1172 Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Mutten überhaupt. 1761. 1733. 173»
die Sache fortführen foll oder nicht; die fchon aufgelaufenen Kosten aber sind in der Amtsrechnnng zu admittitt^'Freiburg geht von seiner Ansicht nicht ab. Beider Stände Gesandtschafteil nehmen die Sache all i'eforonäw"8 33. Absch. 305.
1731
Art. 32. Sämmtliche Amtleute stellen daö Ansuchen, man möchte ihnen ihre AmtSrestanzcn anund Korn zu leidlichem Preise appretieren. Die bernerische Gesandtschaft zeigt sich dazu geneigt, die ^burgischc, ohne Instruction, nimmt das Ansuchen a<I i-osoronllum. 8 55. 33. Den Obercommissarie» ^aufgetragen, die Souveränitätömarchen hinter den Aemtern Mutten und Tscherliz und an andern Orten, wo ^noch nicht berichtigt sind, nach vorhandenen Abschieden in Ordnung zu bringen. 8 50. jj 34. Bern ff'nochmals Beschwerde, daß die Venner zn Freiburg als ein Tribunal den Amtleuteil gegeben werden, was fStänden an ihren Einkünften lind Gefällen nachtheilig sei. Die Gesandtschaft Frciburgs, nicht instr»» 'nimmt die Sache all lese, onllum. bemerkt aber, daß ihre Venner „den Bußen nachforschen", daß aber dar» ^diese nicht selbst, sondern der tägliche Rath die Decision gebe. 8 57. ß 35. Bern wiederholt in Bczichu»g' ,die Fiscalprocesse seine 1729 vorgetragene Ansicht. Freiburg bleibt bei seiner frühem Meinung lind w>^ ^beim Alten bewenden lassen. Beide Gesandtschaften nehmen die Sache all rokoronllum. 8 53. Absch. 3^-
17»:;.
Art. 30. Bern stellt den Antrag, ein Reglement zn inachen, nach welchem sämmtlichen Amtleute» ^Getreide appretiert würbe. Die sreibnrgische Gesandtschaft, ohne Instruction, referiert. 8 49. 37. ' ^wiederholt seine 1729 und 1731 vorgetragene Beschwerde in Betreff des Tribunals der Venner in Freü»^welches die Amtleute sich unterwürfig machen wolle, und will nur dem Syndicatc diese Competenz !»erff»»^Die freiburgische Gesandtschaft nimmt diesen- Antrag all loonmmonllanllum. 8 49. ß 38. In BetreffFiscalprocesse macht Bern zu Ersparung der durch Reisen der Parteien verursachten Kosten den Vorschlagim Land selber die Procedur instruiert werden lind der Amtmann mit Ucberscndnng derselben von der ^nativobrigkeit Weisung verlangen soll; Freiburg möchte die Parteien eher mündlich verhören und WittBern ersucht, ein Moderamcn auszuflutten. 8 50. Absch. 301.
1735.
Art. 39. In Zukunft soll ein Amtmann einen als arm sich Ausgebenden mit einer von ihm beßwSupplikation blos an die Alternativobrigkcit, nicht mehr an beide Stände weisen. 8 0. ß 40. Das 'des „Einwurfs" und Gebrauchs von eisernem Geschröt wird zur Erecution den Amtleuten zu Mutten,und Tscherliz Übermacht. 8 8. jj 41. Dem Antrag von Frciburg, man möchte seinem Scharfrichter neb» ^ ^Weibel, wenn dieselben nach Tscherliz oder Grandson oder Mutten zu Erecutioncn berufen werden, ein 9^Salarium geben, tritt Bern nicht bei. 8 23. h 42. Es wird darauf angetragen, daß es in Betreff der -"tcrisationcn in den Aemtern Tscherliz und Grandson, wie sie im Stand Bern bestehen, eingerichtet werde» ^nämlich, wenn Güter und Lehenschaften von Gemeinden und andern tobten Händen acguiriert werde»' ^der gewohnte Amorterisationspsenning nicht in Geld zu erlegen sei, wenn die Sache sich höher alsFlvrins belaufe; in diesem Falle soll der Amorterisationspsenning durch die Gemeinden und andere tobte °sormalftch verschrieben und die Obligation verwahrt werden. So lange die erhandelten Stücke nicht w»'b' ^„fähige Hände gestellt sind", sollen von dem AmotterisationSpfenning fünf Proccnte von den Landvögw»