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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1173
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Schwarzenburg, Orbc mit Tscherliz, Grandson und Mutten überhaupt. > 734. 1739. 1737. j s 73

Und den Ständen verrechnet werden. Wird das Stück,wieder in fähige Hand gestellt, so sind Zinsen und^>tal erlösche»; endlich hat der Amtmann, wenn sich der Fall einer Amorterisalion ereignet, bei der ersten^)nung >einc gewohnte Portion, wie von dem Lob, zu beziehen. 8 33. ß 43. In Betreff der Fiöcalproce-^ k» wiederholt Bern seinen Antrag von 1733; Frciburg tritt nicht bei, nimmt daS Angehörte all lotoion-^ ^ erklärt, daß die von Landvogt Boccard von Grandsvn in Rechnung gebrachten FiScalkostcn nichtwerden können. § 38. ß 44. Bern remonstriert wiederholt dagegen, daß vie gemeinsamen Amt-^ ^ wenn sie strafbar sind, dem Tribunal der Vcnncr in Freiburg unterworfen werden, und verlangt, daß^ Murtcn auf dem Syndicat bcurtheilt werden sollen. Die frciburgischc Gesandtschaft erklärt, daß ihre^"U'r kttn Tribunal seien und keine Urthcilc ausfällen;wenn ein Amtmann dessen, so von den Venncrn"Uferlegt, graviert zu sein vermeine, stehe solchen Falls ihm frei, ihrer Ordonnanz sich nicht zu untcr-

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holt

und das Urtheil deS täglichen Rathes zu erwarten. 8 39. ß 45. Die bcrncrische Gesandtschaft wiedcr-lhr Begehren, daß eine Parität zwischen den Mcdiatamtlcutcn in Appretiation des Getreides tlitd Weineswerden. Die frciburgischc Gesandtschaft findet den Antrag billig, macht aber wenig Hoffnung^ ^Wlg, da ihre Obern die Gewalt zu gratificiercn sich allein vorbehalten. 8 4t>. Absch. 4t)t).

1739.

> ^uf die Beschwerde der Stadt Mutten über das umhcrstrcifende Strolchen- und Bettclgesindcl

.. ^o'rn, daß in den gemeinen Aemtcrn seine 1727 erlassene Verordnung eingeführt werde. Die frci-geincj^ ^^andtschafl erklärt sich damit einverstanden und null dieses Mandat ihren Obern vorlegen. Eine^ 'UaincBetteljägi" wird auf Anfang Mais, eine zweite auf Anfang Oktobers nach St. DcniStag vcr-ltich ' ^ ^ """" Jahre das Capitcl von Frciburg mehr als cils Jucharten Reben im Misten-

de ^Wkauft, so stellt Bern die Notwendigkeit vor, in den gemeinen Aemtcrn, wie es in den Jmmcdiatlandenib k ^ de» geistlichen Häusern und den Klöstern zu verbieten, liegende Güter zu erhandeln und an sichDie ^agt daraus an, daß auf die bereits erhandelten ein jährlicher Pfenningzins gelegt werde.

^"^sische Gcsandtschast findet den Antrag zweckmäßig und nimmt ihn all rvteronckum. 8 12. j> 48.^oste/^^ nochmals, daß es nicht zugeben könne, daß die Amtleute die FiScalproccdurcn auf ihre eigenenund ihre eigene Gefahr führen sollen, und wiederholt seinen frühern Vorschlag. FreiburgS Gcsandt-

knun in keine Abänderung einwilligen lind nimmt das Angehörte in den Abschied. 8 13. ß 49. Bern dringt

de,» darauf, daß seine Amtleute dem Tribunal der Vcnncr zu Frciburg nicht unterworfen, sondern auft^^udicat berechtigt »verde» sollen. Die Gesandtschaft Freiburgs antwortet, wie früher, stellt keine Acn-l>isi ^ ihres Standes in Aussicht, will aber Berns Vorstellungen hinterbringen. 8 14. 59. Da

Autrag BcrnS aus Gleichförmigkeit in Appretiation von Wein und Getreide für die beiderseitigen^>schl^ don Seite FreiburgS keine Folge gegeben worden war, erklärt Bern, daß es endlich Mittel und Wegekg^^u werde, daß seinen Amtleuten geholfen und daß sie den freiburgischcn gleich gehalten werden, daßig ^ ^^ur Ende sein Contiugent in Natura bezichen werde, um es seinen Amtleuten zu überlassen, währendÜcll, ^^u die frciburgischc» daraus gratificicrt habe. Die frciburgischc Gesandtschaft hinterbringt diese Vor-"^n. 8 15. Absch. 496.

1737.

Än -

^itx wird die Promulgation des Verbots beschlossen, daß geistliche Häuser und Klöster zu keinen

und »in kcineir Titeln liegende Güter an sich bringen und erhandeln dürfen. 8 5. jj 52. Das 1735