er Mihlc an bis zu der PfisterS- oder Tschcchtlismühle und über daS Kcrzcrsfcld bis zum grauen Stein^ die Gesandten beider Stände uneins. Bern beruft sich auf einen Marchbries von 1121 zwischen dem Herzog^Savoyen, als Herrn von Marten, und Bern, als Herrn von Oltigcn, errichtet. Frciburg behauptet, daßBrief durch einen Vertrag von 1581 außer Kraft gesetzt worden sei. Nachdem die Gesandten beider Stände^ Behauptung motiviert und sich nicht haben vergleichen können, wird die Sache ml i-skoroinlum gc-"°">»ien. zu, ^ gc>g grauen Stein an wird folgende Linie angenommen: gerade auö ans das Arncn-
^ a» den Ort zum „Eichten", wo die zwei Straßen sich scheiden; daselbst soll eine Landmarche gesetzt werden,^ >vege„ der großen Distanz vorher auch noch eine oder zwei Untermarchcn. Von da der Straße entlang^ das Fcld, dann zwischen dem Hatterbcrg und Kerzcrsholz bei AugstthalerS oder Gugcrö Haus vorbei,^ immer der Straße nach bis an die March von Capellen bei Golatcn an dem Kreuzweg. 8 12. ^ 899., ^ cincn Vergleich wird ferner festgesetzt, daß die Marchlinie vom Kreuzweg bis auf den KüngShubcl sich^ und daß auf diesem KüngShubel, wo bis 1715 ein Stein gestanden, ein Marchstcin gesetzt werden soll.!I 900. Von da soll die Grenze gehen ans den gehauenen Stein im Manniwyl, wo die drei Herr-
en Laupcn, Marten und Aarbcrg zusammenstoßen, von da dem Weg und Riedcrbcrg nach ob der Spachen-entlang den Einungöstcincn bis an den Eggen winds- und eingangshalb des Niedcrriedholzcs, welcheshinter Aarberg bleiben sott; von da gegen Bisen zwischen demselben Holz und den Aeckcrn, in Buchcrs^ genannt, bis an den gefundenen alten Marchstcin an der Straße, von da hinüber auf die SchcidmarchHölzer von Fräschelz und Kellnach „am Hcilbach" und ihrem Graben und Hag nach bis zu dem Hcrr-
^ östein, der „Funderlin" genannt; von da bis zur eichenen Säule auf dem großen MooS am Stcinwcg.!! 901. In Betreff des großen MooscS nun gehen die beiden Stände in ihren 'Ansprüchen auseinander,spricht wegen Erlach Souveränität und Jurisdiction über dasselbe an; Frciburg aber behauptet, daß esA»u Murtcn gehöre, und bezieht sich aus cincn Marchbries und Vertrag von 1575, während Bern sich
«uf den
Freiheitsbricf von 1377 bereift und den Marchbries von 1575 aus einer falschen Auslegung desselben
^ lagn Nachdem nun beide Thcilc ihre Ansprüche durch mancherlei Titel und Gründe zu stützen gesuchti»geb
macht Frciburg sich anheischig, in einen billigen Vergleich sich einzulassen, wenn vor allen Dingen Bern^n wolle, „daß die Broyc bis in den Ncucnburgersee, wie hievor, zwischen beiden Ständen ratiinv Murtcn
und mcdiat sein soll". Berns Gesandtschaft ist nicht instruiert, in diesen Vorschlag einzutreten, macht^ dc„ Gegenvorschlag, daß, wenn Frciburg, den berncrischcn Rechten „Statt und Platz gebend", das Moos^ "Mrch^ and dann der Schifffahrl halber auf der Broye vcrnunflmäßigc und ihrem Stande unschädliche^ Positionen machen »volle, sie dieselben ihren gn. Herren überbringen wollen. Alan kann sich aber über die^ nicht vergleichen und nimmt sie beiderseits all relorenäum. § 15. 902. Es werden ferner die Land-^n Zwischen Murtcn und Cudrefin im Wistenlach von Guevaur bis an die Broyc in Augenschein gc-^l>cr die auf der Girouettc zu Mur anzubringenden Wappen vergleicht man sich dahin, daß auf^ ^»en Seite das Wappen Bcrnö, auf der andern Seite das von Bern und Frciburg angebracht werden' damit kein Mißverständlich wegen der Mcdiatität der Straße zwischen Wifliöburg und Murtcn entstehe.„Hangender" Marchstein „cn la Fin de Cornour" wird wieder aufgerichtet; im Ucbrigen werden alle March-Nach Delimitation von 1600 in gutem Zustand erfunden. 8 16. Absch. 158.
1721.
903. Abnahme der fünften von Jvhanni 1719 bis Johanni 1720 gehenden Amtsrcchnung dcS alten