Orbc mit Tschcrliz 17Ätt. 17ÄI 1205
brauch der Glocken habe einschränken, die Jnterrogata und Unterweisungen beseitigen, die Kirche blos den^Wlischm zueignen, den Katholischen habe gestatten wollen, den Kirchthurm höher zu bauen, in Folge dessenf'- an welches sich die Reformierten gewendet, erkannt habe, daß beide Religionen gleiches Recht habenund zwar in der festen Ucberzcugung, daß die Reformierten zu Policz-Pitct und auch die übrigen Ge-rden des Amtes Tschcrliz, wo das Mehr der Religion halber noch nicht ergangen, in der Parität und^lhcit der völligen Religionsübung, wie die katholischen zugewandten ohne Ausnahme stehen sollen, und daßdes Ins supromatias et «piseopatus bcgwältigt sei, über die Religion, und was davon abhänge, cin-- ^ ohne Mitstimmcn Frciburgs Verordnungen zu machen, wenn dieselben den Katholischen nicht hinderlichf Während es umgekehrt dasselbe Recht in Sachen der katholischen Religion Frciburg zugestehe. Es beruft^ auf die beiden wegen Orbc und Grandson 1532 zwischen Bern und Freiburg geschlossenen Verträge und^ Landsfriedcn von 1529, 1532 und namentlich auf den von 1712 und behauptet, daß, wenn es sich^ ^ handle, welche von beiden Religionen solle prärogicrt sein, es die evangelische sei im Hinblick auf"Vertrag vom 3l). Januar 1532, den Spruch von 1538 von Säßen und Obmann bei der Sense, dessen^hgung von 1551 und die Sprüche von 1579 und 1919. ES bestreitet ferner die Anwendung des Con-"ts von I7g2 auf gegenwärtigen Fall und läßt als Neuerungen nicht diejenigen Anordnungen gelten,^ ZU Verbesserung dcö Gottesdienstes und christlicher Zucht und Ehrbarkeit dienen, sondern blos diejenigen,^ Hebung der andern Religion hinderlich seien. Nachdem die frciburgischc Gesandtschaft die bcrne-^ ^ Biegung des Concordatö von 1792 von der Hand gewiesen und eröffnet hatte, daß sie nur für deninstruiert sei, erklärt die bcrnerischc nachdrücklich, daß ihre Obern auf der Parität und derAusübung der reformierten Religion und auf ihrem landesherrlichen Rechte über dieselbe und über vas,^ ^wn abhänge, ohne Mitstimmcn Frciburgs zu verordnen, beharren und alle Mittel dafür ergreifenlwd " ^'^'urgs Gesandtschaft bezeichnet die streitigen Neuerungen als dem Concordate von 1792 zuwidcrlau
e».
^ dulden und nimmt die bcrnerischcn Proposttioncn in den Abschied. 8 1. ß 379. Bern erklärt,
las ^ ^rmöge seines lus opisoapatu» und der Landcshcrrlichkcit, welche es besitze, darauf beharren werde,
formierten zu Bottens das von seiner Seite ihnen zugestandene öffentliche Gebet an den Sonntagen,Ick - ^'^urg ihnen durch ein Rcscript habe untersagen wollen, gehalten werde. Die frciburgischc Gcsandt-Instruction, nimmt BcrnS Erklärung in den Abschied. 8 2. ß s.389.j 381. Freiburg beschwert sichde'r ipclschen Appcllationökammcr zu Bern ivcgcn einer streitigen Passation a CloS zu Gunstenonunissnriuö Bcrmond gegen die Gemeinde Assens gefälltes Urthcil, und erklärt dasselbe dem tschcr-yiebt^^Ü^mcnt von 1727 zuwiderlaufend. Nachdem die berncrische Gesandtschaft dasselbe gerechtfertigt,t>o„ freibrirgischc für diesen spccicllen Fall zufrieden, fügt aber bei, daß man künftig dergleichen Passa-
^ o Nog vorbeugen, und daß dergleichen Proccsse von dem Landvogt an die Alternativvbrigkeit und von^ Cvnferenz gewiesen werden sollen. Diese beiden Anträge nimmt die bcrnerischc Gesandtschaft inf ^ 4. h 382. Freiburg erklärt, daß es den Abtausch zwischen der Cur Bottens und der Stadt
„icht genehmige; Bern hatte ihn bereits ratificicrt. 8 5. Absch. 197.
I7Ä1.
Abnahme der fünften Amtsrcchnung des alten und der ersten des neuen Landvogts, gehendVv„ 1739 bis Michaelis 1711. 8 21b. ß 381. Der .Ankauf einer Matte zu Händen der Cur
l^liz wird ack ratilioauckum in den Abschied genommen. 8 25. ß 385. Reparationen am Schlosse.