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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1174
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1174 Schwarzcnburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt. 1737. 173»

(Art. 42.) entworfene Reglement über die Amortcrisation wird ratificiert und den Amtleuten von Tfchcrl>! ^Grandson übergeben. 8 17. 53. Der FiScalprocedurcn halber stellt Bern wiederum der Gesandstchaß ^Freiburg, da dasselbe dem bcrncrischen Antrag nicht beistimmt, die Nothwendigkeit eines Reglements vor. 8 3'

54. Frciburg erklärt, daß es in Beziehung auf Appretiation der Amtleute keine Acnderung eintreten " ^könne; Bern eröffnet hierauf, daß es Mittel an die Hand nehmen werde, seinen Amtleuten zu helfen. 8 9g

55. In Betreff des Vcnnertribunals läßt es Frciburg bei seinen frühem Erklärungen bewenden. 8 35. Absä)-

173».

Art. 56. Bern trägt darauf an, daß die sogenannten Nonvaleurs, wie cS in seinen Jmmcdiatb'^geschehe, m den gememen Aemtern abgeschafft und deßwegenjedem Amtmann ein daran zu ertragender ^auf ein gewisses Procent bestimmt werden soll". Der Antrag wird in den Abschied genommen. 8 17- .bürg läßt cS beim Alten bewenden.) Ij 57. Da die Abtei Uvonand 6 bis 8 und mehr Prvcente ZinS ffgso wird in den Abschied genommen, ob nicht den Amtleuten in den gemeinen Vogteien der Befehlwerden könne, solche Wuchcrzinse nach Inhalt bereits vorhandener Ordnungen abzuschaffen. 8 26. ü

in der von Seite FrciburgS erlassenen Ratification des die Requisitionen der geistlichen Häuser und der ^betreffenden Abschieds von 1737 Art. 51 auch die Prädieantcn und reformierten Pfründen cingesch^V",.werden scheinen, so erklärt Bern, daß es sich die Fälle vorbehalte, wenn eine oder die andere Pfründe

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geringe Requisitionen zur Verbesserung Vonnöthen hätte. Freiburg erklärt sich damit einverstanden. 8

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59. Aus die von der Regierung von Neuenbürg in Consistorialsachcn dem Landvogt zu Grandson verweigert^ ^gatorien hin giebt Bern, nachdem von Seite FrciburgS darüber Beschwerde gefübrt worden, die Erklärung, .zwar 1722 zwischen Bern und Neuenbürg zu Erläuterung des zwischen beiden Ständen bestehendenund namentlich über den Artikel von Ehesachen und offenem Wucher ein Vertrag aus Ratification hinworden, aber bis dahin von keinem Tbcilc ratificiert worden sei, ja Bern habe von demselben abstrahletalles bcun Alten bewenden lassen. In Folge dessen stellt Frelburg zu Beibehaltung der Reciprocität den "den Landvögtcn in den gemeinen Remtern aufzutragen, daß sie, wenn sie in dergleichen Sachen um die Rog^angesucht werden, dieselben abzuschlagen haben. Dieser Antrag wird all rokoroackum genommen- ^ ^IDie Ratification erfolgte.) ^ 6t). In Betreff der aus mehrere Jahre sich erstreckenden Steuern und ^wird unter Vorbehalt der Ratification gutbefunden, daß dieselben künftig nicht mehr von einem Stande, -gemeinsam von beiden conccdicrt werden sollen. 8 55. 61. Bern wiederholt seine Vorstellungen inder FiScalprocedurcn und seine Vorschläge von 1733 und 1735; die freiburgischc Gesandtschaft, ohneJnst^ ^beruft sich auf ihre frühern Erklärungen und nimmt die Vorstellungen Berns in den Abschied. 8 56-Auf die Anfrage Berns, ob Freiburg den aus der Confereuz zu Murten den 27. Mai 1738 vereinbartenwurf für die Besatzung der vier Aemtcr ratificierc, erklärt die freiburgischc Gesandtschaft, daß ihr ^Gwalt" wegen der darin enthaltenen bedenklichen Neuerung, namentlich in Beziehung aus Verringerung^Gewichts und Vermehrung des Preises denselben nicht ^atificierc, und will nun den Vorschlag anderer ^gewärtigen. Unter mehrcrn vorgeschlagenen werden folgende zwei ack reloroncku», genommen: Entweder 6 ^Besatzung in jedem Amte den Ständen nach der Alternative, wie es jetzt im Amte Grandson gehaltenüberlassen, oder der Preis des Salzes in allen vier Aemternentweder beim gutfindenden Gewicht oderin die Proportion und auf gleichen Fuß gesetzt werden, wie selbiges in beider Ständen JmmediatlaiE^kauft wird." 8 60. Absch. 462.