Mutten. 1717. 171« 172«.
Art. 879. Die Angelegenheit, betreffend die Verlegung der Landstraße im Lcuenberg, wird, da dicßmal"aniand deßhalb vor Eonfcrcnz erscheint, ack ivfelvnckuw genommen, 8 71. Absch. l15.
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^ Art. 880. Abnahme der dritten und vierten von Johanni 1717 bis Johanni 1719 gehenden Amtsrcchnnng.!I 881. Da die zu dem murtnerischen Zollzchntcn gehörigen Stücke durch die korberischc Beschreibung171z deutlich angegeben sind, so wird die Bornahme eines Cantonnemeutö sür unnöthig erachtet^ blos den Obercvmmissaricn der Austrag gegeben, die Besitzer der zehntpflichtigen Stücke zur Reeognition^Aben anzuhalten. 8 15. jj 882. Das Schloßurbar fordert zu Händen des Schlosses Mutten die Genera-ganzen Bezirks des SchloßzehntcnS, wahrend die Stadt Mutten und einige Particularcn behaupten,^ Anige Stücke daselbst zehntsre, zli sein und sich auf ein vieljahrigcs Possessorium berufen. Frciburg will
des Schlosses Generalität kein Possessorium gelten lassen und den Ständen keinen Schaden durch Vcr-„ „ von Seite ihrer Amtleute zuwachsen lassen. Bern stellt den Antrag, daß zehntfrci sein solle, wer^ U'niiucrbrochencs Possessorium der Zchutsreihcit während 50 Jahren darthun könne, weßwegen von den'"Pli, dic Aufforderung ergehen solle, daß diejenigen, welche die Zchntfrcihcit im Bezirke des Murtenschloß-Wei,s diesseits des SccS ansprechen, bis Neujahr die Titel dafür vorweisen sollen; nach diesem Termin soll^" Einspräche mehr angenommen werden. Frciburg referiert. 8 16. 883. Bern verlangt wiederum, daß^ Eironctte zu Mur einerseits mit den Wappen beider Stände, andrerseits mit dem berncrischcn allein be-l>»p ^ A'erde. Da aber Frciburg wegen der dazwischen liegenden Straße es nicht zugeben will, kommt man^ übereil,, daß die Landstraße, so weit sie beide Souveränitäten scheidet, medial sein, daß aber zum Zeichen,' dieselbe an die Vogtei Wiflisburg stoße, ein an beiden Seiten mit dem Wappen Berns versehener „Panncr-_ aufgerichtet werden soll. 8 20. 881. Der Schultheiß von Murteil meint, daß zum Schaden dcS) ttjes die Märchen deS ChatclzehntenS von Seiten Junkers von Dicßbach von Liebestorf zu weit ausgedehnt^ ^ seien. Die beiderseitigen Obcrconunissaricn wcrdcil beauftragt, die Sache zu untersuchen, sie ins Reineßcn oder den Ständen zu berichten. 8 39. jf 885. Ebenderselbe Auftrag wird ihnen auch gegeben indes Streites zwischen dem Schultheißen von Marten wegen des Schloßzehntens und dem Zollbcsteher
iu brsir
.- id wegen des streitigen Murtncr-Zvllzehntcns. 8 10. 886. Bürgermeister Schmidt von Mutten trägt^"^aur-, Korn- und Weinzehntcn den beiden Ständen um 30,000 Pfd. an. Sein Antrag wird aägenommen. Kommt der Kauf zu Stande, so will Bern den hinter Wiflisburg liegenden ThcilZu sciim! Händen ziehen. 8 11- Absch. 115.
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sick ^ Grenzen deö Amts Mutten werden Untergängen. 8 1- !! 888. Der erste Anstand erhebt
^ üwge,, pxg Bcaumüholzes, welches Bern dem Territorium von Courlevon vindicicren will, Frciburg aber^ ^^ü'cisung mehrerer Titel lind Judieaturaetcil für die Herrschaft Grißach und seine Botmäßigkeit an-Endlich giebt Bern den Ansprüchen FreibtirgS nach, jedoch mit dem Vorbehalte, daß, insofern sich in^' Vertrag, durch welchen die Herrschaft Grißach von Mutten abgesondert worden ist, der fragliche Ort nicht^Affen soM, gegenwärtige Erklärung BcrnS dem Amte Mutten nicht nachthcilig sein dürfe, daß dieseauf den Zehnten keinen Einfluß habe, daß dadurch denen von Courlevon ihre Weidfahrt laut Act vonnicht benommen werde und alles, was früher wider die einen oder die andern Unterthancn geklagt worden
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