Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1215
Einzelbild herunterladen
 

Grandson. 1713. 1215

^ ZU Avonand stattfinde. Frciburg crdictet sich dazu. 8 -17. st 165. Die Renovatoren ersuchen die Ge-^'dtcn, dahin zu wirken, daß die Obrigkeiten ihnen ihrenTermin und Genuß mit etwelcher billigen firen^swn" verlängern oder sie auf andere Weise für ihre gehabten Unkosten entschädigen mochten; ferner daß^ ihnen zu ihrem dießjährigcn Einkommen an Gewächs und Wein, das ihnen verweigert werde, verhelfen möchte.^ ersten Punct nehmen die Gesandten, da sie nicht begwältigt sind, ack eokei,;,»>>»». In Betreff des^'n lassen sie den Landvögten Remonstrationen zukommen, daß sie dem zu Mutten Erkannten nachleben,. halten Herrn Ernst an, wegen der bezogenen Loder mit ihnen zu rechne». 8 18. st 166. Frciburg^cht Bern, dasselbe möchte die Erhebung deS grandsonischcn Zolls zu Iferten ferner gestatten, damit man^ genöthigt sei, die den See hinabfahrenden Schiffe zu Grandson landen zu machen; ferner, daß eS^ ißtvntagny-, Treycovagnes- und ValleyrcszottcS freie Erhebung nach den bestehenden Rechten gestattenBern kann laut Instruction die erforderliche Antwort nicht geben, findet es unpassend, daß zu

!II

Zoll

zmei^lei Zölle bezogen werden, auch daß die Schiffe zu Grandson wieder landen sollten, da der

^ ^Mtlich ein Zoll für die Brücke über den Bach Arnon sei. Ucbcr das Recht des/Montagnyzollcs^ einverstanden, gicbt aber nicht zu, daß derselbe außerhalb der Herrschaft verlegt, noch weniger, daß^" verschiedenen Orten multipliciert werde. Die Entscheidung wird aufgeschoben. 8 19. st 167. Der^ez wird auf ihr Ansuchen gestattet, daß ihr Viehhirt und ihr Schulmeister von ihren Wohnun-^'ine Feucrstatt-CoupeS zu bezahlen haben, so lange dieselben den Gemeinden gehören. 8 5l). st 168.^ ^udvogt von Grandson wird bedeutet, daß die Obrigkeiten es nicht gerne sehen, daß er die freieMhrt aus dem See hindere, und daß er eine Weibsperson, welche auf dem See etwas Holz geführt, ge-äst! ^ ^ 469. Dem Landvogt wird untersagt, künftig Notarien ohne gebührendes Eramen zusich ^ Auswärtigen zu erlauben, in dein Amt zu stipulieren. ES wird ihm die Weisung gegeben, wenn^"llig welche zum Notariat melden, dieselben durch zwei Geschworene craminicrcn zu lassen und sies "'ü einer versiegelten Supplikation und Attcstation versehen, vor die Altcrnativvbrigkcit zu weisen,^ Bewilligung zu erhalten. Die nachläßigstcn Notarien soll er actionicren. 8 53. st 176. Dem Land-^ >vird die Weisung gegeben, keine Erlaubniß zu irgendwelchem Holzhau im Seithewald zu ertheilcn, da» ^^ltig in den Bann gelegt sein soll. 8 51. st 171. Der Herr von Chamblon hatte seine Angehörigen von"icliz ' der Mühle von ChapuiS mahlen ztl lassen, befreit und dieselben an die Mühle Cossaur, welcheZu mahlen hatte, gewiesen und weist dafür eine landvögtliche Gutheißung von 1697 und 1766 vor.sandten können das laut ihrer Instructionen nicht zugeben; da aber der Herr von Chamblon für die

de,,

T°h

Cosseiur seiner Zeit mehr bezahlt hatte, weil die Scinigen daselbst mahlen lasten lolltcn, so ist ihm der Regreß aus

uufcr vorbehalten. 8 55. st 472. Den Streit wegen der Löber des alten Müllers Locker, Vater unddiirn' Landvogt und den Commistaricn weist man wieder an den Richter zu Bern, der früher schon

^"»nt hatte. 8 56. st 173. Die Obercommissarien werden beauftragt, bei der Einnahme des Augcn-Zu Mollondins wegen Wicderaufrichtung der gesunkenen Girouctte auch die umgefallenen Marchstcinc

Grandson wieder aufzurichten. 8 57. st 171. Da die von Bonvillars sichHuben, ihre schuldigen Usages, ein Mäß Mischclkorn für Gerbcrie, einen Kapaun und einige Ehr-^^>vächs verivandeln und auf ihre übrigen Güter als Bodcnzinse asfignicrcn zu lassen, so werdenjchh uns zwei Mäß Weizen gesetzt. Vier kleinen Häuschen, welche die sogenannte Coupe de Quote schuldig

Hut man diese in ein Mäß Weizen verwandelt und dieses auf die Güter der Besitzer verlegt mit Vor-^ schuldigen CourvöeS zu Händen deS Amts, falls cS wieder ein Dominium haben sollte. 8 58. st