Schwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 172». 1171
'^^ilcfahrcnö nach, da sie sich durch dasselbe ziemlich beschwert fühlen. Die beiderseitigen Gesandten willigen" dieses Ansuchen mit dem Vorbehalt ein, daß, wenn Mühlen vorhanden seien, welche die Bannalität oder^'dere Rechte hätten, dieselben in deren Besitz bleiben sollen. 8 63. Absch. 288.
172».
^ ^rt. Z7i,. Iiwcm Bern gegen Freiburg die Hoffnung ausspricht, daß cS dem Landvogt Thormann von^ ""dsoi, die verrechneten Fiscalbußen admittiercn werde, wie früher dem Landvogt Fiva, macht es folgendenUschlag fgr künftiges Reglement. Ein jeweiliger Amtmann soll dergleichen Sachen durch den Procurcursvll^ Untergcricht „sorgen" lassen; wenn eS dann nach gefälltem Urthcil um die Appellation zu thun sei,^ der Amtmann die Proccdur der Alternativobrigkeit zuschicken und um weitere Weisung einkommcn. Be-xx sie Weisung fortzufahren, so darf er die Kosten verrechnen; fährt er fort, ohne die Weisung zum Fort-^ erhalten zu haben, so hat er die Kosten beim Unterliegen selbst zu trageil. Freiburg willigt auch jetztci», daß die Kosten solcher Fiscalprocesse auf die Stände fallen sollen, will die Kosten admittiercn, welche
Mcn.smd, bevor Thormann von Frciburg crmahnt worden sei, die von da an aufgelaufenen aber nicht^ ^ bcrnerische Vorschlag zu einem Reglement wird ->ck roloi'onckum genommen. § 9. 28. Frciburg hatte^andvogt Thormann von Grandson vor seine Vcnncr citiert, damit dieselben ihn wegen fünfzehn Punctcn,^ wichen cr sich verfehlt habeil sollte, „berechtigten." Die bcrncrischc Gesandtschaft nimmt sich ThormannS' ^>öt »ach, daß die Belirtheilung einer Anzahl dieser Punctc beiden Ständen zugchörc, daß in andern Thor-ßch gar nickt verfehlt habe, und erklärt schließlich, daß eS-Bcrn bedenklich vorkomme, daß die bcrncrischen
llamtlcute zu Frciburg dein Tribunal der Venncr unterwürfig sein sollen, da doch solche kraft Patents>edlg>' -
sshjchc» Amtleute stricte beobachtet ivcrde. Es verlangt, daß ebendasselbe auch von Seite Freiburgö geschehe,
, und unmittelbar von der Obrigkeit abhängig sein sollen, wie solches von Seite Bcrnö gegen die frci-> da
^^isische Gesandtschaft nimmt den Antrag nel i-olklwnckum. 8 12. Absch. 293.
^ Ärt. 29. Der Laudvogt zu Tschcrliz glaubt Ansprüche an einen Thcil der Abzüge, namentlich an den^ von der Erbschaft des Herrn de Relincourt zu haben. Er lvird auf 8 3l) des Abschiedes vou 1723dikl ^ ' welcher seitdem ratificiert worden. Dennoch aber wird die Frage in den Abschied genommen, ob cS»eq ^^wäßig wäre, den Amtleuten ciilcn Antheil von den Abzügcil zu überlassen, um sie dadurch anzuspor-^ obrigkeitliche Interesse desto mehr zu befördern. 8 14. jBcide Stände sprechen sich verneinend auS.j
stst > Ausschüsse von dem Kolloquium zu Tschcrliz und Grandson beschweren sich, daß ihnen und den Con-^°9alcu, Hemi sie ihre Pflicht erfüllen und die Böswilligen zu ihrer Pflicht crmahnen oder bestrafen, die^derbt, die Zäune niedergerissen, der Hanf abgeschnitten, die Fenster eingeworfen und anderer Schaden^'de, und bitten, die Ordnung, welche im Kanton Bern bestehe, auch hier einzuführen, nach welcher,in, ^ ^ Thäter nicht entdeckt werde, die Gemeinden den Schaden zu ersetzen gehalten sind, die Thätcr aber^ ^ Entdeckung ihnen „vorgeschlagen" sein sollen. Die bcrnerische Gesandtschaft nimmt keinen AnstandFrsl die srciburgische, ohne Instruction, referiert. 8 25. jj 31. In Betreff der Fiscalproccdurcn war
bis dahin auf seiner Ansicht bestanden, daß die Amtleute der gemeinen Acmtcr dieselben in ihren^ k» Kosten führen und im Falle des Unterliegens auö eigenen Mitteln zahlen sollen. Die bcrnerische^rsst macht Gegenvorstellungen und folgenden Vorschlag: Wenn ein Amtmann in den untern Instanzenwird, so lM cr der Altcrnativobrigkcit die Proccdur einzusenden und den Befehl zu erwarten, ob cr
147 ^