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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1184
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1184 Orbc mit Tschcrliz, Z7I7 171».

wird dcr Landvogt beauftragt, mit dem von Lausanne und mit AuSgcschossencn beider Acmter vorläufig ^ ^Marchzcichcn zu setzen, als sie nöthig erachten, bis künftigen Sommer dieselben von den Obercommissaricn ^schrieben und definitiv geletzt werden. Anstände sind an die Obrigkeiten zu berichten. 8 25. ^ 166- ^Mutter der Jungfrau Elisabeth Mannlich werden eine Entschädigung von 315 Gld., 20 Welschkronc» »hSäcken Weizen für den durch den Bau des Pfrundhauscs zu Goumocns-la-Bille an ihrem Hause erlitt^Schaden und die Reisekosten zuerkannt, sowie daS nothigc Holz zur Reparation ihrcö DacheS. 8 26. jj 16"'Gebäuveinspectorcn dcö Amtes Tschcrliz werden als unnvthig abgeschafft. 8 27. ß 168. Der Boden desin der Kirche zu Villars-le-Tcrroir, so wie das Haus dcö Euro von Tschcrliz werden zu reparieren bewilligt'Lctztcrm werden cilf Thaler für Erbauung einer Mauer restituiert. Ihm wird auch bewilligt, einePfrundmattcn a Clos zu passieren, wosern er um den sechsten Pfenning mit dcr Gemeinde abschaffe. 8 ^169. Das Ansuchen Einiger von Orbe, man mochte auch bei ihnen die Passation a Clos bewilligen,den Landvogt verwiesen, damit derselbe vernehme, ob keine rechtmäßigen Oppositionen dagegen vorhanden8 47. s 179. Bern beschwert sich nochmals, daß dcr Castellan von Orbc dadurch, daß er befohlen habe, imChassagne einen Leichnam aufzuheben, sich ein Jurisdictionörccht habe aneignen wollen, während Bern, ^aus alte Gewahrsame und Titel, die völlige Jurisdiction und Souveränität darüber besitze, die Stadt Orbe' ^nichts als einige Proprietät daselbst habe. Es ladet daher Freiburg ein, dieses Verfahren des CastcllM^mißbilligen. Da die frciburgische Gesandtschaft die nöthigcn Schriften nicht bei dcr Hand hat und ohnestruction ist, wird die Sache ack rekerenckum genommen und beschlossen, einander die betreffenden Titelzutheilen. 8 67. >j 171. In Betreff dcr vorzunehmenden Renovation von Tschcrliz geht das Gutachte"ungefragten Obercommissaricn, dem die Gesandten beipflichten, dahin, daß acht Jahre für die Ausführung ^seien, daß die Besoldung jährlich in 2090 Gld., 30 Säcken Gewächs, 3 Faß Wein, 100 Gld. für H"^P^BeHolzung sammt den gewohnten Emolumcnten von den RuralreconnaissanccS und den Quernetcmolu»" ^nach billiger Komposition in der Hälfte von den versessenen und dem Drittel von den fallendenstehen soll. Gaulis und Rod werden zu Renovatorcn vorgeschlagen und empfohlen. Daö Schließlich " ^handeln »Verden die beiden Obercommissaricn beauftragt. 8 68. ß 172. Der Entwurf eines ReglementsdesEinschlaufö der Dirnen und dcr Kindsnicdcrlagcn", welcher vom Landvogtc und den Geistlichen ^Religionen zu Tschcrliz verlangt worden war, wird gutgeheißen bis auf den Punct, daß daS geborem'^^dcr Religion der Mutter folgen soll. Dieser wird nck reiereiulum genommen. 8 70. 173. Bern ^nochmals auf die Kirchcnsondcrung zu Tschcrliz. Frciburg möchte dieselbe wiederum beseitigen, will mb ^endlich einem Versuche nicht widersetzen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß derselbe nur so weit sichsolle, als die Untcrthancn »er Kosten halbcrs convcnicrcn. Dicß wird ack roterenck»m genommen. 874- ^b>ä"

I7I11.

Äl!^

Art. 174. Abnahme der dritten und vierten von Michaelis 1717 bis Michaelis 1719 gehendenrechnung. 8 6. jj 175. Die Gemeinde Bottens hatte den halben Thcil einer Matte erkauft, ohne b>eStände um die Bewilligung dafür anzusuchen und sich um die Amorterisation und IndemnitätUm dieses Recht aufrecht zu erhalten, werden unter Ratificationsvorbchalt dcr Gemeinde 15 Gulden§ 7. jj 176. Nach der 1624 gemachten und 1656 bestätigten Ordnung soll dcr Schützenkönig zu apOhmgeld dcö von ihm eingelegten Weines frei sein und, wenn er keinen Wein eingelegt hat, das O ^von fünf Faß einheimischen nnd fünf Faßäußern" Weines zu fordern berechtigt sein. Dcr Landvogt g