11711 Schwarzeilburg, Orbc mit Tschcrliz, Grandson und Murtcil überhaupt. 1723. 1728.
Kosten für Processe angerechnet waren, welche derselbe ohne Begrüßung der Stände wegen Löbcru ange'M»und dann verloren hatte, so wird unter Ratificationsvorbehalt verordnet, daß in Zukunft kein Amtmann,den Befehl dazu von den Obrigkeiten erhalten zu haben, einen Proccß beginnen dürfe, widrigenfalls ih>»Kosten in der Rechnung nicht würden passiert werden. fFrciburg genehmigt nicht.j 8 16. ß 17. Hin»»)der ErecutionSkosten malcfizischcr Personen wird der frühere Abschied von 1723 gutgeheißen, sowie auch vererbdaß die Abschriften der Abschiede von 1614, 1034 und 1667 in die Aemlcr Mutten, Tschcrliz undgeschickt und in die Schloßbüchcr zu künftigem Verhalte eingetragen werden sollen. 8 16. ß 18. Das ^struetionSbuch des Schlosses Mutten wird vorgelegt und den Obercommissaricn der Auftrag ertheilt, ^vollkommene Schloßbücher für Tschcrliz und Grandson anfertigen zu lassen. 8 17. 19. Der Art. 9., betrcsl»
die Communication der Zehntrödel, wird gutgeheißen und dahin erläutert, daß den vier Amtleuten zusei, daß sie die Zchntrödcl alsobald nach hingclichcncn Zehnten und ihre Rechnungen auf Bartholoniäi bcStänden, sie haben die Alternative oder nicht, zur Eramination einschicken. 8 19. ß 26. Der Art. 16. wirdtigt. 8 26. ß 21. Die Gesandten approbieren ein ihnen vorgelegtes Reglement, betreffend die NotarienAemter Grandson und Tschcrliz, welches sich über die Requisite und über die Zahl derselben verbreitet. 'demselben sollen im Amte Grandson deren 22, im Amte Tschcrliz 16 sein. Die dermalen vorhandenenden Eraminatoren ihre Minuten, Bücher und Protokolle vorzulegen, damit dieselben sehen, ob von ihnen ^reglemcntSwidrigen Acten stipuliert worden sind, und einen Bericht darüber geben können. Nach Absterbt»zwei Notaricn wird so lange nur einer bestellt, bis bloS die angesetzte Zahl vorhanden ist. sDiese Or'wird von den Ständen gutgeheißen; Freiburg wünscht eine Abwechslung zwischen Katholischen und ResK>tcn4 8 31. ß 22. Frciburgö Gesandtschaft wünscht baldige Berichtigung der zwischen Bern und ihremnoch waltenden Marchstrcitigkeitcn. Bern verspricht baldige Antwort. 8 46. 23. Den Geistlichen in denTschcrliz und Orbe soll im Namen der Obrigkeiten eingeschärft werden, daß sie künftig mehr, als bisher, ^zu ihren Wohnungen und deren Zubehör tragen und dieselben in saubererem Stande halten sollen. 824. Aus Anlaß der von Landvogt Python noch ausstehenden Lobrechnung wird unter Ratificatioiisvor' ^festgesetzt, daß künftig die Amtleute die Löbcr in gebührender Zeit einzuziehen, in ihren Rechnungen ^bezogen zu verrechnen und zu spccificicren haben, indem man es ihnen überläßt, sich zu rechter Zeit ^machen; von den Löbern, welche sie nicht in Rechnung gebracht, gebührt ihnen später kein Anthcil. 8 53. Alffä)-
1728.
Art. 25. Freiburg stellt den Antrag, daß, wenn die Amtleute Fiöcalproccssc führen wollen, sie deesuihre Kosten betreiben sollen und im Falle des Verlierens die Kosten nicht in Rechnung bringen dürfen-fürchtet, daß, »venu nach diesem Antrage verfahren würde, die Stände Schaden leiden würden undProccß, der zur Unterdrückung des Lasters, dcö Muthwillens und der Bosheit eingeleitet werden ^Furcht vor Verlust nicht geführt würde. Ucbrigcns handle ja ein Amtmann in solchen Fällen im Na»»'^ ^LandcSobrigkcit. Es null sich bei dem Art. 16 beruhigen. Die Gesandtschaft FrciburgS referiert. 826. Bern ersucht Frciburg, die Einfuhr fremden Tabaks, dessen ein nicht geringes Quantum in dieMutten, Grandson und Tschcrliz eingeführt werde, zu hemmen, da „damit der landcsnutzlichcn Tabakspsi»^ ^Contrcbande gemacht werde." Die freiburgischc Gesandtschaft erwidert, daß ihre Obern bereits ein ^ ^deßwegen an die gemeinen Amtleute erlassen haben, und Bern möchte auch in Folge dessen veranstalte»/ ^gut finde. 8 66. ß 27a. Die Unterthancn Berns und Freiburgs suchen um Aufhebung des V^