Orbc mit Tschcrliz. 4727.
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des Schadens ohne Kosten restituieren. Endlich läßt man es bei der vor etwas Zeit zwischen" Hcrychastsherren von Bier und Suttens vereinbarten Territorialmarch bewenden. 8 19- ü 243. Die Va-sij/" sich, daß sie bei der Einrichtung des Contumiers des Amtes Tschcrliz nicht angehört worden
behaupten, daß verschiedene Pnncte desselben ihren bisher genossenen Lehcnrechtcn nachtheilig seien, und^ Neu darüber vernommen zu werden. Sie werden mit ihrem Begehren an die Obrigkeiten gewiesen.... ' I! 244. Die Vasallen beschweren sich, daß ihre Lchengerechtigkcitcn dadurch Abbruch erleiden, daß fast^ iäufe der Lobfrciheit wegen in Täusche verwandelt werden, und bitten, ihnen in solchen Fällen das Zugrcchtstatte,, oder die beiderseitig eingetauschten Lehenstückc schätzen zu lassen und von dem Mehrwert!) sich das gc-eitiw"^ ^ bezahlen zu lassen. Elfteres wird nicht bewilligt, wohl aber daS Letztere, wenn die Vasallen die^^Nttng auf ihre Kosten vornehmen lassen. 8 21. sLetzteres wurde von beiden Ständen dahin modi-^ ' baß bei Argwohn eines Betrugs der Lchcnherr die eiitgctauschtcn Lehenstückc auf des Unrecht habenden>»cus ^ ^^rn schätzen lassen und, >vcnn sich ein gar zu großer Unterschied im Preise zeigen sollte, den Mehr-ivb ^^bicrcn soll; beträgt aber der Mehrwert!) die Hälfte, so hat ein solcher betrügerischer Tauschcr daö^ "icht blos vom Mehrwert!), sondern vom ganzen Stück, wie bei einem Kaufe, zu zahlen.I jj 245. Dieschweren sich, daß in Folge der Cantonncmcnts, durch welche ihnen obrigkeitliche Lehen übergeben>vclchcn bisher aus Gnaden das Lob auf dem Fuß nur des zehnten Pfennings bezogen^ tt'i, tvährcnd sie dasselbe auf dem Fuß des sechsten und achten von ihren alten Lehen bezogen hätten,^ "'"^ichc Ej„bußc entstanden sei. Aus dieses hin wird befunden: 1) daß die Cantonnemcnts eben so sehrdc>ß bcr Vasallen, als der Stände gereichen; 2) ihre Beschwerde sei schon dadurch berücksichtigt worden,
^ " ^hcnpfenning in den Tauschetats nur auf den fünsundzwanzigsten Pfenning gesetzt worden sei; 3) sollNr ^ Mandat verboten werden, einen Actus über liegende Güter außerhalb dcS Amtes zu verfertigen; einH^^^ibcr soll zugleich verpflichtet sein, alle drei Monate jedem Lchenhcrrn die Minuten der in seinemVi ^ ^gekommenen Handänderungcn zu geben; 4) jeder Lehenmann soll verpflichtet sein, innerhalb dreier!» >/ ^ eineni getroffenen Kauf, Tausch oder einer andern Art des ErHandelns das Lob dem Lehcnhcrrnsolcher saumselig, so sott er der Gnade des zehnten Pfennings verlustig sein und nachfv^t ' bes Lehcnhcrrn auf dem Fuß dcS sechsten bis nennten Pfennings das Lob zahlen. Auf Betrug^^'bcr Verwirkung deS Lehens oder andere Strafe aus dem Weg Rechtens. 8 22. jj 246. Die Vasallen,^^chbsstcllcn haben, stclleir das Ansuchen, man möchte die Appellationen von ihrem Gerichte nicht^ ^ Gericht von Tschcrliz, daS auch nur ein Untcrgcricht sei, gehen lassen, sondern an den Landvogt.
der Gesandten sind darüber gethcilt; die einen wollen cS beim Alten bewenden lassen, dieLandvogt zuweisen und ihm vier der Tüchtigsten aus dem Gericht zu seiner Instruction^ LandvogtS Meinung die Decision gebe. 8 23. fDcr Stand Bern spricht sich 4728
Nbi Frciburg für die erste Meinung aus.j 247. Die Vasallen beschweren sich, daß von den
legender Güter das Lob erst nach drei Jahren, und daß, wenn ein Schuldner solche Güter^ kein Lob bezahlt werde. Obgleich dieß nun dem allgemeinen Rechte zuwiderläuft, sowie^Zte/ des ganzen WclschlandeS, so wird doch nichts abgeändert, da diese Uebung in dem 1715 be-
li»d von Tschcrliz enthalten ist. 8 24. >Die beiden Stände heben 1728 diesen Mißbrauch aus
dqK Subhastationen, sobald dieselben in Kraft erkannt sind, wie von andern Käufen
^tih .5, ^ahlt wcrdcir soll.j 248. In Beziehung auf die Annahme von Bürgern und Dorfgcnossen wirdNcrnahinc von Ausschüssen verordnet, daß kein Landsfrcmdcr in einer Gemeinde zum Bürger oder