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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1198 Orbe mit Tschcrliz. 172».

man möchte ihnen gestatten, in den in den Bann gelegten Waldungen dcS JurtenS behufs der Wiederhcrsb^deS Wolshagcs Holz zu fällen, abgewiesen und beauftragt, einen Graben oder einen lebendigen Hag z»8 23. Absch. 293.

Art. 298. Abnahme der dritten und vierten von Michaelis 1727 bis Michaelis 1729 gehenden A»»-^nung. 8 11, 12. js 299. Die Gesandten verordnen, daß in Zukunft dieWindfälle" (daö vom Windworfene Holz) nicht mehr verkauft und in Rechnung gebracht, sondern entweder zum Gebrauch des)^'verwandt oder den Gemeinden auSgctheilt werden soll, um dadurch des gesunden Holzeö zu schonen. 8300. Der Landvogt stellt vor, daß wünschenöwerth wäre, einem Landvogtc nach dessen abgelaufenerzeit noch einige Zeit eine Wohnung im Schlosse zu geben, wo sich genug Raum finde, da ein solchemanche AmtSrestanzen zu beziehen und Manches zu liquidieren habe. Der Antrag wird -,el i-oloronclo"''nommen mit dem Beisaß, daß ein solcher Amtmann längstens bis Ostern zu bleiben haben soll. 8 15. i ^Stände erkennen, daß eS beim Alten verbleiben soll.) 301. Die Gemeinde Pcnthcreaz bittet, daß ihr oie^.

berie, welche daher komme, daß jede Feuerstatt der Pfarre eine Garbe Weizen, eine Garbe Hafer, einWeizen für diePremices" und 2 Sols 6 Den. für das Uebrige ausrichten müsse, in einen Ccnsc firc

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verwandelt werden. Unter RatificationSvorbchalt wird ihr in so fern entsprochen, daß sie jährlich sür'Gerbcrie zwölf Coupes halb Weizen, halb Hafer abführen, das Mäß Weizen nebst dem Gelde, wiefür die Premiers schuldig sein soll, insofern die Gemeinde dafür auch ihre liegenden GüterverHaft ^8 16. ss 302. Abraham und Jacques Abraham Milloud, Abraham Gavet, Antonie Maccaud, Jean 2^,^Faver und Francois Dupuis von Penthercaz stellen das Ansuchen, man möchte ihnen gestatten, die Z^' ^heil von drei Juchartcn, welche von der Bruderschaft des h. Geistes herkommen, zu beweisen, oderbelieben möchte, ihnen diesen Zehnten zu bezahlen. Da sie aber schon früher zu Bezahlung desselbenworden waren, über die Sache also schon abgesprochen war, werden sie mit ihrem Begehren abgewiesen ^Gnade aber werden ihnen 25 Florins bezahlt. 8 17. s> 303. Jacqueö Courvoisicr von Pcnthcreazkraft einer Reconnaissance vom 25. April 1629 I'u-mgo üaos I,;s llois üo Ivur Lxoollonos an, wird ab^ ^seinem Begehren abgewiesen, da dieser die den Gemeinden überlassencn, nicht die obrigkeitlichen Waldungtreffe. Auf ebendasselbe Ansuchen wird ihm der jährliche Usage auf seinem Hause, wie Andern von ^und Eclagnens von drei CoupeS auf einen Kopf Haser und einen Capaun heruntergesetzt mit Borbels ^Maßes Weizen und der Fuhren, welche er zu Händen des Schlosses schuldig ist. Diese Zinsen

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seine übrigen Güter verschrieben werden. 8 18. 301. Die drei Bannwarte im Jurten werden mitAnsuchen, man möchte ihnen einen Theil der Holzbußcn überlassen und eine Entschädigung für ihre ss^'

Vcrzeigung des Holzes zu obrigkeitlichen Gebäuden zuerkennen, abgewiesen. 8 19. js 305. Diesandtschaft wiederholt den Antrag, eS möchten die Katholischen zu den Fuhren für die reformierten ^Häuser zu Tscherliz angehalten oder die Reformierten der Pflicht enthoben werden, die Fuhren Z" ^katholischen Psrundhäusern zu leisten. Freiburg erklärt nun, daß eS sich dazu verstehe, daß die Untcr ^beider Religionen künftighin verpflichtet sein sollen, zu dergleichen Häusern, wo solche schon bestehen,rcn gemeinsam zu leisten; bei neu zu errichtenden hingegen soll jeder Theil seine Fuhren allein ncrrt ^Nachdem aber die bcrnerischc Gesandtschaft darauf gedrungen hatte, daß die Katholischen für die

den Reformierten geleisteten Fuhren entweder mit Geld sich abfinden oder durch Gegcnsuhm' z» ^^den, welche man künstig aufrichten möchte, die Gebühr erstatten sollten, willigt endlich die frciburgischr ^schaft ein, daß den Obercommissarien der Austrag gegeben werde, einen Entwurf zu einer Compcnsn