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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Schwarzcnburg. 17»i>. 1741. 174». Orbc mit Tschcrliz. 171».

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173i».

Art. Ho Abnahme der dritten und vierten von Michaelis 1737 bis Michaelis 1739 gehenden Amts-R»ing. z 1 2. ^ in. Da der Landvogt von den Abzügen und dem Trattcngcld die Hälfte für sich ab-ihm im Hinblick auf den ratificiertcn Abschied von 1729 die Weisung gegeben, fortan alles^ ^binden zu verrechnen und dieses Reglement ins Schlvfibuch eintragen zu lassen. 8 3. Absch. 462.

1741.

HZ. Abnahme der fünften AnckSrcchnung dcS alten und der ersten des neuen Landvogts, gehend von^chaclis 1739 bis Michaelis 1741. 8 1, 2. s 113. Es wird in den Abschied genommen, daß künftig, wieAbnojen in Geld, so auch die an Gewächs firiert werden sollen. 8 3. sj 114. Damit die Waldungen6» ^ ^'d, Langenei)- und Harriswald nicht noch mehr in Abgang kommen, wird der Landvogt beauftragt,warten einzuschärfen, ohne seine Bewilligung niemanden Holz verabfolgen zu lassen, scrncr einen PlanRucken,ach welchem ein Theil in den Bann gelegt werden könne. 8 4. 115. Dem Landvogt wird dieAllativn des Holzwegs zum Gebrauch des Schlosses bewilligt. 8 5. Absch. 487.

174».

llcb ^ Abnahme der zweiten und dritten Von Michaelis 1741 bis Michaelis 1743 gehenden AmtS-8 1, 2. ^ 117. Der Landvogt berichtet, daß der Harriswald und Heitischwand bereits in Grund^ Langenei) übrig bleibe, aus welcher sich der Amtmann beholzen könne, und^ Rscr Wald in den Bann gelegt werden sollte. Die Gesandten gewärtigen daS dem Landvogt 1741 aufgc-Memorial, wollen die Bannwarte jährlich beeidigen lassen und etwas für deren Besoldung bestimmen,llurd !,«I retei'vnckuin genommen. 8 4. Absch. 519.

Mit mit Tjcherly.

Landvögtc.

1713

Freiburg.

Walter Künli.

1721».

Bern.

Emanucl Bondeli.

1723.

Frciburg.

Beat Ludwig Joseph von Praroman.

17»<>.

Ber it.

Vincenz Sinner.

17»3.

Freiburg.

Nielaus Rcmond Animan.

174«.

Bern.

Emanucl Groß.

171»

>»i>, Abnahme der zweiten und dritten von Michaelis 1711 bis Michaelis 1713 gehenden Amtörcch-

^ 13. ^ iig W,f den Airtrag des Landvogts wird unter Ratificationsvorbchalt verordnet, daß den

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