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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1224 Grandson. 1717.

nung. 8 9. ß 57V. Es wird beschlossen, bei der nächsten grandsonischcn Cvnfcrcnz die Schloßbautcn in Auge»>^.zu nehmen. 8 1V. ^ 571. Da die Zeit der Renovation zu Ende geht, so soll auch die während diclll 1zugelassene Gnade," nämlich die Täusche auf dem Fuß von 5 Proccnt, aufhören; nach Inhalt des ^tumicr soll zu 7 Procent laudiert werden. Diese Verordnung ist von den Canzcln zu publiciercn. §572. Da daö Reglement wegen der Passation a CloS von der Gemeinde Champagne dahin verstandendaß diejenigen Particularen, welche einzelne Stücke zu passieren haben, von jedem Stücke den vierten ^gemeiner Weivfahrt ausschlagen sollen, so wird dasselbe dahin erläutert, daß in diesem Falle dieselbe ^sämmtlichen Stücke durch beeidigte Prud'hommeö schätzen lassen und das, was ausgeschlagen werden ^einem zum Weidgang bequemen Orr der Gemeinde bezeichnen und überlassen sollen. Darnach haben ^Gemeinden zu richten. 8 12. ß 573. Die Gemeinde Champagne opponiert dagegen, daß Aeckcr, welche ve»Zelgen entfernt und passend sind, um zu Matten eingeschlagen zu werden oder des größeren Abtrags weiss" ^wässert werden können, a CloS passiert werden. Die bcrncrische Gesandtschaft will, um den für die Partic"^und die Stände ersprießlichen Wiesenbau zu fördern, die Accker, wie die Matten, unter dem gemacht""^so eben erläuterten Reglement begriffen wissen. Freiöurgs Gesandtschaft nimmt die Sache acl ''obere» ^8 13. 574. Als der Antrag gemacht wurde, denPanncrstock" zu NicdcnS, welcher vor Jahren umissb'war, widcrum aufzurichten, erhebt der Herr von Mollondins dagegen Einsprache, da ihm dadurch seine ^ ^diction und seine Lehcnrcchtc geschmälert würden, und erbietet sich, das zu beweisen. Freiburg will esbei der niemals widcrsprvchcncn Setzung von 1647 bewenden lassen, Bern den Herrn von MollondinS »c>8 46. ß 575. Denjenigen Herren von Frciburg, welche -mit dem grandsonischcn Coutumicr bemüht iss"waren, wird eine Belohnung von 5V Thalern zuerkannt. 8 57. Absch. 114. ^

Art. 576. Auf die Frage, wie daS Amt für die ihm entzogenen Curzehntcn, welche in die großen obrigkcü ^Zehnten incorporiert worden, wie auch für andere den Vasallen vertauschte Wein-, Ocl-, Wachs-,Pfenningzinse von UsageS, welche ihm zugchörtcn, entschädigt werden könnte, wird unter Ratification^»^ ^beschlossen, dem Amte als Acquivalcnt die Getreidczchntcn von Ficz, hinter Novallcs und La Mothc, iss"'^separiert, zu überlassen, mit Vorbehalt des folgenden Artikels. 8 1. !I 577. Die Beschwerde des Land»»^^ihm durch die Täusche und CantonncmentS sein eigener Rentier an Pfenningzinsen, Ocl, Wachs, Wcrch ^verringert worden sei, wird gegründet befunden; weil er sich aber auch über die Gencralappretiation besehtwird darauf aufmerksam gemacht, daß die Cantonncments von Avonand noch nicht in Richtigkeit gebraäff^^und daher das Quantum noch iricht reguliert werden könne; jene Zinse werden ihm zwar als billigdoch mir dem Vorbehalt, daß sie auf dein Fuß der allgemeinen Schätzung sollen ausgezogen, lind daßvon den Renovatorcn eine genaue Abrechnung gemacht werden soll. 8 2. ß 578. Da durch das Ca»t»" ^der Dominial-Einschlag des Rathshcrrn Fatio von Genf vom Zehnten eines Fasses Wein befreit w»»^" ^welches der Landvogt von der Cur BonvillarS her genossen, so wird ihm seine Pension um ein Faß pjemehrt. 8 3. 579. Dem Ansuchen des LandvogtS, man möchte ihn für den Verlust, welcher ihm ^Reduktion des gehäuften Maßes auf gestrichenes (zwei gehäufte gleich 3 gestrichenen) entstehe und 8 °/o "entschädigen, wird nicht entsprochen. 8 4. ß 58V. Es wird Befehl gegeben, den nunmehr bereinigtenZehnten hinter Ficz zu dclimitieren. 8 5. 581. Auch der obrigkeitliche Zehnten zu NovallcS sollwerden. 8 6. ß 582. Der Compartionier-Zehnten in der Mestralie Ficz, von welchem die HälfteStänden, ein anderer Theil dem Landvogt Ernst und Mithaftcn gehört, wird vcrtheilt, abgetauscht und can8 7. ß 583. Ilm die immer sich wiederholenden Streitigkeiten zwischen den Besichert! der drei Getrcid'3

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