Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1212
Einzelbild herunterladen
 

1212 Grandson. 1.71».

von Fiez-Pitet und der Ziegelhütte zu Grandson »vollen sich unter dem Vorwande der erhaltenen Abergc»'^'der Herren von Chalonö von 1459 und 146V von der Herrschaft Montagny absondern, zumal daBurger von Grandson alle gemeinen Pflichten erstatten und jährlich 1VVV Ziegel vergebens und die ülri^nöthigcn zu wohlscilcrm Preise liefern müssen. Alls die Nachweisung des Renovatorö wird erkannt, daß ^von Fiez und der Ziegelhütte (Tuilerie) mit denen von Montagny die gleichen Beschwerden zu tragen8 26. II 445. Masiet von Oeges erklärt, das vom Renvvalor geforderte Mütt Weizen auf seinemzu BugelleS schuldig zu sein, wird hingegen von der Entrichtung des von ihm geforderten Antheils vonKopf Weizen auf seinen Dominialgütcrn freigesprochen. In Betreff des daselbst zu Händen der Cur ^angesprocheneu NovalzehntenS crcipicrt er, daß man, weil ihm der große Zehnten gehöre, ihm einen Titel ^

seiSa'

weisen solle, vermöge dessen dieser Novalzehnten abgefordert werde; sonst könne er sich mit Grund der ..

bedienen. Freiburg erklärt, daß nach allgemeinem Brauch die Rütizchnten den Euren angehören, daß ^Recht uilpräscribierlich sei und keineswegs dem Jurisdictions- oder Landesherren zugehöre. Er soll vor st""Richter im Amte Jfertcn gesucht werden. 8 27. H 446. Dem Helfer Conod wird unter Ratificationsvorl'^seine Pension durch ciu halbes Faß Wein aufgebessert. 8 28. H 447. Der Prädicant Carrard von Cr^dessen Vater und Bruder einige Zinsrödel hinter Orbe renoviert und in Richtigkeit gebracht hatten,daß ihm dieselben mit den anvertrauten Rechten abgenommen, ein billiges Salarinm fixiert und die ^bonificiert werden möchten. Ueber die schon erhaltene Summe werden ihm 22 Thalcr zugesprochen. 8 ,448. Die von Moutruz werden in Folge der Rcconnaissancc von 163V für pflichtig erklärt, denJungi-Z^'^'d. i. das eilfte Lamm zu erstatten und den schuldigen Capaun gut und gerecht oder dafür 8 Batzen zu beza!8 3v. II 449. Die Delimitation des Amtes Grandson gegen die Grafschaft Neuenbürg wird für »otlMerachtet. Nachdem der Commissarius Grennier darüber mit den Verwaltern der anstoßenden Herrschaftvorläufig verhandelt hatte und eine Zusammenkunft nach Naurmarcus bcschieden war, ersucht der fürstlichezu Neuenbürg damit innc zu halten, bis der König dessen berichtet sei. 8 31. H 45V. Dem Hauptmann ^lamc wird auf sein Ansuchen willfahrt, daß laut murtncrischcn Abschieds von 168V die abandonnicrtcnseines Lehens hinter NovalleS ausgemarcht werden möchten, damit er sie in den Bann thun und mit H^ 'wachsen lassen könne, ferner daß die Holzfrcfler für jedes Stück, klein oder groß, um 5 Gulden, thcils ZU ^den der Obrigkeiten, theils des AmtmannS und deö Besitzers gebüßt werden dürfen. 8 32. H 451.Particularen führen Beschwerde, daß ihnen in ihren eigenen mit Holz bewachsenen Bergen täglichillimiticrte Bewilligungen von Seite der Amtleute, der Stadt und anderer Gemeinden so sehr Abbruch ^daß sie derselben wenig selbst Genoß seien. Obgleich der Landvogt berichtet, daß es kein ParticularhWweil aller Orten ein jeder nach allgemeinem Brauchauf dem andern hauen dürfe (nach demGesetz Fol. 366, dem Holzreglement vom 24. August 1711 und dessen Bestätigung von Seite11. Januar 1713), so wird eS doch bedenklich gefunden, den Landvögten eine so große Gewalt über dff ^ticulargütcr zu lassen. Es wird daher eine Formel zur Bewilligung des Holzfällens vorgeschrieben, welcheLandvogt nur nach Magdalcnatag geben kann; diese ist dem Bannwarte vorzuweisen. Den Particulare» ^serner die Erlaubniß gegeben werden, von Zeit zu Zeit einen Theil ihrer Hölzer in den Bann z"welchem Zwecke die Gemeinden ihrer Particularhölzcr halber ein Project aufsetzen und den Obrigkeitenschicken sollen. 8 33. H 452. Da in Betreff der Nutzung der übrigen Hölzer sowohl, als der g^ncine» - ^ ^(unbewachsenen Stellen) und Imulesjnux (Hochwälder) die Gemeinden verschiedener Meinung sind, soder täglich zunehmenden Destruction der Wälder vorzubeugen, verordnet, daß eine jede Gemeinde etwa-