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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1238 Grandson. 1721».

fahren möge". 8 10. I! 740. Bern beklagt sich, daß Frciburg es als einen bußwürdigen Fehler ansehe, ^Landvogt Thormann in der Streitsache zwischen Alt-Landvogt Fiva und Jean Jacques Maulaz vom Rcültz ^Bern eine Inhibition angenommen und den Parteien notificicrt habe, während Bern sich zu beschwerendaß der alte Landvogt den Maulaz um die zu Bern richterlich ihm aberkannte Snmine gerichtlich belangedarin von Frciburg unterstützt werde. Frciburg bringt Gründe zu seiner Rechtfertigung vor. Da man stä) ^nicht vergleichen kann, werden die von beiden Seiten vorgebrachten Gründe all ivkmmnZum genommen. §741. Beide Stände willigen in den von Salzdirector Thormann vorgeschlagenen Abtausch von Bodensein, nach welchem er seine Bodenzinse hinter Concisc von 5 Mäß und 3 Viertel Weizen und 43 Deniers in Geld gegen verschiedene hinter Onncns und Corecllcs hastende Bodcnzinsc vertauscht, doch"dem Vorbehalt, daß die Lchcnschaft auf den entledigten Stückcit hinter Concisc gleich den übrigen, welchemann daselbst noch besitzt, zu Händen des Schlosses Grandson vorbehalten und das Sämmtliche zumdes Lehens jährlich mit einem Schilling belegt werden solle. 8 15. sj 732. Eine Anzahl Rcbenbcsitzcrsich, daß der Bann zu größtem Nachthcil der Reben zu frühzeitig angesetzt werde, so daß die Traubendie Zeitigung erlange» könnten. Um diesem Ucbclstandc zu begegnen und denjenigen Rcblcutcn, welche 0^Wein nicht selbst einkellern, sondern denselben schon zum voraus verpfändet haben und so bald als nn'ö ^abliefern wollen, nicht so viel Einfluß auf die Ansehung deö BanncS zu geben, wird den Obrigkeiten ^geschlagen, daß bei der Abstimmung jeder so viel Stimmen haben solle, als er Juchartcn oder Mann'^besitze; vielleicht sei es auch hinreichend, wenn man dem Landvogt die Gewalt gebe, den Visitationstag ^Reben zu bestimmen. Ferner wird dem Begehren, daß die Ncbcompagnie zu schleuniger Erccution dcsbeiden Ständen genehmigten Reglements angehalten werden möchte, entsprochen. 8 24. Absch. 293.

Art. 743. In Betreff der sieben von Landvogt Thormann gegen Python, HcrrschaftSherrn von ^celles, formulierten Klagcpuncte (Art. 717) erklärt Berns Gesandtschaft, daß ihre Obern PythonSsahrnisse" und Aufführung gegen seinen Oberlchen- und Landesherr» und dessen Statthalter, den A>uu>' ,von Grandson, in der Weise strafbar ansehen, daß demselben nach gemeinen Lehenrechtcn seine Lchenherr! ^zu Händen beider Stände gezogen werden und in die sogenannte Commise fallen sollte, fügt aber bei, daß,Python seine Fehler gebührend erkennen und künftig den Pflichten gegen seinen Lanvcshcrrn nachzull'"''die Versicherung gebe, ihre Obern ihn nicht ohne Hoffnung aus Begnadigung lassen wollen. Frciburg ^Pythons Ucberfahrnissc nicht der Verwirkung des Lehens würdig an und wünscht, daß Bern vonharten Resolution abstehe, damit die Freundschaft zwischen beiden Ständen nicht altcricrt werde. Es

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er selbst schon mündlich und schriftlich sein Mißfallen über sein Benehmen bezeugt habe, wogegen Fdcibwg ^spricht, den Landvogt Thormann von allen von seinen Vcnncrn gegen ihn geführten Klagpuncten zuund den Antrag stellt, daß Python den Landvogt für seine Mühe und Kosten mit 50 LouiSd 'or

Die Gesandten beider Stände nehmen die Sache all roloimulnn,. sDcr Vorschlag Freiburgs wurde vo> ^angenommen 22. Aug. 1729.j 8 1. !! 733. Die srciburgischc Gesandtschaft erklärt, daß ihre Obern U ' ^behalten, wenn die Kehr des ZuzugS und diedicßörtigc Judicatur in dein Militärischen an siedaher fließende Rcchtsfertigung und Bußen ihnen auch allein, wie in dem Casu dcS Geschäfts der ^zu Provence geschehen, da cS einzig vom l. Stande Bern sgeschchens, dem das ZuzugSrccht gebührte, zurund gefcrggct werden soll". Bern findet das in der gegenseitigen Billigkeit begründet. 8 2. Absch. ^

Art. 745. Abnahme der dritten und vierten von Michaelis 1727 bis Michaelis 1729 gchcndci

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