^Hwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson find Mutten überhaupt, 1759 1721.1723.172-5. 1169
1719
Art. 6. Zur Hebung des schlechten Rcbbaues in den Acmtern Grandson, Tschcrliz und Murtcn, in Folge^ lehr viele Rcbleutc verarmten und die Eigcnthümcr Schaden litten, war ein Reglement entworfen und-^st den Ständen und von diesen der Conscrcnz mitgcthcilt worden. Diese überweist dasselbe den drei Amt-mit dein Austrage, mit Zuziehung zweier verständiger Reblcutc dasselbe zu erdaucrn. 8 44. Absch. 145.
1721.
dv un Amte Grandson eingeführte Reglement über den Rebbau von gutem Erfolg begleitet
»ich ^ >vird beschlossen, dasselbe mit den nöthigcn Acndcrungen und Zusätzen auch in den Acmtern Mutten' Tschcrliz einzuführen. Den Landvögtcn wird befohlen, von ihren Amtsangehörigen zu vernehmen, was fürZungen anzubringen seien, und dieselben mit ihren eigenen Gedanken den Ständen zu berichten. 8 21. Absch. 183.
1723
^ beiden Obcreommissarien werden beauftragt, nachzuschlagen, ob kein Reglement in Betreff der durch^»gung u,id Eramination malcfizischer Personen verursachten Kosten cristiere. 8 9. 9. DaS Reglement^ominunicativn der Rechnungen wird dadurch erweitert, daß künstig die Amtleute inSgesamnu die pa-kUen Rechnungen sammt den Zehntrödeln zur Erdaucrung zehn Tage vor der Conferenz einschicken, dieunterschrieben mitbringen und den Gesandten vorlegen sollen. Diese Verordnung ist in die^ Müschs einzutragen. 8 19. ß 19. Ferner wird verordnet, daß die Amtleute künftig nicht mehr denkosten für Besichtigung der Märchen und Wälder in Rechnung bringen dürfen, sondern daß sie gc-dergleichen Visitationen in ihren eigenen Kosten zu verrichten. Auch diese Verordnung ist in die^ ^ßbüchxx einzutragen. 8 29. ß 11. Hinsichtlich des RcbbaurcglcmentS für die Acmtcr Mutten und Tschcr-'Ard der 1721 gegebene Austrag erneuert. 8 28. 12. Bern stellt die Rothwcndigkeit vor, in Betreff der^ ^ 6ahl der Schreiber (Notarien) in den Acmtern Tschcrliz und Grandson, welche um ihren Unterhalt'/Verwirrungen inner den gemeinen Mann bringen", ein Einsehen zu thnn, und weist aus die^chcr Folgen hin, welche das von Bern gemachte Reglement bereits gehabt habe. Freiburg ist ähn-Den Obcreommissarien wird ausgetragen, dasselbe zu durchgehen und nach Beschaffenheit desuitd den Ständen vorzulegen. 8 39. jj 13. Lluf den Antrag Berns wird gut gesunden,^Iche"'^ ^ Amtleute zll Grandson und Tschcrliz keine Jmmcdiatuntcrthancn zu Notarien wählen sollen,'Nich in den Jmmebiatlanden stipulieren und die Unterthanen wegcit ihrer Unwissenheit „in Tröhl" Bis der Befehl von den Obrigkeiten Angekommen ist, sollen jedenfalls keine solchen gewählt^ ^ ^ beschwert sich, daß Freiburg in den Acmtern Mutten und Tschcrliz ein Mandat^teis Berns habe anschlagen lassen, nach welchem die Gold- und Silbcrsortcn höher, d. h. in den^gal ^ werden, in welchem sie in dessen Jmmediatlandcn den Lauf haben, da doch das Münzwcscn einDie frciburgischc Gesandtschaft erklärt, daß dicß durch ein Versehen geschehen sei und werde^"°»'»,en werden. 8 45. Absch. 215.
1723.
^ Abnahme der Rechnung wird sämmtlichen Amtleuten für ihre in Zukunft abzulegenden Rcch-kUtc gewisse Form vorgeschrieben. 8 4a. ß 16. Da in der Rechnung des Landvogts von GrandM
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