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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Schwarzcnburg. 1725. 1.72«. 172». 17.11. 1731. 1735. 1737.

1725. ^

Art. 96. Abnahme der vierte» und fünften von Michaelis 1723 bis Michaelis 1725 gehendenrechnung. Dem Landvogt wird für seine außerordentlichen Bemühungen und die Verluste in Folge vo» ^gewittern eine Gratification zuerkannt. 8 1. ß 97. Die Werkmeister von Bern und Freiburg erhalte»Auftrag, einen Augenschein wegen nöthigcr Reparationen am Schlosse zu nehmen und einen Bericht einz»»'»^8 2. ß 98. Die beiden Stande sind über die Art. 94 und 95 des Abschieds von 1723 übcrcingcko»'»»'die nöthigen Befehle sollen an den Amtmann nach Rückkunft der Gesandten ergehen. 8 16. Absch. 215.

172«.

Art. 99. Abnahme der ersten und zweiten von Michaelis 1725 bis Michaelis 1727 gehenden AmtSrcä)»»^8 1, 2. 199. Der Landvogt legt Rechnung über die Summe ab, welche ihm für die Reparationen ^Schlosses zugestellt worden war. 8 3. ß 191. Einige Angehörigen dieses Amtes suchen um die Erlaub!»» 'Rcißgrund" an dem Schwarzwasser einschlagen zu dürfen. Dem Landvogt wird befohlen, die Sache »»^zu untersuchen und nachzufragen, ob keine Einsprache sich dagegen erhebe, und seinen Bericht den Stände»zuschicken. 8 4. Absch. 288.

172».

Art. 192. Abnahme der dritten und vierten von Michaelis 1727 bis Michaelis 1729 gehende»rechnung. 8 1, 2. 193. Auf die Klage des Landvogts, daß die Waldungen seines Amtes verderbt »'^und die Gerichte ohne Begrüßung des Amtmannes Holz austheilen, werden Vorschläge für Remcdur der -bräuchc zur Disposition in den Abschied genommen. 8 3. Absch. 395.

1731.

.he»?

Art. 194. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvogts, bvon Michaelis 1729 bis Michaelis 1731. 8 1, 2, 3. jj 195. Aus eine von Seite FreiburgS erhobeneergiebt sich, daß der Landschrciber zum Behufc einigerDünkel" zum Landschreibcrcibrunnen und zu einige» ^Parationen mit Bewilligung des Deutsch-Seckclmcistcrö von Bern im Harriswalde habe Holz fällen laße»mit gebührender Moderation gehandelt habe. 8 4. Absch. 332.

1733.

Art. 196. Abnahme der zweiten und dritten von Michaelis 1731 bis Michaelis 1733 gehendenrechnung. 8 1, 2. Absch. 361.

1735. .

Art. 197. Abnahme der vierten und fünften von Michaelis 1733 bis Michaelis 1735 gehendenrechnung. 8 1, 2. ß 198. Frciburg gicbt eine Ncschwcrdcschrist in Betreff der Jagdbarkeit ein, i» ^namentlich gegen die Pfarrer Klage erhoben wird. Bern verspricht Abhülfe und weist, wen» die Pf»^des Jagenö halber fehlbar erweisen, die Klagenden an den Amtmann. 8 3. Absch. 499.

1737.

AllN^

Art. 109. Abnahme der ersten und zweiten von Michaelis 1735 bis Michaelis 1737 gehendenrechnung. 8 1. Absch. 431.