1192 Orbe mit Tscherliz. 1727.
Dvrfgenossen angenommen werden soll, er habe denn zuvor die Naturalisation von beiden Ständen erhaltDaS Einkaufsgeld, wie eS bisher die Gemeinden verlangten, wird für crcessiv gehalten. Die einewill es bei den 1598 firierten 20 Florins bleiben lassen, die andere je nach den Nutzungen, welche eine ^mcindc dem Aufzunehmenden bietet, bestimmt wissen; wenn sich dann beide Parteien nicht verständigen kö>>^'so soll der Landvogt oder der Herrschastshcrr, wo ein solcher ist, unter Vorbehalt der Appellation entsch^Weder die Vasallen, noch die Gemeinden sollen befugt sein, Einer dem Andern einen Geincindögenossc» ^zudringen, sondern es soll allseitiger Conscns zur Annahme nöthig sein. Von der Summe des Auf»^'.geldes gehört die Hälfte der Obrigkeit, rcsp. den Herrschastsherren. Wo beide Religionen in einem ^„walten", soll abwcchslungSwcise ein Katholischer und ein Reformierter angenommen werden. Keinedarf ohne Einwilligung des Landvogtö oder des Hcrrschastsherrn einen neuen Bürger annehmen, lieberfrüher ohne Begrüßung der Obrigkeiten und des Amtmanns von verschiedenen Gemeinden angeiu'»'^ ^Bürger wird Untersuchung gehalten; alle werden admittiert. 8 25. 2ck9. In Betreff der Passation "wird nach Einvernahme der Gemeinden Folgendes gut befunden. Die Passation a CloS, eine dem Land'' ^nützliche Sache, wird im Amte Tscherliz eingeführt und zwar aus folgendem Fuß: 1) Die FrühlingsPrintve genannt, bei welcher das Vieh in die Particularmattcn getrieben wurde, wird abgestellt. 2) Dü Utieularmatten zunächst den Dörfern sollen auf Begehren der Besitzer a Clos passiert werden; über du'fi'^'^welche in oder längs den Zeigen liegen, soll den Gemeinden zu erkennen überlassen sein. Können sie ^Betreffenden sich nicht vereinbaren, so entscheidet der Landvogt «»b lmnvlim« appallluiams. 3) Dieio^welche ihre Matten völlig einschlagen und auch die Hcrbstweide davon genießen wollen, haben de»Pfenning, diejenigen, welche nur das Heu und Emd nutzen, die Herbstweide aber wieder ausschlagen >vden sechsten Pfenning zu bezahlen. Der Belauf desselben aber soll auf den eingeschlagenen Stücken "bleiben und richtig verzinst werden, bis die Gemeinde solch „unvertreiblichcS" Capital anderswo belstl ' ^wenden Gelegenheit finden wird, ck) Um die Armen auch zu berücksichtigen, wird denselben den Reichenüber bei der gewöhnlich stattfindenden Versteigerung des EmdcS von den nicht eingeschlagenen Matten das ^recht aus dem Fuß des letzten Angebotes eingeräumt. Die Gemeinde Oulcns macht sich anheischig, ^dürftigen mit Emd hinlänglich behülflich zu sein. 5) Wird es für nützlich gehalten, daS Mandat von ^welches in dem Welschland in Betreff der Hut des Viehes gilt, auch in diesem Amte einzuführen, d250. Es wird eine Tariffa der Gerichtsemolumente angefertigt, nachdem der bisherige Gebrauch und ^tumier welschen Landes in Vcrglcichung gezogen worden, damit die Emvlumcntc nicht mehr von der . ^deS Gerichts abhangen. Die Compctenz des Landvogts in der Judicatur wird bis auf 00 Florins ^8 27. ß 251. Denen von Eclagnens, welche über den gewöhnlichen FcuerstattzinS von einem Mäßvon einer Fcuerstatt hinaus noch für jedes Kamin die Einen zwei, die Andern drei Köpfe Hafer 1»""^andern Beschwerden wegen der Chapponcric, Panatcric u. s. w. zu bezahlen hatten, wird eine Ermäßig"^ ,der Weise bewilligt, daß sie außer jenem Bläß Weizen für jedes schon stehende oder künftig zu erbauende ^einen Kopf Hafer und einen Kapaun zu entrichten haben. 8 28. 252. Dem Jacques AbrahamPcnthcreaz, der von seinem Hause einen ZinS von sechs Mäß Hafer und 2 >/> Kapaunen entrichtet,
Zins auf vier Mäß Hafer und zwei Kapaunen heruntergesetzt. 8 29. ß 253. Hinter Tscherliz und E'tag' ^befandeil sich sehr viele zchntfreie Stücke, für deren Zehntbcfreiung keine Titel aufgewiesen werdenBesitzer beriefen sich auf das Possessorium lind den Coutumier von Tscherliz, welcher die Bestimmungdaß solche Freiheit auf dreißig Jahre präskribiert werden könne. Der Landvogt wird nun beauftragt, vo»