1236 Grandson. 1727. 1728.
gewesen, nicht nachthcilig sein soll. Da die Untersuchung zeigt, daß beide Parteien etwas übereilt undmit der gehörigen Mäßigung gehandelt haben, werden die bisher in Wort und Schrift unterlaufenen ^bclicbigkeiten gegenseitig aufgehoben, dem Starthalter und den Gerichtssäßcn vorgestellt, sie möchten dem Gcn0'Herrn erklären, daß es ihnen leid sei, wenn sie wivcr ihn etwas UnbelicbigcS gcthan hätten, dem Herrn ^Corcclles aber, er möchte seinen Unwillen fallen lassen, seine Kinder und Hausgenossen anhalten, allerund aufreizenden Aeußerungen müßig zu gehen, und künstig seine Herrschast selbst und nicht nach dem 'gefallen seiner Kinder regieren. Beiven Parteien wird insinuiert, künftig, wenn je wieder Zerwürfnisse ^treten sollten, sich deßwegcn beim Landvogt, ihrem compctierlichen Richter, anzumelden. Diesem ÄuSIl^unterziehen sich beide Parteien. 8 2, Absch. 274.
1728.
Art. 7l9. Abnahme der ersten und zweiten von Michaelis 1725 bis Michaelis 1727 gehendenrechnnng. 8 37, 33. ff 720. Der Lanvvogt beschwert sich, daß er dem Art. 234 des CoutumierS zuwider ^Vallotvn vor den Stand Freiburg ciriert, und daß ihm daselbst die Tare reguliert und seine Compctenz vcr»'^worden sei. Es wird einmüthig befunden, daß es bei dem Inhalt des Art. 234 deS CoutumierS verb^'und daß der Amtmann bei seiner Competenz ngehandhabt werden soll. 8 30. ff 72l. Der Landvogtgerade zwei Processi mit Python und ist geneigt, dieselben aufzugeben, wenn er im Falle des VerlierendKosten auf sich nehmen müßte. Da aber in einem solchen Falle die Stände leicht ihr Recht verlieren
ersucht die bernerische Gesandtschaft die sreiburgische, dahin zu wirken, daß dem Landvogt entweder der ^zur Fortführung gegeben oder dem Herrn Python „vorbedinget" werde, daß ihm, bis die Frage, ^gleichen Kosten zn tragen habe, entschieden sei, kein Recht zuwachsen soll. Die sreiburgische Gesandtschastdie Sache ml isfoionckum. z41. ff 722. Das Ansuchen der beiden Bannwartc JacgueS und Antonie ^»'met für die Wälder von Provence, man möchte ihnen als beständige Pension drei Sack „Messel", einen-4/^in Geld und zwei Fuder Brennholz zuerkennen, wird ack iiislouoncknm in den Abschied genommen. U»te>soll der Landvogt einem jeden einen Sack Mischelkorn verabfolgen lassen. 8 42. ff 723. Die Gemeindevcnce beschwert sich, daß ihr übcrbunden worden sei, die Censes hinter Provence einzuziehen und zu verrewährend Manche, die auf dem Rentier stehen, nicht bezahlen und sie dadurch zu Schaden komme. De»' ^missarius Rod wird aufgetragen, den Rentier zu durchgehen und diejenigen, welche Censes schuldig seien,Zahlung anzuhalten. Die Obercommissarien haben darüber Bericht abzustatten. 8 43. ff 724. Dasdes Lieutenant Collomb um eine Gratifikation für Führung von Fiöcalprocessen wird abgewiesen, da ^ ^. ^dem Amte eines Lieutenants gehöre. 8 44. ff 725. Die von Uverdon beschweren sich, daß ihnenvon 1510, 1517 unv 4518, den Erkanntnissen von 1624 und 1629 zuwider zu Montagny Zollwerde, während doch die Dörfer dieser Herrschaft einer völligen Zolleremtivn zu Uverdon genießen; ^^sstihnen 1726 oder 1727 zu Montagny deßwegen Waaren arretiert worden seien. Die sreiburgische'findet die vorgelegten Titel nicht von der Art, daß eine völlige Zollcremtion daraus hervorgehe,instructionSgemäß nicht nachgeben. Die bernerische Gesandtschast will mit Frciburg die Sache durch diecommisfaricn zwar untersuchen lassen, aber vorerst die von Uverdon in den durch die Erkanntnisft ^und 1629 ihnen gewährten Genuß der Immunität wieder eingesetzt und die arretierten Waaren he'^^^zgsswissen, widrigenfalls Bern die von Montagny zu Bezahlung deS Zolls zu Uverdon auch anhaltendieses hin nimmt die Gesandtschaft FreiburgS die Sache »ck reloronckmn. 8 45. ff 726. Auf die