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Grandson. 1741 1743.
ihrem Stand der Acccß zur Conferenz abgeschlagen worden sei. 8 16. 826. Es wird in den Abschied g^'daß die Principalc zur Wiederherstellung der gebrochenen und umgefallenen Marchstcine Verfügung treffen »>^ten. 8 17. !! 827. Die Gemeinde Novallcs sucht um Bewilligung einer Schützcngcsellschaft und ummigung des Entwurfs zu einem Reglement an. Das Ansuchen wird all ivkoionäum genommen. 8828. Der Antrag dcS Landvogts, es möchte eine Feuerspritze für das Schloß Grandson angeschafftwird ->ä rokolvniliim genommen. 8 21. ß 829. Das Ansuchen des Daniel Wahl von Kreuznach/ ^StrümpfwcbcrS, um Annahme zu einem gemeinen Unterthan, nachdem er 1710 zu Fontanezier zumangenommen worden, wird in den Abschied genommen. 8 22. ß 830. Ebendasselbe geschieht in BetreffsNaturalisationsbcgchrcns des Schlossers Jean Jacqucö Hofbaur von Vicnne, dem ebendieselbe GemeindeBürgerrecht zugesagt. 8 23. ß 831. Die Gcneralcommissarien berichten in Betreff der zwischen den Ge»w^Bonvillars und Fiez zu Frciburg geführten Mesttraley-Marchstreitigkeit, daß sich in den Archiven keine Licht ^diese Sache werfenden Documente vorfinden. In Folge dessen wird verordnet, daß die Gencralcommissaric»dem Landvogt nach Abhörung der Prud'hommeS, oder auch blos der Landvogt mit den Prud'hommeö diese ^.mitation regulieren soll. Bern ersucht zugleich Frciburg, zu Gunsten der armen Gemeinde Bonvillars der ^gelaufenen großen Kosten halber ein Einschen zu thun. 8 21. ß 832. Die bcrncrischc Gesandtschaftdarauf, daß Freiburg sich endlich zu der Untersuchung der Titel und Herrschaftsrechte des Herrn vondinS verstehen möge, damit der schon lange schwebende JuriödictivnSconflict zwischen dieser Herrschaft undAmte Grandson, wobei die bcrncrischc Souveränität mit impliciert sei, inö Reine gebracht werde. Die ft^''^gische Gesandtschaft erklärt die Sache als eine bereits abgemachte, beruft sich auf ein Schreiben Berns21. August 1617, in welchem dasselbe das streitige Territorium von Nicdcns selbst zum Amte Grandson re»)^dringt darauf, daß der umgestoßene Panncrstock wieder aufgerichtet werde, und ist im Ucbrigcn ohne Jnstrucl^Bern erklärt darauf, daß es den Hcrrschaftshcrrn zu MvllondinS, bis sich Frciburg zu einer Unters»^ ^verstehe, in seinem Possessorium aufrecht erhalten und ihm den Befehl werde zugchen lassen, alle 3^dictionsacte auszuüben. 8 61. Absch. 187.
1743.
Art. 833. Abnahme der zweiten und dritten von Michaelis 1711 bis Michaelis 1713 gehendennung. 8 19, 20. ß 831. Unter Ratificationsvorbchalt wird hinsichtlich der Fcucrstattzinsc verordnet, ^Unterthancn, sie mögen ihre Häuser daS Jahr hindurch viel oder wenig bewohnen, den FeucrstattzinS g^ 'bezahlen haben; wird aber ein Haus das ganze Jahr hindurch nicht bewohnt, so ist der Besitzer des Fcu^izinscs los und lcdig; bleibt ein HauS mehrere Jahre unbewohnt, so soll der Landvogt eine ^machen. 8 21. jj 835. Die Gesandten finden für gut, daß das Abergcmcnt der Gctreidcgarben undQuarterons Hafer von Concisc, welche die landvögtlichcn Weibcl von Grandson bisher besessen, zu H"der Hoheiten soll zurückgezogen werden, und daß die Weibcl auf andere Weise dafür entschädigt werde» > ^zu welchem Zwecke die Commissaricn den Ertrag der Gcrbcric und Avoincric in den Urbanen nachzuschlag^einzugeben haben. 8 22. ß 836. Rcgistrator Ernst von Bern weist nach, daß sein Vater sel. durch dastonncmcnt von 1721 mehrere Juchartcn zu wenig bekommen habe, und stellt das Ansuchen, ihm als ^digung zu gestatten, seine Marchlinic bis an das Sceufcr hinaus zu setzen, wodurch er etwa sechs 3"gemeiner Weide erhalten würde. Sein Ansuchen wird uck rekerenckum genommen. 8 23. !! 837- ^Landvogt empfiehlt die beiden Sccretäre dcS Schlosses zu einer Gratifikation. Der Antrag u'ild