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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1242 Grandson. 1733. 17»«. 17»7.

Tribolet nur die Rechte zugestehen, welche in dem Kaufbriefe von 1539 enthalten sind, und in demselben u'^blos das Recht des Holzhaus in dem Seithewald genannt. Ferner berufen sie sich auf die Reconnaissances

1584 bis 1713 und die Abergcmcnts von 1525 bis 1562. Die Gesandten erkennen als maßgebendRechte Tribolcts bloS die Kaufbriefe von 1539 und 1666 an und weifen denselben mit seinen Ansprüche"8 35. ß 784. Der Ankauf eines Hauses zu Onncns zum Behuf eines PfrundhauseS wird all reloroo^

genommen. 8 36. 785. Lieutenant Duvoisin von Bonvillars wünscht, daß man ihm und einemdie Cstes oder Jvur de Provence, 66 Jucharten in schlechtem Zustand befindlichen und zum Schlosse Gm»gehörenden Waldes, gegen 166 Thaler Cntrage und 15 FlorinS jährlichen Lehenzinses abergiere. Das AB»-'wird all ratilicanllum genommen. 8 37. Absch. 466.

17»«.

Art. 786. Bern erklärt die von seiner Seite an die Ratification des AbergementS der Clltes oder ^de Provence geknüpfte Bedingung dahin, daß ein jeder Abcrgatariuö statt der 15 FlorinS 2 Sackewigen Lehenzinscs entrichten sott. Frciburg stimmt nicht bei und null diese Waldung zu Händen desGrandson behalten. Bern bcharrt auf dem Abergement und knüpft daran die Bedingung, daß desgeschont und dasselbe zum Bedürfniß des Schlosses und der andern obrigkeitlichen Gebäude erhaltensott. Freiburgs Gesandtschast referiert. 8 4. 787. Um den in schlechtem Zustande sich befindendendes Amtes aufzuhelfen, wird verordnet, daß in dem 366 Jucharten haltenden Seithewaldper Tailliö ^Schwcnten" gehauen, daß die zu hauen Berechtigten (Rechtshabcr") angewiesen werden sollen, nirgendals in solchem Bezirk und zwar nur für ihre Nothdurft zu fällen und nicht zum Verkaufe. Der Landvogtbeauftragt, einen Plan einzugeben und darin zu bezeichnen, wo das Holzwachsmündig" sei. 8 5. Absch'

17»7.

Art. 788. Abnahme der ersten und zweiten von Michaelis 1735 bis Michaelis 1737 gehendennung. 8 21. ^ 789. Den Alt-Landvögten Boccard und Fiva, welche noch Rechnung über schuldige LobetAnderes zu geben haben, wird, da sie nicht vor den Gesandten erschienen sind, befohlen, ihre RechnungstenS bis künstigen Martini den beiden Ständen einzusenden. 8 22. ß 796. Die Pfarrer zu Concisewünschen, daß ihnen ihr Antheil, den sie an gewissen Wcinzehntcn hinter Grandson habeil, zurvon Verdrießlichkeiten in eine fire jährliche Pension verwandelt werden möchte. Der Landvogt wird bca»s^^ein Memorial darüber einzugeben. 8 23. 791. Es wird die Nothwendigkeit der Correction der Strahn ^halb der Karthause anerkannt. Wegen der Armuth der Gemeinde Concise wird der Antrag gestellt, zweiPulver und 266 Thaler von Seite der Stände daran zu geben. Der Antrag wird all rokvronllum geB>»8 24. jj 792. DaS Gericht von Montagny spricht dem Gerichte von Grandson das Recht ab, todtein dem Gerichtöbezirk von Montagny aufzuheben, wenn dieses gleich das Criminelle im ganzen Amt zu "

führen" habe. Der Streit wird, da das Gericht von Montagny ein ganz separiertes und auch ein landvogund mit ebendenselben Vorrechten, wie jenes, in Betreff der andern Gerichtsbarkeit versehen sei, ZU 6nMontagnys entschieden. 8 25. jj 793. Bern will dem Duvoisin die Jour de Provence zu den 1"'^führten Bedingungen abcrgiercn, so auch ein frciburgischer Gesandter, der andere die Entrage auf 266 n ^Kronen sehen, der dritte referieren. 8 26. 794. Wie den übrigen Waldungen des Amtes zu helfender Landvogt ein Gutachten einsenden. 8 27. jj 795. Der Herr von Mollondins verlangt, daß a»S