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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1190
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119t) Orbe mit Tscherliz. 1727.

werden nach einem getroffenen Zehntencantonnemcnt der ganze Zehnten hinter Bretigny und St, BarthelciM)

zwei Drittheile des Zehntens hinter Bioley überlassen, der übrige Drittheil desselben dem ^Schlosse TMbeibehalten, 8 8. si 232. Obcrstlicutenant von Goumoenö übcrgiebt alle seine im Amte Tscherliz zersnMLehen und Zinsen nebst 500 Florins an Jurisdiction mit Inbegriff von zehn Häusern, wogegen ihn die ^0^cantonniercn, 1) sür die Jurisdiction auf zehn andere Häuser und einen Bezirk hinter GoumocnS, insein eigenes Wohnhaus, seine Scheunen, Matten u, s. w. begriffen sind; 2) für die Lehen wird ihm daö lMDorf und Territorium von Goumoens sammt einem Bezirk des Territoriums von Pcnthcreaz und eine»' 'Territoriums von Villars-le-Tcrroir eingeräumt, auf welchem allem aber dem Schloß Tscherliz die Jurisdu^vorbehalten bleibt, 8 9. si 233. GaudarS von Vincy trägt den Ständen seine Zehnten und Lchcnschasb'»Kaufe sür 42,116 Florins an. Der Antrag wird all lo.löoonilum genommen. 8 10- si 234. Herr V»il>^von Montrichcr übcrgiebt seine Lehen und Rechte in verschiedenen Dörfern und wird auf die zwei TerrM,^von Eclagnenö und Goumoens-le-Jour cantonnicrt, in letzterem mit Jurisdiction, wie er sie schon h^' ^crstcrem bleibt aber dieselbe dem Schlosse Tscherliz. Zugleich wird den Obcrcommissarien aufgetragen,möglichst die Territorien von Eclagnens und Goumocns-lc-Jour gegen die von St. Barthelcmy und Ge»"'^la-Ville auszumarchen. 8 11- si 235. Oberst Mannlich von Bottens übcrgiebt beiden Ständen st'incin verschiedenen Dorfschaften und wird auf dem Territorium von Bottens cantonniert. 8 12. j! 23b.Cnrv von Bottens übcrgiebt die Lehen, welche er in verschiedenen Dorfschaften besitzt, den Ständen und ^dafür eine jährliche Pension von sieben Maß Weizen ans dem Schlosse Tscherliz. 8 13. 237. DerHerr von Policz-lc-Grand übcrgiebt Weniges an Lehen und erhält dafür jährlich etwas an Pfennings ^dem Schlosse Tscherliz. 8 14. si 238. Der Curö von Asiens übcrgiebt seine Lehen in verschiedenenund außerhalb deS Amtes Tscherliz liegenden Dörfern und wird dafür auf einen Bezirk des DorftScantonnicrt. 8 15. si 239. Der Cur« von Tscherliz übcrgiebt verschiedene Lehen, Zinsen und etwas an ^wogegen sein Zehnten cantonnicrt- wird und er noch eine firc Pension von jährlich 12 Mäß WeizenFlorins aus dem Schlosse Tscherliz erhält; ingleichcin werden ihm etliche zu der Cur erhandelte Stücke ibM ^amorterisiert. 8 16. si 240. Herr Sccretaire Mcstrczat wird für seine den Ständen übcrgebencnverschiedenen Dorsschasten aus einen Bezirk im Territorium von Oulens, jedoch ohne Jurisdiction, canb'»>Uebcrdicß giebt er noch sieben Maß und ein Viertel Weizen und zwei Schilling Zinses, deren Betragsein Ansuchen von den dem Schloß Tscherliz ab seinen Gütern schuldigen Zins abgezogen wird. 8 IT ^Da durch die Cantonnemcnts eine Anzahl zerstreuter Zehnten hinter Asiens dem großen Zehntenworden sind, welche 1705 dem Herrn Mcstrczat statt cincS Salariums vergönnt worden waren, wirddaß aus dem Zehnten zu Tscherliz und auf dem zu Pcnthcreaz zu je einem halben Thcil zwei Säcke 'Mäß Weizen und eben so viel Mischclkvrn und vier Säcke und vier Mäß Hafer zu seinen Gunsten enund bei Verleihung vorbehalten werden sollen. Auf die neue Wohnung, welche Mcstrczat an seinem ^ ^hinter Bottens errichtet hat, wird als FcuerstattzinS jährlich ein Mäß Hafer und ein Capaun gelegt. §242. ES stellt sich die Nothwendigkeit heraus, eine Souvcränitätsmarch zwischen Mer und Villard-S^und VufflcnS-la-Ville zu ziehen, lieber eine solche Linie vereinbaren sich die interessierten Parteien n»v ^so, daß eine der andern alle ihre dießscitö oder jenseits dieser Linie gelegenen Lehengercchtigkeitcn ^der Zehnten halber aber gegen Vufflens bleibt es bei dem alten Vertrag zwischen den Herrschaftsherre». csoll der Weg cn Ochetaz hinter VillarS-Stc-Croir, welche Gemeinde ihn bisher erhalten, bleiben

die Gemeinden Mer und VillarS-Stc-Croir die sogenannten Echappöcs reciprocierlich nicht pfänden,

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