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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1210
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1Z10 Grandson. 171ik.

was sie der Enden besitzen und an Gerechtigkeiten von andern Herrschaften requiriert haben, im Werthe ^12,326 Gld. 7 Sch. 7 Den. übergeben und dagegen in Bodcnzinsen, Lehen und Jurisdiction für 19,587^'2 Sch. 4 Den. erhalten; die Differenz hat er zu bezahlen. Unter Ratificationsvorbehalt »Verden ihm das inHerrschaft verlangte Lehengericht und andere herrschaftliche Präeminenzcn außer dem ultimum suppliciumgesagt; das begehrte Jagdrccht wird aber in das Recht in seiner Herrschaft zu jagen limitiert, 8 5. !!Mir Balthasar Bourgeois und den Gebrüdern Joseph und Jean Franoois Viard vergleicht man sichsie bciven Ständen an Zinsen und Lehen an verschiedenen Orten 22,675 Gld. 1 Sch. 3 Den. übergeben und ^ihnen hinter Giez an gleichen Rechten mit Ausnahme der Niedern Jurisdiction auf ihrem Haus daselbst 21,2669 Sch. 7 Den. angewiesen werden; die Differenz bezahlen ihnen die Stände heraus. 8 6. 426. Herr Fatio ^8829 Gld. 9 Sch. 6 Den. und remittiert 9669 Gld. 8 Sch. 2 Den.; die Differenz wird ihm in BodcnzinsenDiesen Vergleich will aber Fatio nicht anders annehmen, als »venu ihm der Wcinzchntcn auf seinem Do»u>"'zugegeben und apprctiicrt werde. 8 7. i! 427. Jean FranooiS de Treptorcnö von Grandson remittiert in ^ ^und Bodenzinscn sammt Censes fonciärcs 751 Gld. 9 Sch. und erhält auf seinem Gut affranchiert, 'Vorbehalt des Lehens, 799 Gld. 9 Sch. 3 Den. Da ihm aber meistens Lehcnzinsc für Censes fonciöreS re>w^werden, wird der Tausch weitaus getroffen. 8 8. jj 428. Die Renovatoren tragen darauf an, daßiir dem ganzen Amte Gcneralcrkanntnisse publiciert werden sollten, und daß um verschiedene Präliminarienden Mestralies, Majorieö und Gemeinden des Amtes zu regulieren, dieselben zusammenbcrufen werdenDem Antrag wird Folge gegeben. 8 9. 429. Die Abgeordneten der Gemeinden verlangen die billige' Äp ^tiation der Pflichten, welche sich nicht immer in Natura entrichten lassen, wie Kapaunen, Oel, WachsEs wird erkannt, daß die in der Generalversammlung des ganzen Amts mit den Renovatoren vcrabr^Apprctiation bestätigt sein soll. Demnach hat der Renvvator alle diese Schuldigkeitenin ganze Mäß ^ducicren und wo möglich nach diesem Anschlag in Gewächs zn verwandeln". 8 19. jj 439. Auf dasder Gemeinden wird ferner verordnet, daß laut murtnerischen Rccesscs von 1693 der Landvogt ein neues -in Tiefe und Weite dem Schlaffmäß vollkommen gleich, machen lassen und gleich künftiges Jahr beim ^der Zinse gebrauchen soll. Bei Entrichtung deö Hafers hat er drei bestrichene für zwei gehäufte Maß ^nehmen; entweder haben sie die Debitoren zu messen und die Einzieher zu bestreichen oder umgekehrt. §431. Dem Ansuchen der Gemeinden, daß die Zehnten des Amtes niemand andcrm als denen aus dem ^hingcliehcn werden möchten, wird nicht entsprochen. 8 12. 432. Die Abgeordneten bitten ferner, mankünftig, wenn ein Particular bei einer Handändcrung vergesse, ein lehenpflichtigcö Stück in dem Z^anzugeben, denselben nicht mehr um den ganzen Betrag der Erkanntniß belangen, sondern nur um den ^ ^zinS seines Pflichtigen Unterpfands verbindlich machen. Dem Ansuchen wird entsprochen, insofern ein ^Zinsmann zugeben »volle, daß, »venu der Renovator erkenne,die ganze Summe der Bodcnzinsc seiner ErkaM ^auf alle Stücke nach Proportion ihres Werthes vertheilt »verde". Die Gemeinden sagen das zu- §433. Dem Begehren, daß diejenigen, welche nach Gewohnheit und ohne Titel für ihre Stücke Landes 8^^prätendiert haben, zchntenfrei sein sollen, wird nicht entsprochen, bis man jeden der betreffendenverhört habe. 8 14. 434. Bisher war es Sitte, daß cS einen» jeweiligen Amtmann freistand, die Bove>6 ^und Zehnten, wenn sie bis Johanni nicht in Natura abgeliefert worden waren, nachivärts nachGeld zu apprctiiercn. Die Abgeordneten bitte»», man möchte entweder dem Amtmann zur Appretiieruntz 6^Uninteressierte beigeben oder das Gewächs, wie der Schlag gemacht wird, appretiicren. ES wird »uu ^befunden, daß der Landvogt in solchen Fällen das abzuliefern Versäumte auf den» höchsten Fuß, ^