1226 Grandson. 1717.
beschwerlich es dem Amtmann fallen würde, sich andrer Jurisdiction zu unterwerfen, wenn er nachkäme, um seine Recouvre zu machen. Bern stellt die großen Vorthcile, welche durch die Renovation übcrh^erzielt worden, der freiburgischen Gesandtschaft vor und ersucht sie, zuletzt nicht alles über den Hattos'werfen. Diese nimmt die Sache -ick loseronckum. § 23. ^ 599. Den Gemeinden Montagny, VallcyrcS, ^Nillars, Effert und Chamblon, welche durch ein Abcrgemcnt des Fürsten von ChalonS vom Jahr 11^April) verpflichtet sind, in der dem Schlosse Grandson lehenpflichtigen Mühle ChapuiS mahlen zu lasse», ^Befreiung von dieser Pflicht gegen einen jährlichen Bodenzinö von 2>/z Sack Weizen erthcilt; der Hcrrj^'Herr von Chamblon wird verbindlich gemacht, die Mühlen von Sevaz und Cossaur nicht weiter zu abergb^oder zu alicnicrcn, sondern als Edellchen zu erkennen. 8 21. h 666. Uebcr die Grenzlinie zwischen Grands»»^Neuenburg wird ein Reccß vereinbar? und ml ratilieanckuni in den Abschied genommen. 8 29. ^ 66k' ^Seckelincisters Chambrier Sohn wird bewilligt, in seinem Berg Vnissens in der nouvelle Censierc den »^'^seinem Hause liegenden Wald, jedoch nur den halben Theil, einzuschlagen, damit die Gemeinden, welche ^seits das Recht haben, auch in andrer Leute Wäldern zu holzen, nicht Ursache haben, sich zu beklagen. §662. Inge Bourgeois beklagt sich, baß man ihm in seinem Cantonnemcnt von 17)5 nicht, wie seinem ^ ^Jean FrancoiS Bourgeois, den Titel eines Edeln gegeben habe, da doch Etienne Bourgeois der Brukcr ^Franxois gewesen sei. Nach Vorlegung von Titeln vom 21. Sept. 1595, von 1688 und 1689 wirkRenovatorcn gestattet, in diesem Cantonnemcnt ihm den Titel eines Edeln zu geben, doch mit dem Vorbehalt,»^dieses nicht weiterS influiercn könne, noch solle." 8 33. 663. Mehrere abandonniertc Stücke werde»giert. 8 31. 661. DaS Cantonnemcnt des Hauptmanns Nognon wird approbiert und eine von deffe»gemachte Einsprache nicht berücksichtigt. 8 35. ^ 665. In Folge einer von ebendemselben erhobenen Beich»^daß ihm in der nouvelle Censicre der Zehnten von einem eine Juchart großen Stück „Champ Roberts," ^den St. Pierre-Zehnten gehöre, genommen worden sei, wird den Commissaricn der Auftrag gcgcbe»,Untersuchung anzustellen. 8 36. 666. Der Paroisse von St. Aubin, Collatvr in der Kirche zu Provence,der Novalzehntcn zugesprochen, welchen sie den 36. Juli 1566 vom Abt von St. Maurice acquiricrt,
Bern den 9. December 1566, Freiburg den 1. Juli 1572 laudiert hatte. 8 37. 667. Ausschüsse der ^ ^und dcS Amts halten um Thcilung der Rapcs an, welche bisher ein gemeinsamer Besitz gewesen waren. ^
namentlich die von der Terrc de Montagny auch einen Theil ansprechen, weil sie beim Ball deSallermeisten mit Fuhren geholfen, so wird dein Landvogt aufgetragen, etil Projcct zu einer Theilmig Z»
niachc".
8 33. 663. Den Gemeinden Bonvillars und Onncnö wird ein jährlicher Bodenzinö von 5
einen Einschlag oder eine Weide, genannt Femevuille, geschlagen, in deren Besitz dieselben schon faß ^Jahre sind, mit dem Vorbehalt des Lehens, und daß, wenn darin gesäet werden sollte, der Zehilten de» .keilen gehöre. 8 39. 669. Nachdem wegen der Passation a Clos der Aecker die Gemeinden dcS A»ü^ ^ ^und ihre Einsprachen angehört worden waren, wird Folgendes verordnet: 1) „daß wenn Einer vier„einzuschlagen begehrte, er 1 lg anderswo geben soll, oder aber von diesen vieren nur drei, einschlage»
„vierte davon überlassen. Wegen Vcrböhrung des Bodenzinseö aber von der Gemeind übcrgcbcncn„die Particularstück, wurde solches wegen besorglich entstehender Confusion alsbald nach der Bereinig»»^ ^„rathsam befunden, zumalcn ihneil dadurch keinswegS überschiehet, indem aller Herd als frei geschätzt wirk ^„also desicn desto mehr bekommen. Wegen der Quästion dann, ob solchen Falls die Gemeind ein Lob„sei von dem für die Passation a Cloz übcrgebcnen, wlird die nöthige Distinction gemacht, daß wen»„der a Cloz panieren wollte, den Herd, den er der Gemeinde für ihren Antheil gebe, kaufte, dem Lchc»