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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grandson. 1727.

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1727.

71Z. Zwischen Alt-Spitalmeister von Montenach und den Herren Jcanncrct und Dnvoisin war in^>n Strcithandcl zu Bern ein Arbitralmthcil ergangen und kraft AltcrnativrcchteS obrigkeitlich bestätigt worden." Folge dessen hatte Herr von Montenach zu Freiburg die Gebrüder durch Schcltworte beleidigt. FrciburgIPricht die Judicatur dieses JnjurienhandelS an, während Bern daraus besteht, daß, weil dieser Jnjuricn-^»bel eine Folge deö ArbitralurthcilS sei, derselbe zu Bern solle bcurtheilt werden, nw jenes Urthcil ergangen-' ^^>n anders das Alternativrecht aufrecht crhaltei? U'crdcn solle. Endlich erklärt die frciburgischc Gcsandt-^ Berns Begehren ihrer Obrigkeit hinterbringen zu wollen, und stellt auch deren Entsprechen in Aussicht.^ !I 71Z. Bern rügt, daß Herr von Montenach in seinem gedruckten Factum nicht nur die SchiedsrichterEndlich angegriffen, sondern sich gegen den Stand Bern despcctuoscr Worte bedient habe, und ersucht die^l'Urgffchx Gesandtschaft, ihrer Obrigkeit die Nvthwendigkeit vorzustellen, denselben zur Gebühr anzuhalten.^ frciburgischc Gesandtschast entspricht. 8 2. 714. Bern rügt, daß RathSberr Python, Hcrrschastsherr zuMelles, sich mehrfache Jnsractioncn in seiner Judicatur erlaube und mit Jagen zu verbotener Zeit sich un-./"'"dcn aufführe, und ersucht die frciburgischc Gesandtschaft, ihrer Obrigkeit die Nothwendigkeit des Ein-vorzustellen. Dem Ansuchen wird entsprochen. 8 3. ss 715. Auf das Verlangen BcrnS, daß Frci-^ ll de» nunmehr begnadigten Egli anhalten möchte, derunglückhastigen" Wittwc Streit die ihr zugestoßenen^uiiiucialkostcn zu vergüten, antwortet die frciburgischc Gesandtschaft, daß bereits dafür der Befehl an den^^vogt ooi, Grandson erlassen worden sei. 8 4. ß 716. Der Landvogt verlangt Weisung, wer die Fuhren,Oratio,,«..,, der Schwellen lind Rechen für den Fischsang hinter Grandson zu bezahlen habe. Die bcrncrische. .""dtsch^ ^ ohne Instruction und nimmt die Sache »ck lotoionckum, um darüber nachschlagen zu lassen.' Absch. 260.

^ . 717. In einer außerordentlich zusammenberufenen Consercnz werden folgende Klagpunctc behandelt,^ ^ der Landvogt Thormann gegen RathShcrrn Python, HcrrschaftSherrn zu Corccllcs, wegen Eingriffenllh, ^ °^Pkcitlichcn Rechte vorzubringen hat, und zwar sieben an der Zahl, u) Python ließ in einem^ das Militarc angehenden Handel die Schuldigen durch unbefugtes Anschlagen eines Mandates an die^rchcu Herrsch«^ visieren und auf das Nichterscheinen hin contumacicrcn. 6) Derselbe hinderte^si^^oßwcibcl in Ausübung seiner vom Landvogt ihm aufgetragenen Functionen; o) hinderte er dieH^^vhaltung des RebbaurcglemcntS durch Drohung und Einschüchterung, ck) die Gcrichtsbeamtcn anJustiz; o) seht er einen unbeeidigten Curialcn an das Gericht; 1) leistet er das nicht, was erden Ständen schuldig ist (namentlich nicht die Novalzchntcn); g) ließ er seine Angehörigen einend^/^'vren, welcher dem gewohnten Hcrrschaftscid nicht confvrm sei. Nachdem nun RathShcrr Python über^fugpuucte zu Rede gestellt worden war, seinen Fehler eingestanden und Reue darüber bezeugt und umal>er^^" ^ Obrigkeiten zu seinen Gunsten gebeten hatte, gicbt sich der Landvogt zufrieden. Da sich^rsel^^ ^ vorgefallenen Irregularitäten PythonS Sohn die meiste Schuld trage, wird

lrjstj ^ ^vrbcschiebcn und ihm in des VatcrS Gegenwartseines trotzigen und allzuhitzigcn KopfcS wegen eine7l^ ^ ^^"'onstranz erthcilt". DaS alles wird den Obrigkeiten zu beliebiger Disposition hintcrbracht. 8 1. I!Evr^vndersclbcn Conferenz werden auch die Mißhclligkcitcn beigelegt, welche zwischen dem Herrn von^ Gerichte bestanden. Die frciburgische Gesandtschaft gicbt zur Behandlung derselben unter

^fugung die Einwilligung, daß solches ihrer Altcrnativjudicatur, bei welcher die Sache schon anhängig

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