Orbe mit Tschcrliz. 1727. 1193
^»>eurö eidlich zu vernehmen, ob und wie weit dieses dreißigjährige Possessorium gegründet sei. Indessen^ d"n Commissariuö Rod aufgetragen, dahin zu trachten, daß gegen Erlegung des vierten Pfennings vonWerth jedes Stückes dasselbe wieder zchntpflichtig gemacht werde. 8 3(1. ß 251. Die Gemeinde Gou-^"d-la-Ville bezahlte jährlich einen Zins von 28 FlorinS, welcher von einer Contribulion anstatt einer MalzcitRührte. Da nun ihre Reconitaissance nichts davon meldet, so will sich dieselbe dessen entledigen. Dazu^gt die Cvnfercnz nicht ein, bis sie eine formelle Befreiung davon aufweisen kann. 8 31. 255. In Betreff^ Abgang gekommenen Curgüter von Penthcrcaz, welche, iir Gütern, Zinsen, Zehnten, Gcrbeö-dc-Moisfon^chend, früher der Pfarrei von Goumoc»S-la-Bille und der Cur von Bottens zugelegt, wegen ihrer Ent-"der der Gemeinde Pcnthereaz admodicrt uwrdcn waren, wird verordnet, dieselben wieder in obrig-die ^ Hände zu ziehen und sie so zu theilen, daß erstens die liegenden Güter sammt den Ehrtagwen, welche^^^"Ande Penthcrcaz schuldig ist, der Pfründe GoumocnS-la-Ville, die Lehen, Zehnten und übrigen Rechte' Schlosse Tscherliz beigelegt werden, um in der Renovation den obrigkeitlichen Einkünften und Rechten^ zu werden; daß ferner dem Cur« von Bottens ein jährlicher Zins bestehend in 6 Sack Weizen, 6 Sack2.^^orn, 12 Sack Hafer und 26 Florinö an Geld, im Schlosse zu erheben, assignicrt werden sollen. 8 32. s' Die Reformierten zu Tschcrliz verlangen, daß die Katholischen billigerwcisc zu den Fuhren für das refor-^ Psrundhaus angehalten werden sollten, da die Reformierten auch für das katholische in Anspruch gc-worden. Bern findet daS Begehren billig'; nicht so die frciburgischc Gesandtschaft; sie gicbt jedoch^^^röstung, daß ihre Obern die katholischen Unterthancn auö „gut nachbarlichem Willen" dazu anhaltenHoffnung, daß man diejenige Gratification, welche Bern den Ihrigen deßhalb zugedacht habe,A werde angcdcihen lassen. Zugleich legt sie noch die Bitte vor, Bern möchte die Glocke, welche
^ "lden liegen soll, der Gemeinde Tscherliz verehren. Die berncrische Gesandtschaft nimmt dieses Ansuchen^'^"'tunonckanckum. 8 33. 257. Das Ansuchen der reformierten Schulmeister, man möchte sie von den«Ig' zu entrichtenden Fcucrstattzinscn befreien, wird von der bernerischcn Gesandtschaft all leoommon-freiburgischen »ck lokoionckun, geirvnunen. 8 31. (Bern willigt (728 ein, Frciburg nicht, weil»»d^^ ^'^ur- und Kirchengüter Abbruch erleiden würden.j 258. Folgende Marchstreitigkeitcn zwischen Tschcrliz^Lausanne werden beigelegt: l) betreffend den Bezirk Bois Conti; 2) den Bezirk ä la Mollie du Franoz,Boston, au Natey und PlanchcS Marchessand; 3) die Märchen zwischen dem Jurten des Schlossesist ^ Schlosses Lausanne, BoiS de l'Evöquc genannt. Die detaillierte Marchenbeschrcibung
^ § Z5 ^ 259. Um dem gänzlichen Abgang der dem Schlosse Tscherliz zugehörenden hochobrig-
" Waldungen zu begegnen, werden folgende Bestimmungen getroffen: ») Ein Stück deS Jurtenwaldcs,«z ^)vn iggg den Bann gelegt worden ist, wird wieder in den Bann gelegt, so daß ohne beider Ständes^/ ^Mng darin kein Holz gefällt werden soll; 1>) der übrige Thcil dieses Waldes ist in drei Abtheilungcn zuin der ersten Abthcilung soll allen denen, welche ein Recht haben, daS Holz vcrzeigt und gehauendie ^ daß selbige völlig „geschwäntct" ist; alsdann ist sie in den Bann zu legen und also auch nachher^ dritte, e) Alles Kohlcnbrenncn ist verboten, sowie auch, daß jemand Holz in diesen Wälderneinsicher kein Recht dazu hat; selbst der Landvogt kann solches nicht bewilligen; diejenigen aber, welche^ü>r haben, haben sich mit einem Attestate ihrer Gemeinde, daß sie deS Holzes bedürftig seien, beim
b»nk.^ weide», welcher eine billige Quantität vcrzcigcn wird, ck) Alle, die im Jurten Holz hauen, sind vcr-^lscl ^reflcr, so sie antreffen, dem Landvogte oder den Bannwarten ?ur Strafe zu „verleiden." «) Er-die tsthcrlizischcn Bannwarte Frcfler im lausannischen Jurten und umgekehrt, so soll der Landvogt des
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