Grandson. 1737. 173i>. 1243
unweit NicdenS aufgerichteten Girvucttc oder Banderole seine HcrrschaftSrechtc möchten untersucht werden,^ er zeigen könne, daß das Territorium von Niedens einen Thcil der Herrschaft MollondinS ausmache, undaus jener Banderole kein Bortheil für das Amt Grandson hergeleitet werden könne. Bern will in die'Versuchung eintreten, Freiburg sieht die Sache als eine durch Setzung jener Banderole abgcthane an. 8 28. jj' Jean JaequeS Montcndon, Müller zu Novalles, behauptet der Gemeinde Giez gegenüber, daß dieselbe^big >ei, in seiner Mühle mahlen zu lassen, und führt für die Bannalität derselben mehrere Briefe vor,Mc»d Gemeinde Giez, sich aus andere Titel und Rceonnaissances berufend, dieses Recht bestreitet und^^et, auf allen Mühlen der Herrschaft Montagny mahlen lassen zu können. Unter den Gesandten willlat darüber absprechen, eine andere erkennt dafür als compcticrlichen Richter die welsche Appcl-
zu Bern an. 8 29. jj 797. Untercommissariuö Lcrbcr legt daö Jnstructionöbuch, welches 1725 für das^ Grandson anzufertigen beschlossen ivordcn, in zwei Ercmplaren vor. Eines derselben wird im Schloß^>as andere im Archive zu Mutten niedergelegt; dein Verfasser werden als Gratifikation dafür^ Kronen unter Ratificationsvorbehalt zuerkannt. 8 89. jj 798. Es ivaltete ein Streit zwischen der Gemeinde^ ^l>vcuf und Jean JaequeS Boniret, Wirth zum Bären daselbst, welcher einem Raymond aus der Grafschaft^Knburg dieses sein Wirthshaus vcrmiethct hatte und, obgleich ein Micthling cineS einem Bürger gehörigen^'^hshauscs kein Souffertegcld zu bezahlen schuldig war, um des Friedens Willen für Raymund 5 FlorinSüch anerboten hatte, woraus das Gericht dicö als Regel für dergleichen Fälle ausstellte. Nachdemdie Gemeinde von diesem Spruche appelliert hatte, verlangt Bonnct, daß die Sache, weil sein Haus in der^^diatjurisdiction von Champvcnt und der Souveränität von Bern gelegen sei, an die welsche Appellations-zu Bern gewiesen werde, welcher Ansicht Bern beipflichtet. Frciburg, das wegen der in jenem Spruchegestellten allgemeinen Regel die Entscheidung der Konferenz beider Stände vorbehalten wissen wollte, versteht^ dazu, diesen einzelnen Fall Bern zur Entscheidung zu überlassen, ist jedoch nicht damit einverstanden, daßdiufort allgemeines Reglement für solche Fälle sein soll. 8 31. Absch. 431.
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2wn Louis Major zu Onncnö hatte Anna Maria Techtcrmann, Bürgerin von Frei-"ärgerlich vcrunchrt," sie dann, nachdem sie die Religion geändert, zu Bern mit Bewilligung des Chor-daselbst geheirathct. Auf dieses hin wurde Major nach Frciburg citicrt, um daselbst vor Rath Rede^ Antwort darüber zu geben; auch seine Frau, um ihren Geschwistern persönlich oder durch einen Procuratornunc; Ger die Verwaltung ihrer gemeinsamen Oeconomic zu geben. Bern hatte zu Gunsten MajorS^ interveniert und Frciburg ersucht, dieses den Freiheiten der gcmcinjamcn Untcrthanen zuwidcrlau-tcq ° ^^lärhren fallen zu lassen, Freiburg aber in diesem Ansinnen Berns einen Eingriff in seine Alternativ-en^ 3ur Verständigung in dieser Sache wurde diese Confercnz zusammenbcrufcn. Nachdem die Gc-wbeider Stände ihre Ansichten ausgetauscht, Frciburg behauptet hatte, daß es den Major nicht wegen dergzllon und der Ehe, sondern wegen der Verunehrung vor der Ehe „habe beschuldigen wollen", Bern, daßgor uns Furcht sich nicht gestellt habe, null sich Frciburg zufrieden geben, wenn Major persönlich sein un-Verfahren in Frciburg abbitte. Die berncrische Gesandtschaft aber beantragt, daß ihm dicß durch,^^urator und eine untcrthänige Bittschrift zu thun gestattet werden möchte; die frciburgischc, dafür nichtnimmt den Antrag all rokorouäum. In Betreff der Abfordcrung der Rechnung von Frau Major
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