Orbc mit Tscherliz. 1.72». 1723. 1187
^"ussaricn dm Auftrag, die Sache vorerst zu untersuche», dem Landvogt von Tscherliz aber den Befehl, cinst-mit Gcftattung aller Rechtoübung inne zu hallen. 8 30. sj 201. Auf die Eröffnung der dernerifchen^^llchaft, daß Freiburg sich nicht weigern »verde, am Pont Morand einen Marchftein sehen zu lassen,^eg»xt die frciburgischc, daß ihr Stand die Sache nicht als ausgemacht ansehe und erst noch eine Untcr-^)"ug wolle anstellen lassen, aus welcher dann hervorgehen werde, in wessen Jurisdiction das Prcz Rcland»»^ fernere Untersuchung von der Hand und will cS lediglich bei dem Abschiede von 1721
' der Erklärung vom 23. August 1723 verbleiben lassen und den Pont Morand so lange für eine Marche^ Irnburg sich erklärt hat, dort einen Marchstein ausrichten zu lassen. § 35. ss 202. Bern dringt'Nt»> auf Sonderung der Kirche zu Tscherliz zwischen Reformierten und Katholischen. FreiburgS Gesandl-^hnt sie mit den schon früher angeführten Motiven ab und stellt dafür die Geneigtheit ihres Standes^ Erweiterung der vorhandenen Kirche in Aussicht. 8 30. 203. Bern stellt nochmals das Verlangen, daß^^M'g de» dem Prädicanten von Oulcns von Landvogt Künli sequestrierten Novalzehnten verabfolge, zumal^ den Sequester verhängt habe, ohne die Altcrnalivobrigkeit darum angefragt zu haben. FreiburgS Gesaudt-^ antwortet, wie 1721, fügt aber bei, daß wenn daö Possessorium des Prädicanten erwiesen werde, ihr^'d den Prädicanten im Genüsse dieses Zehntens belassen werde, und nimmt die Sache all i-okm-vullum.sollen die Obercommissaricn eine Untersuchung anstellen. 8 37. ss 201. Die beim Bau des Schlossessich zeigenden Mängel werden durch Werkmeister untersucht. Freiburg will, daß alles gemäß dem Vcr-ausgeführt und den Mängeln abgeholfen werde. 8 16- Absch. 215.
1723.
llä ^ ^mahme der vierten und fünften von Michaelis 1723 bis Michaelis 1725 gehenden AmtS-Zol/^ ^ ^ Landvogt hatte in seiner letzten Rechnung in sein Ausgeben 17 FlorinS für den
lähs ^ und 8 für den Zoll zu Orbe gebracht und ersucht nun, ihn dafür schadlos zu halten und den sünf->iw z»l passieren. Es wird gut befunden, vorerst durch den Landvogt und die Obcreommissarien
^ lassen, was für Rechte vorhanden seien, kraft deren man diese Zolle verrechnen soll. 8 16. ss^ ' Tlr abtretende Landvogt sucht um Vergütung erlittenen Schadens nach. Sein Ansuchen wird seinemden Obrigkeiten und zwar mit Empfehlung hinterbracht. 8 5. ss 208. In Betreff deS Gc-eg. ^ackvfcnö zu Poliez-lc-Grand berichtet der Landvogt, daß derselbe den Ständen keinen ZinS bezahle;Eqq! ^6'Ibe ein Lehen deS Mestrezat von Tscherliz und deö Portaz von Lausanne, wovon ihnen jährlich vier^ ^ Getreide entrichtet werden. Die Gemeinde sei ferner verpflichtet, den Ofen zu erhalten und den ZinS^der Ofen bestehe.oder bestehe nicht; sie habe kein eigenes Holz, sondern eine Conccssivn, sich mit andernJurten zu bcholzen. In Folge dessen wird gut befunden, daß die beiden Inhaber dieses LchcnSde» vorweisen, und daß man von den Rcnovatorcn den Bericht verlange, ob dieses Lehen nicht auchhvhsi ^ beiden Stände abHange, und woher solches rühre. 8 6. sj 209. Zur Beseitigung aller Uneinigkeit^ Angehörigen beider Religionen im Amte Tscherliz wird ein Coneordat „abgerathcn"; beiden Obrig-
z ^ ^'ird überlassen, die gemessenen Befehle an den Amtmann und beiderseitige Geistliche ergehen zu lassen.Tsch. ^ ^ciburg spricht seine Geneigtheit auS, dem Landvogt Bondcli die Nonvaleurs in dem Kauf zuzu helfen, ferner neue und anständige Mobilicn machen zu lassen, welche in dem Schlosse^e>» » von dem jeweiligen Amtmann in dessen Kosten erhalten und inventarisiert und in gutem Stande"chfolgcr übergeben werden sollen. Die bcrncrische Gesandtschaft, ohne Instruction, referiert. 8 8. ss
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