1 j 94 Orbe mit Tscherliz. 1727.
Ortö, wo der Freftl geschehe» ist, die Freflcr bestrafen, k) Die zu fällenden Bäume sollen hart auf demabgehauen werden. ?) Von jedem in dem in den Bann gelegten Thcilc gcfrefelten Stocke sollen als59 Florins gefordert werden, für einen außerhalb dieses Thciles variiert die vorgeschlagene Buße zwisW ^19 und 25 Florins. I>) Ein Mandat soll publicicrt, ein Spceialeid für die Bannwarte aufgesetzt N'tck^i) Der ganze Jurten ist durch die umliegenden und daS Recht darauf habenden Gemeinden mit einemund einem Zaun zu umgeben mit Thürlein in den Theil, in welchem gehauen werden darf. ><> Von alle»und außer dem Amte befindlichen Gemeinden lassen sich die Gesandten deren Conccssionen vorlegen. 8269. Ferner wird für passend erachtet, in dem 295 Jucharten haltenden Wald Orjnlaz einen Bezirk von 194 J»ä)^abzustecken und den gegen Westen dieser Linie nach liegenden Theil in den Bann zu legen, den andern ^aber den Gcmeinven Bioley und Etagnicres, welche früher den Wcidgang im ganzen Walde gegen Bezalff^von 36 Sack Hafer gehabt, gegen ebendenselben Zins zu abergicren, um damit nach Belieben zu schalten 'zu walten; dafür sollen sie aber den in den Bann gelegten Theil mit einem Graben und lebendigen G'„einfristen"; künftig haben sie kein Wcid- noch Holzhaurecht in dem in den Bann gelegten Thcilc. §261. Der 288 Jucharten haltende Buronwald wird zur Hälfte und zwar gegen Sonnenaufgang und G.dem Büro» nach in den Bann zu legen und aus obrigkeitliche Kosten „einzufristen" beschlossen. 8 38. !! ^Das Ansuchen der Gemeinde Villars-le-Terroir um Nachlaß des Lobs und Amortcrisation in Betreff ^„Zchntleins", welches Alt-Landvogt Castella von Tscherliz zur Vertheilung unter die Armen beider Rclijß^gestiftet, wird wegen Mangel „Gwalts" »ä reterenckum genommen. 8 39. Absch. 271.
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Art. 263. Abnahme der ersten und zweiten von Michaelis 1725 bis Michaelis 1727 gehenden A»ü^^nung. Der Ertrag des OhmgcldS zu Orbe soll auch künftig in die erste Rechnung gebracht werden. 8 ^ ^16. st 264. Die Gesandtschaft von Freiburg rügt, daß die 21 Jucharten Reben, welche beideOrbe besitzen, nicht einmal so viel Wein abtragen, daß derselbe hinreiche, um die Pensionen abzuführen,rend sie viel mehr abtragen sollten. Dieser Airzug wird in den Abschied genommen. 8 17. st 265. Vondrei durch das Reglement voir 1725 aufgestellten Notarien im Dorfe Tscherliz und Villars-le-Tcrroir soll der ^schrciber zu Tscherliz der eine, die beiden andern immer ein katholischer und ein reformierter sein. 8 18. st ^Land>chrciber zu Tscherliz soll jcweilcn einer von denjenigen sein, welche unter dem Präsidium dcS A>nt>n^neben den drei zu erwählenden Nvlaricn sowohl diejenigen, welche bereits „Schreiber passiert", als dien'» .welche nach dem Notariat aspirieren, craminiercn helfen, in dem Verstände, „daß zuerst auch die zu beste e ^„Eraminatoren ihrer Wissenschaft halber gcfcckt werden sollen." 8 19. st 267. Der Antrag, daßErwählung der Notarien, da dieses Recht ein Regale sei, nicht mehr vom Amtmann, sondern von der ^nativobrigkeit ausgehen soll, nachvcm der Aspirant von ven Eraminatoren mit einem Zeugniß derverschen worden sei, wird den Obern hintcrbracht. 8 29. st 268. Die Behandlung des von den Geist' ^beider Religionen zu Tscherliz 1715 projectierten Landmandatö oder liäxlvmant ckvs mnoiir» wird,frciburgilchc Gesandtschaft nicht instruiert ist, verschoben. 8 21. st 269. Die Katholischen zu Bottens st' ^um die Erlaubniß an, in der Kirche ihre Canzcl und ihren Taufstcin gegen Abend zu setzen, wahresReformierten ihre Canzcl und ihren Nachtmahlstisch auf der entgegengesetzten Seite hätten. Frciburgs GG ^schast willigt ein, die bcrncrische, ohne Instruction, nimmt das Ansuchen all retvrvnckiim. 8 22. stGesandten geben der Gemeinde Poliez-le-Grand die Einwilligung zum Verkauf eines Stückes gemeinen