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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1249
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Murtcn. 1713. 1717.

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Leblich zchntfrcier Stücke aufzufordern, eine Beschreibung derselben nach Inhalt und Anstößen binnen sechsvchcn einzuliefern, in Folge dessen dann das Nöthigc verordnet werden soll, und endlich diejenigen Stücke^ zehntpslichtjg zu erklären, von denen binnen dieser Frist keine Beschreibung eingereicht wird, 8 22, 856.^ bie Klage der Zollbestehcr zu Mutten, daß ihnen der Zoll nicht richtig bezahlt werde, wird verordnet, daß^ Zvlltariffa der Zollbestehcr durch die Obcrcommissarien mit dem Original verglichen, und daß die Docu-und Schriften in den Archiven zu Mutten registriert werden sollen, in Folge dessen dann das Weitere

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verfügt werden. 8 23. ß 857. FrciburgS Gesandtschaft wünscht die 1663 vorgenommene Gcneralcr-^Mitiß hinter Lugnorre und die Beiberichte dazu für ihre Principalc zu erhalten; sie werden ihr zugesagt.^ jj 858. ES wird die Ausmarchung dcS AmtcS Murtcn für nöthig erachtet. Die Obcrcommisiarien'"ckden beauftragt, sofort die Märchen gegen WifliSburg, wo dieselben nicht streitig sind, mit den AmtleutenWiflisburg und Murtcn auszurichten, die übrigen Märchen kommendes Frühjahr in Richtigkeit zu bringen.^Uier wird auch daran erinnert, daß die Märchen zwischen Gümmcncn und Wallcnbuch, zwischen Laupen^ Besingen, zwischen Wislisburg und Domdidicr, zwischen Jfcrten und Orbe zu redressicren seiet,. 8 26. »In dem'Walde Galm sollen zwei Einschläge gemacht, die großen Eichen geschont werden. 8 27. 860.ersucht Frcibnrg nochmals, den Bau der Reibe zu Kcrzcrs zu untersagen. Frcibnrg erwidert,, daß eS

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uchc dein General von Dicßbach mitthcilcn wolle, welcher allein dadurch berührt sei, da er den Herrcnzins

^ der Mflhle zu KcrzcrS habe. 8 28. 861. Die Gemeinde Gurwolf (Courgcvaur) bittet um Ausmarchung der^5- Juli laut Vergleichs mit dem Herrschaftöherrn zu Münchwyler ihr zugesprochenen Waldung, gc-la Rape". Es wird verordnet, daß diese Ausmarchung noch dieses Spätjahr oder künstiges Frühjahrgenommen werden soll. 8 29. 862. Auf die Girouctte zu Mur im Wistcnlach, welche die JurisdictionAlchen A^mwrn WifliSburg und Murtcn scheidet, sollen, wenn dieselbe richtig erfunden wird, die"ppcn beider Stände, auf der einen Seite der deö Standes Bern, ans der andern der von Bern undangemalt werden. 8 30. I! 863. Dem Stadtschrcibcr Jakob Küfer zu Murtcn werden als Ergcßungleine gbcr Jahre dem Schultheißen zu Murtcn verfertigten Erpcditionen und Translationen obrigkcit-Mandate -1 Eichen aus dem Galmwald, 6Dälcn" und 1. Sack Korn bestimmt; für seine künftigen^'Hungen der Art kann er sich jcweilcn bei der Cvnfcrcnz anmelden. 8 31. ß 864. Der Gemeinde Fräschclz^ ein Stück Moos von scä^s Juchartcn eingeschlagen, als eine Continuation der bereits erhaltenen Be-^ 'Wng. z zg. ^ 865. Die Öbercommissaricn werden beordert, die Märchen zu Gucvaurzwischen zweien°enen" in Richtigkeit zu stellen. 8 38. Absch. 71.

1717.

Art. 866 Abnahme der ersten und zweiten von Johanni 1715 bis Johanni 1717 gehenden Amtörcchnung.^ !> 867. AnSgcschossenc der Gemeinde KerzcrS verlangen, daß das von Schultheiß Steiger den 22. August 1714Gitterte Mandat in dem Sinne bestätigt werden möchte, daß man sich von der Dorfmeisterstellc daselbst nichtauszukaufen brauche, daß ehrliche, unvcrläumdctc Leute selbige ihrer Kehr nach versehen können, vcrgelds-^ und vcrläumdetc Personen gänzlich davon ausgeschlossen sein sollen; ferner, daß die sogenannten Rechner""^ahre lang an dieser Stelle bleiben, so daß, wenn einer ausgedient, der andere noch im Dienste zu bleibendaß aber hiczu nur taugliche Subjcctc zu wählen seien. Die bcrncrische Gesandtschaft nimmt keuicn An-dieses Mandat zu bestätigen, doch mit der Erläuterung, daß Einer, der schon einen Geldötag gehabt,daß etwas an ihm verloren gegangen sei, wenn er sonst tüchtig sei, zu obigen Stellen solle gewählt werden