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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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Schwayeillmrgi Drbe init Tlcherli;, Grandson und Mutten iilitrhallpt

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Art. 1. Damit die Verwaltungöangclcgenheitcn in den gemeinen Acmtcrn in Richtigkeit und zu .Bekanntschaft kommen, wird den Obercommissaricn beider Stände aufgetragen, ein genaues Verzcichniß aller im ^von Murtcn befindlichen Documcnte und Titel in Dnplo anzufertigen, zugleich auch ein Controlenbuch "Zinsen in den verschiedenen Aemtcrn, welche bereits aufgelegt sind oder noch aufgelegt werden, und dm ^im Archive von Multen aufzubewahren, 8 33. 2. Bern wünscht, daß Frciburg noch außer denBetreff der dieser Enden grassierenden Cvntagion getroffenen Maßregeln noch andere gegen daSder RodenrS und Landstreicher treffen möchte. Frciburg macht sich dazu anheischig, verlangt aber,sichtlich der Paßzedel für beiderseitige Untcrthanen, wenn dieselben nicht außer Landes, sondern nur von ^Ort in daS andere gehen, eine Moderation eintrete. Es erwartet Berns Gutachten. 8 47. ß 3. Berndaß entgegen dem l700 bestätigten Vergleich, nach welchem die Matrimonialsachcn hinter den Acmtcrn^Grandson und Tschcrliz und die dahcrigen Urthcilc von den Ständen selbst gerechtfertigt und ausgcl^^werden sollen, der Bischof von Freiburg in solchen Matrimonialsachcn Urthcile sowohl an denzu Murtcn als an den Landvogt zu Tschcrliz abgegeben habe, und ersucht Freiburg um nöthigewidrigenfalls man den Amtleuten befehlen müßte, keine andern Urthcilc und Befehle in Matrimonw ^ ^anzunehmen, als diejenigen, welche von den Ständen selbst, mit deren Jnsiegel versehen, ausgehe»,Meinung jedoch, daß solche Fälle vorerst an den geordneten Untcrrichter gewiesen werden möge»,klärt, daß auch seinerseits Verfügung werde getroffen werden, daß das Concordat von 1700 aufrecht erwerde. § 50. ^ 4. Damit die Besitzung der Edcllchcn fortan weniger beschwerlich gemacht werde,man sich unter Vorbehalt der Genehmigung dahin, daß, wie bisher für die Capacität ein Lob ausdes sechsten Pfennings bezogen worden war, künftig derjenige, welcher ein Edcllehen erhandeln odernehmen wolle, für die Capacität das Lob auf dem Fuß des neunten Pfennings zu erstatten habe, die b-U ^ ^aber dadurch nicht personal werde, sondern daß von jedem erhandelten Edcllehen jewcilen solches .,,isbezahlt werden soll. 8 51. ^ 5. Da sich einige gemeine Amtleute erfrecht haben, eigenmächtig Affruuchü^^zu ertheilen, so erklären beide Stände, solche ertheilte Affranchisscmentö für ungültig und aufgehoben; cferner deßwcgen die nöthigcn Befehle crtheilt werden. 8 52. Absch. 34.