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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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^ Grandson. I7Z3. HZjj

^ von Andreas und Martini bis Johanni dem Täufer gegolten, anschlagen könne mit Zuschlag eines^hens auf das Maß von schwerem Gewächs, eines halben Batzens aus das SommcrgcwächS. 8 15. jl 435.Abgeordneten bitten auch, man möchte ihnen die Belobung von Täuschen, wie es fast überall in der immc-^ Botmäßigkeit von Bern gebräuchlich sei, auf den Fuß eines halben Lobs von demEin- und Gcgen-^bchten" statt auf 7 Procent setzen, wie es in einer murtncrischcn Confcrcnz und im Coutumicr von Grandson^^»et worden sei. Die Gesandten willigen ein und nehmen das Ansuchen adi.'UltWemäiim. z 16. H 436. Endlich"!Ü'n sich auch diese Abgeordneten, daß, obschon man nach obrigkeitlichen Ordnungen in Hinleihung derl>»tcnicht nichr als vier Batzen für die Trinkgelder von jedem Mütt vorbehalten solle, sie dennoch mcistcn-^ bei der Lieferung neben außerordentlicher Putzung dcS Gewächses 40 und 20 Batzen von jedem Mütt.Z müssen und noch dieses Jahr in dernouvelle Ccnsiere" 1l> Batzen vorbehalten worden seien. Man^ ^ bei den obrigkeitlich verordneten 8 Batzen vom Mütt bewenden. 8 17. H 437. Die Abgeordneten derder alten Herrschast Montagny waren bis dahin verpflichtet, jährlich einen Kops Weizen von jedemin das Schloß zu liefern; sie suchen um eine Regulierung zu ihren Gunsten an. Man läßt cS aber' alte,, Ucbung bewenden, jedoch mit der Erläuterung, daß,welcher einen ganzen Pflug von sechs oder^ Ziehenden Pscnnwcrten erhalten wird, den ganzen Kopf, welcher nur einen halben, nur zwei Mäß, und'^cher nur einen Viertel, ein Mäß, welcher endlich »och minder Herd als für einen Vicrtelpflug besitze, nur^ Den. opxr einen Schilling bezahlen soll". 8 18, 10. » 438. Auf daS Ansuchen ebenderselben Abgeordneten,^ "'bchte pix Grrtzcric das Primizrecht der Scheunen, für welches jährlich jedes Haus eine Garbe WeizenH'^^ichtcn schuldig gewesen, in eine fire Lieferung an Gewächs verwandelt werden, um den Zank mit denvermeiden, wird verordnet, daß dafür ein Mäß Mischclkvrn in das Schloß geliefert werden soll;be>/" ^ Betreffenden insgesammt das nicht annehmen, so läßt man cs bei einerziemlichen" Garbe Weizen^ 8 20. 430. Denen von der Herrschaft Montagny wird auf ihr Ansuchen, daß man ihnen das^ ^i, namentlich das Recht der Jagd auf die wilden Thicrc erlauben möchte, bloS gestattet, von Alt-ins Lichtmeß Bären, Wildschweine und andere reißende Thicrc der Art zu jagen, ein unlimitiertes Jagd-besss ^ ^ Baucrsamc wird als unstatthaft angesehen, da cs den Amtleuten und andern dergleichens ^ gebühre zu jagen. 8 21. 440. In die Bitte der Abgeordneten der Herrschaft Montagny, man möchteßch ^ Uvch von den unui-väo« ckv aüai luv oderPflugtauwcn" für befreit ansehen, wird nicht eingetreten, dal Urbanen und Erkanntnissen crgiebt, daß dieselben meistcntheilsvon ihnen erkannt worden sind", und da.die Nachläßigkcit der Einzicher den Obrigkeiten daS Recht nicht geschmälert werden könne. Insz haben sie dieselben zuerkennen" und zu erstatten. Das Rückständige wird aus Gnaden erlassen.d»n> ^ ^ JaegueS Duvoisin, welcher wider seinen Kaufbrief und den Spruch des LandvogtS Stcttlcr

und August 1697 ein StückleinRapen" dem Duvoisin von Bonvillars und der Gemeinde OnncnSDie ^wird im Ungrund befunden" und soll, wenn er bemittelt ist, die Kosten bezahlen. 8 23. H 442.^^ """»issarien bitten, man möchte ihnen Anweisung geben, wie sie sich den vielen von den Landvögtcnl> Partieularbcfrciungcn von verschiedenen Pflichten gegenüber zu verhalten haben. Es wird beschlossen,>vvll"^ ^ diese Befreiungen von den Eigenthümcrn vorweisen lassen und dann je nach Umständen erkennen^ I! 443. Vidomne Bourgeois will sich kraft eines nicht vorgelegtenQucrnets" Mithcrr zuo» nennen lassen, spricht einige seltsame Particularrechtc und den dritten Thcil aller fallenden Bußen»>,h dlö deihin der Landvogt dieselben allein bezogen hatte. Er wird vor die Obcrcommissaricn gewiesen

Erstattung der Pfrund-UsagcS verfällt, da er seine Freiheit nicht dargcthan hat. 8 25. II 444. Die

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