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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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121 4 Grandson. 171».

güter gelegt, diejenigen, welche erhöht werden müßten, durch Geld oder Verminderung der Bodcnzinseschädigt würden, alles nach vorangegangener Untersuchung beanspruchter Befreiungen, Wenige Ortesich aber damit zufrieden geben wollen. In Folge dessen wird eine Specialuntersuchung der vorgelegten üvorgenommen, dieses Recht als Seigneurial erklärt und die Verpflichtung entweder wegen der Residenz ^

dem Territorium des Landesherrn oder der Protection und der Nutzung der Gemcinde-Feldfahrten D"erkannt, Ucbcr die speeielle Verminderung der Pflichten, welche manche von den Amtleuten ohne Autorist^der Obrigkeiten erhalten haben, wird nach Billigkeit entschieden, ohne das Gcneralrccht der Obrigkeitenaltericrcn; die Begnadigungen werden nur auf gewisse Zeiten limitiert, bei den Armen, so lang deren erl'^'licher Zustand es erfordert. § 43. ß 466. Zur Beendigung der Liquidation der Zehnten in diesem Amte mck^diejenigen, welche aus irgend einem Grunde den Zehnten auf ihren Stücken nicht erheben lassen wollen/ ^die Gesandten beschiedcn. Nach Anhörung der verschiedenen Wcigerungsgründc wird erkannt: 1) daß ^sintemal die Curgüter so zu sagen aller Orten für frei gehalten werden, diejenigen, welche sich in diesembefinden, auch libericren könnte, wie auch 2) diejenigen, welche uncontcstierlich in ganz separiertenParäP' 'die mit Straßen, Bächen oder CommunS umgeben sind und zwar laut Gesetz der Landschaft Waadt, 3) ^jenigen halber,so ctwan eine sonderbare Particular-Dcnomination und durch viel zusammengelesene Partien^stücke ein halb Parchet machen, auch theils mit Wegen und andern dergleichen Anstößen umgeben, aus n'" - ^nie kein Zehnten erhoben worden ist, aber dennoch auch an zehntpflichtige anstoßen", gehen dieauseinander. 4) Abgewiesen werden alle diejenigen, welche aneinander stoßende Stücke besitzen, die »issN ^zehntct werden und dennoch in einem ganzen zchntpflichtigcn Distriet enthalten sind, sowie auch diejenigen, n" ^nichts als eine bloße Usance eingewendet haben. 5) Von denjenigen, welche Titel aus alter oder neuer Ze^gewiesen oder ein uraltes Possessorium oder eine Ausmarchung, mit Titeln begleitet, vorgewiesen haben, ^ ,die Einen liberiert, die Andern condemniert. 6) Das uralte Possessorium des Wcinzchntens von BonM ' ^und die vor dem Verkauf desselben genossene Usance wird placidicrt. Jedoch werden die Rcnovatorenwiesen, zurückgebliebene Productionen zu berücksichtigen und den Obercommissaricn zu übersenden, s ^461. Von den durch den Landvogt ertheilten Abergcmcnts abandonniertcr Stücke werden diejenigen gutgem'n ^welche nach vorgeschriebener Form dreimaliger Publikation den Meistbietenden überlassen worden sind; dicstnbl^hingegen, bei welchen die nöthigcn Requisite nicht beobachtet worden, werden nicht für gültigüber dieselben soll ferner disponiert werden. 8 44. 462. Ans den Vorschlag der Rcnovatoren, daßdie schon 1716 zur Sprache gebrachte Delimitation bei Treyeovagnes, Villars und Effert zwischen Jstr^nGrandson nach der damals vorgeschlagenen Mittellinie beschließen möchte, wird unter Ratification^'^eine Separationö- und Delimitationslinie gezogen, Vorschuß und Verlust gegenseitig compcnsiert, allesBeding, daß jeder Stand mit seinen Vasallen wegen der übcrgcbcnen Rechte ohne Entgcld dcS andel»^abfinden, und daß nach erfolgter Ratification Märchen mit beider Stände Wappen gesetzt werdenRcnovatoren wird befohlen, die Berechnung aller remittierten Bodenzinse aufzusetzen, damit einem jedensein Contingent wieder ersetzt und der Ucbcrschuß, wo er sich befindet, zu Dvonand gut gemacht werden^ ' ^§ 45. ß 463. Dem Commissarius wird befohlen, die Marchungslinic, wo dieselbe bei dem Holzeaushört, hinter Orges und La Mothe zu entwerfen, im Falle daß sich ein Anstoß zeigt, denselben auö dem ^zu räumen,oder in Widrigem die Marchsetzung und Beschreibung zu continuieren", alles nach demObercommistaricn vorgewiesen worden. 8 46. ß 464. Bern ersucht Freiburg, cS möchte, da daö ganze nAmt renoviert worden, den Rcnovatoren die Rechte des Schlosses VuisscnS einhändigen, damit die Re>nn>