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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1248 Murtm. 171». 1713.

mit Eichen besamen zu lassen. 8 39. 8-16. Die Gemeinde Salvenach (Sallavaur) beansprucht imGalin einen Bezirk von ungefähr 3 Anchatten, welcher unter der Verwaltung des Schultheißen von Bocc^gegen ein anderes Stück eingetauscht worden sei. Da die Gemeinde aber keinen Titel dafür producicrenläßt man es bei der gemachten Ausmarchung bewenden, gestattet ihr aber das bis dahin daselbst genosseneKer""^recht". 84t). jj 847. Derjenige Einschlag von ungefähr 1 /z Anchatten bei Ulmiz, welchen ProtasiuS Landcrstt ^Titel und Recht bisher im Besitz gehabt, soll wieder zum Walde Galm ausgeschlagen werden; denen von lll»"'wird aber auf ihr Ansuchen gestattet, dieses Stück, wenn sie es mit jungen Eichen bepflanzen, so lange ^nutzen und anzusäen, bis die Eichen in schönem WachSthum sind und eS beiden Ständen gefällig ist.aber die Bebauung dem Wachsthum der Eichen hinderlich sein, so Hort die Erlaubniß zur Bebauung ^8 41. jj 848.So hatte man auch zu dem Begehren des Ammann Kilchherrn sich geneigt, und lasset ^aus erheblichen Ursachen bei beschehcner Ausmarchung völlig bewenden". 8 42. s 849. Frciburg stell' ^Antrag, eine Untersuchung des zum Schlosse Mutten gehörigen GeneralzehntcnS vorzunehmen, in Folge deren alle^jeiligen, welche keine Specialbesreiung für ein Stück aufzuweisen haben, den Zehnten abzustatten Pflichtigesollen. Die bernerischc Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den Antrag in den Abschied mit dem Bcve"^'daß dicß bei ihren gn. Herren und Obern bereits eine decidicrte Sache sei. 8 43. ß 850. Der Bürger»"'!'Körber von Mutten und der Mitbcständcr des Muttenzolls beschweren sich, daß mit Beziehung dieses ^unordentlich hergehe, und stellen das Ansuchen, es möchte in Betreff der Konsignation und andrer Pu>"^ ^Reglement gemacht werden. Den Obereommissaricn wird aufgetragen, die in der Supplikation entlh"'^Punctc mit der Originaltariffa zu vergleichen und den Befund den Ständen zu berichten. 8 49. jj 351-Delimitation des Murten-ZollzchntcnS wird abgehört; sie wird von den Besitzern zchntpflichtigcr Stücke d' ^förmlichen Eid bestätigt. Um nun die Conjunction dieses Zollzehntcns ins Werk zu setzen, und mit Eine»'Andern euren billigen Austausch treffen zn können, soll mit der Stadt und den Particularen nachgegangener Schätzung etil Vergleich entworfen und beiden Ständen eingegeben werden. 8 57. jj 852-stellt auf die Beschwerde des Schultheißen Willading an Frciburg daS Verlangen, es möchte den Jakobmit seinem Gesuche eine Reibe bei der Mühle zu Kerzerö bauen zu dürfen, abweisen, zumal da Frciburgschon 1712 diesen Bau untersagt habe, durch welchen WilladingS Mühle zu Jcrischberg benachtheiligct w>>'^Wenn auch die NeconaissanceS von 1696 der Mühle zu Kerzers noch ein »Imlimi« zueignen, so werde ^1622 in dem Kirchcnurbar von Mutten bei dieser Mühle keiner Reibe oder eines andern Rechtes ,Die frciburgischc Gesandtschaft referiert. 8 60. jj 853. Die Untersuchung der Marchstcine des Amtsgegen Wiflisburg und oben hindurch gegen Salvcnach hatte gezeigt, daß einerseits deren nur fünf, andrerseits ^stehen; es wird daher festgesetzt, daß die Ausmarchung des Amteö nach allen Seiten Hill so bald als ^vorgenommen werden soll. Ein abgebrochener Marchstein gegen Pfauen und zwei eingesunkene solle" ^durch die beiden Amtleute von Mutten und Wiflisburg mit Zuthun der Obercommissarien ergänzt ^gerichtet werden. 8 61. Absch. 34.

1713

Art. 854. Abnahme der vierten und fünften von Johanni 1713 bis Johanni 1715 gehendenz 1. ß 855. Frciburg trägt auf eine Revision deS Schloßzehntcns von Mutten an und zwar in dem stdaß alle diejenigen, welche für ihre Stücke keine Specialbefreiungcn aufzuweisen hätten, zchntpflichtig st'"' " ^Nachdem aber Bern auf das Unbillige und Bedenkliche etiles solchen Verfahrens aufmerksam gemacht ^einigt man sich dahin, eine Delimitation und Specification dieses Stadtbczirkzehntcns anfertigen, die